Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGEmO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl S. 500) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 816) hat der Stadtrat der Stadt Grünhain-Beierfeld am 02.12.2024 folgende Aufhebungssatzung beschlossen:
Die Eigenbetriebssatzung für den Eigenbetrieb Bauhof (Eigenbetriebssatzung – EigBS) vom 01.04.2005, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung zur Eigenbetriebssatzung vom 06.09.2011, wird mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben.
Die Satzung zur Aufhebung der Eigenbetriebssatzung für den Eigenbetrieb Bauhof der Stadt Grünhain-Beierfeld (Eigenbetriebssatzung – EigBS) tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Grünhain-Beierfeld, den 02.12.2024
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist sind | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat | |
| 4. | vor Ablauf der Jahresfrist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.