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Der Spiegelwaldbote - Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Grünhain-Beierfeld
Ausgabe 1/2026
Stadt Grünhain-Beierfeld
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Polizeiverordnung der Stadt Grünhain-Beierfeld gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern

(Polizeiverordnung der Stadt Grünhain-Beierfeld)

Die Stadt Grünhain-Beierfeld erlässt auf Grund von §§ 32 Abs. 1, 35, 37 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 und § 39 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) in der jeweils geltenden Fassung nach Beschluss des Stadtrates vom 01.12.2025 mit Beschlussnummer SR-2024-2029/86/13 folgende Polizeiverordnung:

Abschnitt I

Allgemeine Regelungen

§ 1

Geltungsbereich

Die Polizeiverordnung gilt für öffentliche Straßen und für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sowie für deren Einrichtungen in dem Gebiet der Stadt Grünhain-Beierfeld. Sie gilt auch, wenn die Störung von Privatgrundstücken ausgeht.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.

Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege, Brücken, Fußgängerunter- oder Fußgängerüberführungen, Durchlässe, Treppen, Marktplätze, Parkplätze, Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen und Gräben.

(2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind der Öffentlichkeit zugängliche gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze sowie Sportanlagen.

(3) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind in öffentliche Bereichen befindliche Brunnen, Wasserbecken, Gewässer, Wartehäuschen, Sitzgelegenheiten wie Bänke, Spielgeräte auf Spielplätzen sowie Abfall- und Wertstoffbehälter.

(4) Besondere Einrichtungen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Schulen während des Betriebs, Kirchen während des Gottesdienstes und Friedhöfe.

(5) Menschenansammlungen sind alle für jedermann zugängliche, zielgerichtete, nicht sofort überschaubare Zusammenkünfte von Personen unter freiem Himmel auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf diesen gleich gestellten Plätzen zum Zweck des Vergnügens, des Kunstgenusses, des Warenumschlags oder zu ähnlichen Zwecken, insbesondere Volksfeste, Straßenfeste, Konzerte und Märkte.

Abschnitt II

Umweltschädliches Verhalten

§ 3

Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) Es ist untersagt, ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörde Plakate, Schriften, Bilder, Zeichen oder vergleichbare Darstellungen an öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen, öffentlichen Einrichtungen sowie generell an besonderen Einrichtungen gem. § 2 dieser Polizeiverordnung anzubringen bzw. diese Einrichtungen zu beschriften oder zu bemalen.

(2) Das Verbot gilt auch für das Anbringen oder Aufbringen von Klebern, Aufklebern, Sprühfarben, Kreidezeichnungen oder sonstigen Materialien, unabhängig von der Art ihrer Befestigung oder Beständigkeit.

(3) Die Beseitigung rechtswidrig angebrachter Plakate oder Beschriftungen kann auf Kosten der verantwortlichen Person erfolgen. Weitere ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.

(4) Von Absatz 1 ausgenommen sind amtliche Bekanntmachungen sowie von der Gemeinde oder mit deren ausdrücklicher Zustimmung genehmigte Plakatierungen.

(5) Die Genehmigung der Plakatierung ist spätestens 2 Wochen vor der geplanten Plakatierung beim Ordnungsamt der Stadt Grünhain-Beierfeld zu beantragen.

(6) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, der Sächsischen Bauordnung, des Sächsischen Straßengesetzes, der Straßenverkehrsordnung und die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 4

Tierhaltung

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet und Sachen nicht beschädigt werden.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Hunde sind auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachen stets von einer geeigneten Person an der Leine zu führen. Zum Führen eines Tieres ist jede Person geeignet, der das Tier insbesondere auf Zuruf gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist. Hunde müssen in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.

(4) Der Absatz 3 gilt nicht für Jagdhunde im weidgerechten Einsatz, Diensthunde im polizeilichen Einsatz und Blindenführhunde.

(5) Tierhalter bzw. –führer haben Ihre Tiere von öffentlich zugänglichen Liegewiesen, Kinderspielplätzen, Sportplätzen, Badestellen und Brunnen oder ähnlichen Wasserspielen fernzuhalten.

(6) § 28 Straßenverkehrsordnung, § 121 Ordnungswidrigkeitengesetz und die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 5

Verunreinigung durch Tiere

(1) Halter und Führer von Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass das Tier die Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Tierkot ist vom Tierführer sofort zu beseitigen.

(2) Die Vorschriften des Sächsischen Straßengesetzes, der Straßenverkehrsordnung sowie die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 6

Tierfütterungsverbot

Auf Flächen im Sinne von § 2 dieser Verordnung ist das Füttern von nicht im persönlichen Eigentum oder Besitz befindlichen Tieren insbesondere Wildtieren und verwilderte Haustiere verboten.

§ 7

Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen

(1) In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des §2 Abs. 2 ist es untersagt,

1.

Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige nicht dafür vorgesehene Anlagen zu betreten, zu befahren und zu beparken;

2.

Parkwege außer mit Rollstühlen, Kinderwagen und Kinderfahrzeugen (Kinderfahrräder, Roller, Dreiräder usw.) zu befahren;

3.

zu zelten bzw. Wohnmobile und Campinganhänger abzustellen;

4.

außerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen

5.

außerhalb der dafür bestimmten und gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodel, Ski- und Schlittschuhlaufen) zu betreiben,

6.

zu reiten,

7.

in Brunnen, Wasserbecken oder Gewässern gem. § 2 Abs. 3 der Polizeiverordnung zu baden. Von dem Verbot unberührt bleiben speziell ausgewiesene Badegewässer.

8.

die Turn- und Spielgeräte entgegen der Bestimmungen auf den angebrachten Hinweisschildern zu benutzen.

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Sächsischen Fischereigesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.

Abschnitt III

Schutz vor Lärmbelästigungen

§ 8

Schutz der Nachtruhe

(1) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören. Freitag, Samstag, sowie vor Feiertagen beginnt die Nachtruhe 24.00 Uhr und endet am folgenden Tag 8.00 Uhr.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung der störenden Arbeiten während der Nacht erfordern. Soweit für die störenden Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.

(3) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung), des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 9

Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht:

a)

bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,

b)

für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.

(3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 10

Lärm vor besonderen Einrichtungen

Vor besonderen Einrichtungen gem. § 2 Abs. 4 dieser Polizeiverordnung ist vermeidbarer Lärm unzulässig. Umzüge, Prozessionen und genehmigte Kundgebungen dürfen nicht durch Lärm gestört werden.

§ 11

Benutzung von Sport- und Spielstätten

(1) Öffentlich zugängliche Spielplätze dürfen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr und Sportanlagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr nicht benutzt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen von Sportveranstaltungen bzw. die Nutzung durch Schulen, Kindertageseinrichtungen. Insoweit sind die jeweiligen Nutzer allerdings dazu verpflichtet, Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Anwohner zu nehmen.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen, der Sächsischen Bauordnung, des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 12

Haus- und Gartenarbeiten

(1) Private Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen nicht in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr durchgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten zählen insbesondere:

-

die Pflege des Rasens,

-

das Sammeln und Bearbeiten von Gartenabfällen,

-

das Bearbeiten des Bodens,

-

das Freischneiden,

-

das Hämmern,

-

das Sägen

-

das Bohren

-

das Holzspalten

-

das Ausklopfen von Teppichen, Betten und Matratzen

(2) Die Vorschriften des Bundesimmissionschutzgesetzes, der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung), des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 13

Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern

(1) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffbehälter abzulegen.

(2) Gewerbeabfälle und Hausmüll dürfen nicht in öffentlichen Papierkörben und Abfallbehältern abgelagert werden.

(3) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

Abschnitt IV

Öffentliche Beeinträchtigungen

§ 14

Verbotenes/Gebotenes Verhalten

(1) In oder auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, Anlagen und Einrichtungen ist verboten:

1.

aggressiv zu betteln. Aggressives Betteln liegt beispielsweise vor, wenn der Bettler dem Passanten den Weg verstellt, an der Kleidung festhält, bei wiederholtem Ansprechen zusammen mit Nebenhergehen den Passanten bedrängt,

2.

durch aufdringliches oder aggressives Verhalten, beispielsweise nach Genuss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln, andere Personen erheblich zu belästigen oder an der Nutzung entsprechend dem Gemeingebrauch zu hindern oder von der Nutzung abzuhalten,

3.

Zerschlagen von Flaschen oder anderen Gegenständen,

4.

Liegenlassen, Wegwerfen oder Ablagern von Gegenständen sowie Abfällen außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse,

5.

zu lagern und zu nächtigen,

6.

Verrichten der Notdurft und Verunreinigung durch Erbrechen

(2) Von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zurückfahrende Fahrzeuge sind, bevor öffentliche Straßen genutzt werden, von anhaftenden Erd- und Schmutzteilen grob zu befreien. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die Baustellen oder ähnlich verschmutzte Grundstück verlassen.

(3) Sträucher, Hecken und Bäume, welche in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, sind unter den Bestimmungen der Baum- und Gehölzschutzsatzung zu beschneiden sowie angrenzende Grünflächen sind zu pflegen.

(4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Wasserhaushaltgesetzes, des Sächsischen Wassergesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes sowie der StVO bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 15

Freihalten von Hydranten, Straßenrinnen und Abflussöffnungen

(1) Hydranten, Straßenrinnen und Abflussöffnungen dürfen nicht verdeckt und ihre Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden.

(2) Zu den Hydranten ist im Umkreis von mindestens 2 m ein Freiraum zu lassen.

§ 16

Abbrennen offener Feuer

(1) Für das Abbrennen von offenen Feuern - Lagerfeuer und Walpurgisfeuer - ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich.

(2) Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem, unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten bzw. handelsüblichen Kleinfeuergeräten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien in handelsüblichen Grillgeräten. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigungen Dritter durch Rauch oder Gerüche entstehen.

(3) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände

können zum Beispiel extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen usw. sein.

(4) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen werden von dieser Regelung nicht berührt.

§ 17

Eiszapfen, Schnee- und Eisüberhänge an Gebäuden

Eiszapfen, Schnee- und Eisüberhänge an Gebäuden, durch die Menschen oder Sachen auf öffentlichen Straßen oder in Grün- und Erholungsanlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer des Gebäudes beseitigt werden. Wer die tatsächliche Gewalt über ein Gebäude ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Beseitigung verantwortlich.

Abschnitt V

Anbringen von Hausnummern

§ 18

Hausnummern

Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude gemäß Regelungen der Satzung der Stadt Grünhain-Beierfeld über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern (Hausnummern) vom 08.11.2005 mit einer Hausnummer zu versehen.

Abschnitt VI

Schlussbestimmungen

§ 19

Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen durch ein Verbot oder eine Beschränkung eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegend öffentlichen Interessen entgegenstehen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausnahmen.

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Abs. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2020 (SächsGVBI. S. 358, 389) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 1 und 2 unbefugt plakatiert oder dafür nicht zugelassene Flächen beschriftet, bemalt oder beklebt,

2.

entgegen § 4 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen oder Tiere gefährdet oder Sachen beschädigt werden,

3.

entgegen § 4 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,

4.

entgegen § 4 Abs. 3 einen Hund nicht anleint oder in größeren Menschenansammlungen ohne Maulkorb führt,

5.

entgegen § 4 Abs. 5 einen Hund nicht von öffentlich zugänglichen Liegewiesen, Kinderspielplätzen, Sportplätzen, Badestellen und Brunnen oder ähnlichen Wasserspielen fernhält

6.

entgegen § 5 Abs. 1 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,

7.

entgegen § 6 nicht im persönlichen Eigentum oder Besitz befindlichen Tiere verwilderte Haustiere füttert,

8.

entgegen § 7 Abs 1. Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige nicht dafür vorgesehene Anlagen betritt, befährt und beparkt,

9.

entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 Parkwege außer mit Rollstühlen, Kinderwagen und Kinderfahrzeugen (Kinderfahrräder, Roller, Dreiräder usw.) befährt

10.

entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 3 zeltet bzw. Wohnmobile und Campinganhänger abstellt,

11.

entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt,

12.

entgegen § 7. Abs. 1. Nr. 5 außerhalb der dafür bestimmten und gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodel, Ski- und Schlittschuhlaufen) betreibt,

13.

entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 6 reitet,

14.

entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 7 in Brunnen, Wasserbecken oder nicht zum Baden zugelassenen Gewässern badet.

15.

Turn- und Spielgeräte entgegen der Bestimmungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 benutzt

16.

entgegen § 8 Abs. 1 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 2 die Nachtruhe mehr als unvermeidbar stört,

17.

entgegen § 9 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente oder ähnliche Geräte so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden,

18.

entgegen § 10 vermeidbaren Lärm verursacht bzw. Umzüge, Prozessionen und genehmigte Kundgebungen durch Lärm stört,

19.

entgegen § 11 Abs. 1 Sportanlagen benutzt,

20.

entgegen § 12 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, durchführt

21.

entgegen § 13 Abs. 1 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffbehälter stellt,

22.

entgegen § 13 Abs. 2 Gewerbeabfälle oder Hausmüll in die öffentlichen Papierkörbe oder Abfallbehälter einbringt,

23.

sich entgegen § 14 Abs. 1 in oder auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, Anlagen und Einrichtungen im erkennbaren Rauschzustand aufhält und Andere auf Grund seines Verhaltens erheblich belästigt, wer aufdringlich und aggressiv bettelt, wer Flaschen und andere Gegenstände zerschlägt, wer Gegenstände sowie Abfälle außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse liegen lässt, wegwirft oder ablagert, wer lagert oder nächtigt, wer eine Notdurft verrichtet oder diese durch Erbrechen verunreinigt,

24.

entgegen § 15 Abs. 1 Hydranten, Straßenrinnen und Abflussöffnungen verdeckt oder ihre Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt,

25.

entgegen § 15 Abs. 2 keinen Freiraum von mindestens 2 m lässt,

26.

entgegen § 16 Abs. 1 ein Feuer abbrennt, obwohl er dazu keine Erlaubnis besitzt,

27.

entgegen § 16 Abs. 3 trotz eines angeordneten Verbotes oder unter Verstoß gegen eine mit Nebenbestimmung verbundenen Erlaubnis Feuer abbrennt

28.

Entgegen § 17 Eiszapfen, Schnee- und Eisüberhänge an Gebäuden, durch die Menschen oder Sachen auf öffentlichen Straßen oder in Grün- und Erholungsanlagen gefährdet werden können nicht unverzüglich beseitigt

29.

Entgegen § 18 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 19 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 SächsPBG mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 EUR und höchstens 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 21

Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, dem 31.01.2026, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung in der Stadt Grünhain-Beierfeld in der Fassung vom 05.12.2017 außer Kraft.

 — 

Grünhain-Beierfeld, 30.01.2026

Ausgefertigt:

Geißler
Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung gemäß § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen die Polizeiverordnung der Stadt Grünhain-Beierfeld nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Es sei denn, dass

1.

die Ausfertigung der Verordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat

4.

vor Ablauf der Jahresfrist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3. oder 4. geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.