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Der Spiegelwaldbote - Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Grünhain-Beierfeld
Ausgabe 2/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Wahl zum Stadtrat der Stadt Grünhain-Beierfeld und zu den Ortschaftsräten Grünhain und Waschleithe

am 09.06.2024

1. Zu wählen sind

Gremium

Gemeinde/Stadt/Landkreis/Ortschaft

Anzahl Mitglieder

Höchstzahl Bewerber

je Wahlvorschlag

Mindestzahl Unterstützungs-unterschriften

Stadtrat in

Grünhain-Beierfeld

18

27

60

Ortschaftsrat in

Grünhain

8

12

40

Ortschaftsrat in

Waschleithe

6

9

20

2. Die Wahlgebiete bzw. Wahlkreise für die unter 1. bezeichneten Wahlen werden wie folgt abgegrenzt:

Wahl

Wahlgebiet

Anzahl zugehöriger Wahlkreise

Abgrenzung der Wahlkreise

Stadtratswahl in der Stadt Grünhain-Beierfeld

Grünhain-Beierfeld

1

Grünhain-Beierfeld

Ortschaftsratswahl

in der Ortschaft Grünhain

Grünhain

1

Grünhain

Ortschaftsratswahl

in der Ortschaft Waschleithe

Waschleithe

1

Waschleithe

3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

3.1

Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für die oben genannten Wahlen

-

frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und bis

-

spätestens zum 04.04.2024, 18:00 Uhr schriftlich einzureichen (die elektronische Form ist ausgeschlossen).

-

Die Wahlvorschläge für die oben genannten Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen sind einzureichen, beim:

Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Stadtverwaltung Grünhain-Beierfeld, Zi. 219, August-Bebel-Straße 79, 08344 Grünhain-Beierfeld

3.2

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

a)

Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6a bis 6e KomWG sowie § 16 SächsKomWO entsprechen. Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Abs. 3 SächsKomWO genannten Unterlagen beizufügen:

1.

Erklärung eines jeden Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zustimmt und er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,

2.

Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die Wählbarkeit für jeden Bewerber (Zustimmungs- und Wählbarkeitsbescheinigung),

3.

Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Bewerberaufstellung einschließlich der zugehörigen Versicherungen an Eides statt,

4.

im Falle der Anwendung von § 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG (Höherzonung auf die nächsthöhere Ebene) eine von dem für den Landkreis zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,

5.

beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation, sofern diese nicht gemäß § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist,

6.

beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht,

7.

bei ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Abs. 3 KomWG.

b)

Wählbar sind Bürger der Stadt Grünhain-Beierfeld, sofern sie nicht nach § 31 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Bürger der Stadt Grünhain-Beierfeld ist nach § 15 Abs. 1 SächsGemO jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz (GG) und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Grünhain-Beierfeld wohnt.

c)

Als Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in

-

einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts Wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder

-

einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. Dabei sind im Rahmen der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Das Nähere über die Wahl von Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen. Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben der Leiter und zwei von der Versammlung festgelegte stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

d)

Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.

e)

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Abs. 4 S. 2 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen

1. Vordrucke

Die Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wählbarkeits- und Wahlrechtsbescheinigungen, Niederschriften über die Mitglieder-/ Vertreterversammlungen zur Bewerberaufstellung einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versicherungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten erhältlich:

Anschrift/ Kontaktdaten/ ggf. Öffnungszeiten

Stadtverwaltung Grünhain-Beierfeld, August-Bebel-Straße 79, 08344 Grünhain-Beierfeld

6. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften

6.1

Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der unter Ziffer 1) angegebenen Mindestzahl an Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlgebietes/Wahlkreises, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (§ 6b Abs. 1 S. 1 KomWG). Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags gegeben sein. Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten bei der Stadtverwaltung Grünhain-Beierfeld auf einem Unterschriftsformblatt unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie des Tages der Unterschrift eigenhändig geleistet werden. Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Eine geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden.

6.2

Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags

-

Für die Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen bei der Stadtverwaltung:

Anschrift

August-Bebel-Straße 79, 08344 Grünhain-Beierfeld

während folgender Zeiten:

Öffnungszeiten

dienstags, 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

donnerstags, 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

- für die Kreistagswahl bei der Stadtverwaltung Grünhain-Beierfeld

Anschrift

August-Bebel-Straße 79,

08344 Grünhain-Beierfeld

Öffnungszeiten

dienstags,

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

donnerstags,

14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Bis 04.04.2024, 18:00 Uhr geleistet werden.

Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen auszuweisen.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Stadtverwaltung aufzusuchen, können die Unterstützung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Stadtverwaltung ersetzen. Dies haben sie beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses für die Stadtrats- und Ortschaftsratswahl, oder dem Kreiswahlausschussvorsitzenden für die Kreistagswahl, spätestens bis zum 28.03.2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

6.3

Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags

a)

im Sächsischen Landtag vertreten ist oder

b)

seit der letzten Wahl im Stadtrat der Stadt Grünhain-Beierfeld oder im Kreistag des Landkreises Erzgebirgskreis vertreten ist oder

c)

bei Gemeinderatswahlen: im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war, bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung gewählten, die dem Stadtrat/Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist. Bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte ist wie vorstehend zu verfahren. Darüber hinaus bedarf auch der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung für eine Ortschaftsratswahl, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten ist, keiner Unterstützungsunterschriften. Für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen gilt dies wieder unter der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag zusätzlich von der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Einreichung im Ortschaftsrat für die Wählervereinigung vertretenen Gewählten unterzeichnet ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschrift, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

7. Die unter Ziffer 1) genannten Wahlen werden gemäß § 57 Abs. 2 KomWG organisatorisch mit der Wahl zum Europäischen Parlament verbunden.

Grünhain-Beierfeld, 08.02.2024

Geißler
Bürgermeister