Es folgt ein Hinweis zu § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene, zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Landtagswahl am 01.09.2024 in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten
von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, an welche die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Eine Übermittlung erfolgt nach § 50 Absätze 5 und 6 BMG nicht, wenn die betroffene Person der Übermittlung ihrer Daten widersprochen hat oder eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vorliegt.
Der Widerspruch ist schriftlich beim Bürgerservice der Stadtverwaltung Grünhain-Beierfeld einzulegen und bewirkt, dass die Daten nicht übermittelt werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Anschrift:
Stadtverwaltung Grünhain-Beierfeld
Bürgerservice
August-Bebel-Straße 79
08344 Grünhain-Beierfeld
Grünhain-Beierfeld, 08.02.2024