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Der Spiegelwaldbote - Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Grünhain-Beierfeld
Ausgabe 2/2024
Allgemeines
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Allgemeines

Sehr geehrte Initiatoren der Gemeindeversammlungswahl,

ich möchte Ihnen meinen Dank aussprechen für Ihre Teilnahme und Ihr Engagement bei der kürzlich stattgefundenen Einwohnerversammlung am 6. Februar 2024 in der Spiegelwaldhalle in Beierfeld. Ihre Beteiligung an diesem demokratischen Ereignis zeugt von Ihrem starken Interesse an den Angelegenheiten unserer Stadt.

Ihre Wahl und deren Ergebnisse haben gezeigt, dass ein Teil der Anwesenden sich für die Gründung einer Gemeindeversammlung ausgesprochen hat. Dies ist ein bemerkenswertes Zeichen für die aktive Teilnahme unserer Bürgerinnen und Bürger an den kommunalen Entscheidungsprozessen. Leider ergeht aus Ihren Angaben keine Information zur Wahlbeteiligung.

Dennoch möchte ich betonen, dass die Abstimmung und Veranstaltung im Vorfeld nicht mit der Stadtverwaltung abgestimmt und angemeldet wurde. Es ist wichtig, dass solche Ereignisse in Zukunft geordneter und nach den Regularien organisiert werden. Insbesondere müssen Veranstaltungen dieser Art gemäß unserer Gebührenordnung für öffentliche Plätze angemeldet werden.

Des Weiteren möchte ich betonen, dass es für die Stärkung unserer Gemeinschaft wünschenswert ist, dass die Mitglieder oder Angehörigen der Gemeindeversammlung sich nicht als separate politische Kraft in unserer Stadt formieren. Stattdessen sollten sie sich aktiv in die offiziellen demokratischen Prozesse einbringen, indem sie sich als offizielle Kandidaten der kommenden Kommunalwahl entweder in den Fraktionen oder Parteien oder als Einzelkandidaten aufstellen lassen.

Ich ermutige daher alle Bürgerinnen und Bürger, die an der Organisation und Wahl der Gemeindeversammlung beteiligt waren, sowie alle anderen Interessierten, sich für die kommende Kommunalwahl aufstellen zu lassen und somit aktiv an den Entscheidungsprozessen unserer Stadt teilzunehmen.

Geißler
Bürgermeister

Hier zu Ihrer Kenntnisnahme die Antwort der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Erzgebirgskreis:

Art. 28 Abs. Satz 4 GG sowie Art. 86 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. eröffnen die Möglichkeit, in kleineren Gemeinden anstelle einer durch das Volk legitimierten Vertretung eine Gemeindeversammlung zu gründen. Die Ausgestaltung dessen obliegt dem Landesgesetzgeber, welcher mit der Sächsischen Gemeindeordnung umfassende Regelungen zu den Organen einer Gemeinde enthält.

Organe der Gemeinde sind der Bürgermeister und der Gemeinderat (§ 1 Abs. 4 SächsGemO). Nach § 27 Abs. 1 SächsGemO ist der Gemeinderat die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Die Institution Gemeinderat setzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und des Art. 86 SächsVerf um, nach denen in den Gemeinden das Volk eine aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangene Vertretung haben muss.

Von der in Art. 28 GG bzw. Art. 86 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. vorgesehenen Möglichkeit, an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten zu lassen, hat die SächsGemO auch für kleine Gemeinden keinen Gebrauch gemacht (vgl. Nolden, in Brüggen et al., SächsGemO, 2015, § 27, Rn. 3).

Insofern existiert für eine Gemeindeversammlung als „3. Organ“ der Gemeinde in Sachsen keine rechtliche Grundlage.