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Der Spiegelwaldbote - Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Grünhain-Beierfeld
Ausgabe 4/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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3. Änderungssatzung zur Satzung

über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für das Schaubergwerk „Herkules-Frisch-Glück“ Waschleithe

Der Stadtrat der Stadt Grünhain-Beierfeld hat in seiner Sitzung am 08.04.2024 mit Beschluss-Nr. SR-2019-2024/482 auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der Fassung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, i.V.m. § 2 und §§ 9 ff des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, folgende 3. Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Änderungen

Die Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für das Schaubergwerk „Herkules-Frisch-Glück“ Waschleithe in der Fassung vom 17.02.2003, die zuletzt durch Artikel 1 der Satzung vom 06.12.2016 (Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Grünhain-Beierfeld „Der Spiegelwaldbote“, Ausgabe 12/2016 vom 21.12.2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Der § 7 – Gebührenhöhe – erhält folgende Fassung:

§ 7 Gebührenhöhe

(1)

Erwachsene

12,00 €

(2)

Kinder (6 - 14 Jahre),

Schüler und Studenten

6,00 €

(3)

Familienkarten (2 Erwachsene u. 2 Kinder)

30,00 €

jedes weitere Kind:

4,00 €

(4)

Gruppen ab

10 Personen

Kinder: 4,00 €

Erwachsene: 10,00 €

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für das Schaubergwerk „Herkules-Frisch-Glück“ Waschleithe in der Fassung vom 06. Dezember 2016 außer Kraft.

Grünhain-Beierfeld, 17.04.2024

Geißler
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Jahresfrist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Grünhain-Beierfeld, 17.04.2024

Geißler
Bürgermeister