Der Stadtrat der Stadt Grünhain-Beierfeld hat in seiner Sitzung am 08.04.2024 mit Beschluss-Nr. SR-2019-2024/482 auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der Fassung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, i.V.m. § 2 und §§ 9 ff des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, folgende 3. Änderungssatzung beschlossen:
Die Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für das Schaubergwerk „Herkules-Frisch-Glück“ Waschleithe in der Fassung vom 17.02.2003, die zuletzt durch Artikel 1 der Satzung vom 06.12.2016 (Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Grünhain-Beierfeld „Der Spiegelwaldbote“, Ausgabe 12/2016 vom 21.12.2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Der § 7 – Gebührenhöhe – erhält folgende Fassung:
§ 7 Gebührenhöhe
| (1) | Erwachsene | 12,00 € |
| (2) | Kinder (6 - 14 Jahre), |
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| Schüler und Studenten | 6,00 € |
| (3) | Familienkarten (2 Erwachsene u. 2 Kinder) | 30,00 € |
| jedes weitere Kind: | 4,00 € |
| (4) | Gruppen ab |
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| 10 Personen | Kinder: 4,00 € |
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| Erwachsene: 10,00 € |
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für das Schaubergwerk „Herkules-Frisch-Glück“ Waschleithe in der Fassung vom 06. Dezember 2016 außer Kraft.
Grünhain-Beierfeld, 17.04.2024
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Jahresfrist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Grünhain-Beierfeld, 17.04.2024