Der Stadtrat der Stadt Grünhain-Beierfeld hat in seiner Sitzung am 08.04.2024 mit Beschluss-Nr. SR-2019-2024/484 auf der Grundlage der §4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der Fassung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, i.V.m. § 2 und §§ 9ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, folgende 5. Änderungssatzung beschlossen:
Die Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für den Natur- und Wildpark Waschleithe in der Fassung vom 02.10.2002, die zuletzt durch Artikel 1 der Satzung vom 06.12.2016 (Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Grünhain-Beierfeld „Der Spiegelwaldbote“, Ausgabe 12/2016 vom 21.12.2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Der § 7 – Gebührenhöhe – erhält folgende Fassung:
§ 7 Gebührenhöhe
| (1) | Erwachsene | 6,00 € |
| (2) | Kinder (4 – 16 Jahre) |
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| Schüler, Studenten | 3,00 € |
| (3) | 10er Karte Erwachsene | 50,00 € |
| (4) | 10er Karte Kinder (4 – 16 Jahre) |
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| Schüler, Studenten | 25,00 € |
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für Natur- und Wildpark Waschleithe in der Fassung vom 06. Dezember 2016 außer Kraft.
Grünhain-Beierfeld, 17.04.2024
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
Die Verletzung von Verfahrens- und Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Jahresfrist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Grünhain-Beierfeld, 17.04.2024