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Der Spiegelwaldbote - Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Grünhain-Beierfeld
Ausgabe 4/2025
Stadt Grünhain-Beierfeld
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Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen, der ortsüblichen Bekanntgaben und der ortsüblichen Bekanntmachungen (Bekanntmachungssatzung) vom 03.03.2025

Auf der Grundlage von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBI. S. 870) geändert worden ist, sowie § 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen (Sächsisches E-Government-Gesetz - SächsEGovG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBI. S. 718), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom April 2021 (SächsGVBI. S. 517), und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form der kommunalen Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung - KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBI. S. 693) hat der Stadtrat der Stadt Grünhain-Beierfeld in seiner Sitzung am 03.03.2025 mit Beschluss Nr. SR-2024-2029/27 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen, der ortsüblichen Bekanntgaben und der ortsüblichen Bekanntmachungen (Bekanntmachungssatzung) beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen Stadt Grünhain-Beierfeld, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist.

Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:

1.

die Verkündung von Rechtsverordnungen,

2.

die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und

3.

sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben

(2) Diese Satzung regelt des Weiteren ortsübliche Bekanntgaben und ortsübliche Bekanntmachungen in der Stadt Grünhain-Beierfeld.

§ 2

Öffentlichen Bekanntmachungen und Ortsübliche Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Grünhain-Beierfeld erfolgen, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, durch eine elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Grünhain-Beierfeld auf der Internetseite der Stadt Grünhain-Beierfeld (https://www.beierfeld.de/de/aktuelles/nachrichten/Amtsblatt/).

(2) Die elektronische Form stellt die authentische Form dar. Ausdrucke können kostenfrei in der Stadtverwaltung Grünhain-Beierfeld bestellt werden. Darüberhinausgehende Einsicht gibt es im Rathaus Grünhain-Beierfeld.

(3) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.

(4) Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder die ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, erfolgt diese, sofern gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieser Satzung über die öffentliche Bekanntmachung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Grünhain-Beierfeld.

Ortsübliche Bekanntgaben von Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen nach den Regelungen der Sächsischen Gemeindeordnung erfolgen jeweils 3 Kalendertage vor der Sitzung.

(5) Soweit besondere gesetzliche Vorschriften, insbesondere § 3 Abs. 2 BauGB, eine andere als die elektronische Bekanntmachungsform zwingend vorschreiben, erfolgt die Bekanntmachung durch Abdruck im papiergebundenen Amtsblatt der Stadt Grünhain-Beierfeld. Diese Bekanntmachungen sind mit Ablauf des Erscheinungstages vollzogen.

(6) Bei öffentlichen Zustellungen gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) gilt§ 6.

§ 3

Ersatzbekanntmachungen

(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass

1.

ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird

2.

sie, soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Verwaltungsstelle bestimmt ist, im Rathaus der Stadt Grünhain-Beierfeld, August-Bebel-Straße 79 in 08344 Grünhain-Beierfeld zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und

3.

hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird

(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

§ 4

Notbekanntmachungen

Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 5

Vollzug der Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung, ortsübliche Bekanntmachung und ortsübliche Bekanntgabe durch eine elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Grünhain-Beierfeld ist mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist, vollzogen.

(2) Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vollzogen.

(3) Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 4 vollzogen.

(4) Der Vollzug der Bekanntmachungen ist in den Akten nachzuweisen.

§ 6

Öffentliche Zustellungen

Öffentliche Zustellungen gemäß § 1O Abs. 2 VwZG erfolgen elektronisch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Grünhain-Beierfeld.

§ 7

Inkrafttreten/ Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft.

Ausgefertigt:

Grünhain-Beierfeld, 03.03.2025

Geißler
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist sind

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat

4.

vor Ablauf der Jahresfrist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.