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Der Spiegelwaldbote - Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Grünhain-Beierfeld
Ausgabe 4/2025
Stadt Grünhain-Beierfeld
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Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Grünhain-Beierfeld

(Feuerwehrkostensatzung)

Präambel

Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, des § 69 Abs. 2, 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. März 2024 (SächsGVBl. S.289) und des § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Grünhain-Beierfeld in seiner Sitzung vom 03.03.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Begriffsbestimmung

§ 2

Geltungsbereich

§ 3

Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Grünhain-Beierfeld

§ 4

Kostenerstattung bei gegenseitiger Hilfeleistung

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes

§ 6

Kostenschuldner

§ 7

Billigkeitsmaßnahme

§ 8

Entstehung und Fälligkeit

§ 9

Inkrafttreten

§ 1

Begriffsbestimmung

(1) Kosten im Sinne des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen sind:

1.

Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr.

Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz.

2.

Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Als Gegenleistung der Leistungsnehmer wird Kostenersatz verlangt

(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft in der Feuerwache.

(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche.

§ 2

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Grünhain-Beierfeld im Sinne der §§ 6, 14 Abs. 1, 22, 23 und 69 SächsBRKG und für Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Stadt Grünhain-Beierfeld in der aktuellen Fassung. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen sowie die im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes gem. § 2 Abs. 1 S. 1 SächsBRKG erbrachten Leistungen.

§ 3

Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr

(1) Kostenfreiheit besteht für Maßnahmen nach § 69 Abs. 1 SächsBRKG.

(2) Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist verpflichtet:

a.

die verursachende Person, wenn sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

b.

der Fahrzeughalter, Eigentümer oder Besitzer, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Anhängerfahrzeuges, Sattelaufliegers oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges einschließlich darauf verlasteter Großraumbehälter, entstanden ist,

c.

der Betreiber eines automatischen Notrufsystems oder der Halter, Eigentümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, über das ein automatischer Notruf insbesondere

3.a

durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder einen eCall über Drittanbieter-Dienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 und 10 der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77) oder

3.b

durch ähnliche Dienste ausgelöst wird, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen übermittelt werden,

d.

der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,

e.

der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Falschalarm ausgelöst wird oder das bestimmungsgemäße Auslösen der Brandmeldeanlage auf Fehler in der Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen ist,

f.

diejenige Person, die wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert oder die Alarmierung durch eine automatische Alarmierungsanlage ungeprüft weiterleitet,

g.

diejenige Person, in deren Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,

h.

die Gemeinde, der im Rahmen eines Einsatzes nach § 14 Absatz 1 Sächs BRKG Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.

i.

bei Durchführung einer Brandverhütungsschau nach §22 SächsBRKG und § 17 Sächs. FwVO.

(3) Für alle anderen freiwilligen Leistungen der Feuerwehr wird auf der Grundlage des§ 69 Abs. 3 SächsBRKG und dieser Satzung Ersatz der Kosten verlangt.

Zum Ersatz der Kosten die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, ist auch verpflichtet:

a.

diejenige Person, deren Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,

b.

der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,

c.

derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

§ 4

Kostenerstattung bei gegenseitiger Hilfeleistung

Für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Grünhain-Beierfeld nach Artikel 1 § 69 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen, ist zum Ersatz der Kosten die Stadt verpflichtet, der im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden. Bei regelmäßiger gegenseitiger Hilfeleistung ist der Umfang des Kostenersatzes gegenüber Gemeinden, Betrieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr vor Eintritt eines Schadenereignisses durch entsprechende Vereinbarungen zu regeln.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes

(1) Der Kostenersatz wird nach dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr berechnet. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil der Satzung. Der Kostenersatz wird nach Zeitaufwand (Einsatzzeit gemäß Abs. 3), in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 69 Absätze 5 – 8 SächsBRKG erhoben. Die Stundensätze werden minutenweise abgerechnet. Die Kostensätze der Fahrzeuge beinhalten die Kosten für alle auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte und sind gemäß Anlage 5 zu § 20 SächsFwVO festgeschrieben.

(2) Für Leistungen, die nicht in den §§ 22 und 69 SächsBRKG geregelt sind, kann Kostenersatz abweichend vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart werden. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen.

(3) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung der Einsatzleitung über das Ende des Einsatzes, spätestens mit Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken in die Feuerwache.

(4) Sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen für die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel werden verlangt.

Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungsgegenstände unbrauchbar oder gehen verloren, so können die Kosten für den Zeitwert der Kostenschuldnerin/dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden, soweit der/dem Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft.

(5) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen Dritter zusätzliche Kosten, so sind diese zusätzlich zu den Kosten nach § 3 Abs. 1 zu erstatten. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u. a. durch die Inanspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter und speziellen Materialien bzw. Geräten, die nicht von der Feuerwehr Grünhain-Beierfeld vorgehalten werden.

(6) Kostenersatz wird nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.

§ 6

Kostenschuldner

(1) Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 69 Abs. 2 SächsBRKG und in § 17 SächsFwVO genannten Personen verpflichtet.

(2) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung wird von den in § 69 Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt.

(3) Kostenerstattungspflichtiger für Leistungen nach § 4 dieser Satzung ist die Stadt oder Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde.

(4) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7

Billigkeitsmaßnahme

Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre. Hierzu ist das Stellen eines gesonderten Antrages erforderlich sowie die Vorlage entsprechender Nachweise.

§ 8

Entstehung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung des Einsatzes / der Leistung der Feuerwehr.

(2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt und mit dessen Zustellung fällig.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit Wirkung zum 01.04.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bis dahin gültige Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Grünhain-Beierfeld vom 08.05.2008 sowie die 1. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Grünhain-Beierfeld vom 31.05.2022 außer Kraft.

Grünhain-Beierfeld, 03.03.2025

Geißler
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

a.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;

b.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;

c.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzes- widrigkeit widersprochen hat;

d.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

i.

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

ii.

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

§ 4 Sätze 1 bis 3 SächsGemO sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

 — 

Anlage

Kostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Grünhain-Beierfeld vom 03.03.2025

I. Kostenersatz für Einsatzkräfte

1. je Einsatzkraft  —  12,00 €/Stunde

II. Kostenersatz für Fahrzeuge nach § 20 und Anlage 5 der SächsFwVO

1. Einsatzleitwagen (ELW)  —  125,40 €/Stunde

 —  2,09 €/Minute

2. Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF 20)  —  397,80 €/Stunde

 —  6,63 €/Minute

3. Mittleres Löschfahrzeug (MLW)  —  131,40 €/Stunde

 —  2,19 €/Minute

4. Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W)  —  103,80 €/Stunde

 —  1,73 €/Minute

5. Dekon P (GW-L2)  —  238,80 €/Stunde

 —  3,98 €/Minute

6. Erkundungskraftwagen (MTW)  —  56,40 €/Stunde

 —  0,94 €/Minute

7. Mannschaftstransportfahrzeug (MTF, MTW)  —  56,40 €/Stunde

 —  0,94 €/Minute

III. Verbrauchsmaterialien nach § 5 Abs. 4 der Satzung

1. Die Kosten für Lösch- und Bindemittel sowie sonstige Verbrauchsmaterialien, einschließlich anfallender Entsorgungskosten, sind in tatsächlich angefallener Höhe zu erstatten.