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Der Spiegelwaldbote - Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Grünhain-Beierfeld
Ausgabe 9/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat in der Sitzung am 06.03.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

im Ergebnishaushalt mit dem

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Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

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Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

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Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf

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Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

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Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

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Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf

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Gesamtergebnis auf

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Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf

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Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf

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Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

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Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

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veranschlagtes Gesamtergebnis auf

im Finanzhaushalt mit dem

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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

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Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo derGesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

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Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

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Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschussoder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge derEinzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

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Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

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Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf

festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf

festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

Gewerbesteuer auf

§ 6

Weitere Festsetzungen

Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 79 SächsGemO regeln sich nach der Hauptsatzung der Stadt Grünhain-Beierfeld.

Sperrvermerke

Haushaltsmittel für Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen, die durch Fördermittelanteile finanziert werden, dürfen erst nach Vorliegen des entsprechenden Zuwendungsbescheides in Anspruch genommen werden.

Hinweis:

Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 Sächsischen Gemeindeordnung können in die Haushaltssatzung weitere Regelungen aufgenommen werden, die sich auf Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan beziehen.

Grünhain-Beierfeld, 24.07.2023

Geißler
Bürgermeister

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.