Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat in der Sitzung am 06.03.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
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| im Ergebnishaushalt mit dem |
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| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 11.864.400 Euro |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 12.426.600 Euro |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -562.200 Euro |
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| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 275.000 Euro |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 10.000 Euro |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 265.000 Euro |
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| - | Gesamtergebnis auf | -297.200 Euro |
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| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0 Euro |
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| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -297.200 Euro |
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| im Finanzhaushalt mit dem |
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| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 10.812.130 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 10.440.680 Euro |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo derGesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 371.450 Euro |
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| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.760.430 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.520.500 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -760.070 Euro |
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| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschussoder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge derEinzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -388.620 Euro |
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| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 363.000 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -363.000 Euro |
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| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -734.870 Euro |
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| festgesetzt. | ||
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf | 0 Euro |
| festgesetzt. |
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| Der Gesamtbetrag der vorgesehen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf | 110.000 Euro |
| festgesetzt. |
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| Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf | 1.000.000 Euro |
| festgesetzt. |
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Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 310 Prozent |
| für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 450 Prozent |
| Gewerbesteuer auf | 390 Prozent |
Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 79 SächsGemO regeln sich nach der Hauptsatzung der Stadt Grünhain-Beierfeld.
Sperrvermerke
Haushaltsmittel für Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen, die durch Fördermittelanteile finanziert werden, dürfen erst nach Vorliegen des entsprechenden Zuwendungsbescheides in Anspruch genommen werden.
Hinweis:
Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 Sächsischen Gemeindeordnung können in die Haushaltssatzung weitere Regelungen aufgenommen werden, die sich auf Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan beziehen.
Grünhain-Beierfeld, 24.07.2023
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.