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Der Spiegelwaldbote - Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Grünhain-Beierfeld
Ausgabe 9/2024
Stadt Grünhain-Beierfeld
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Öffentliche Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Sächsischen Landtag und für die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen (Wahl zum Stadtrat, Ortschaftsratswahl Grünhain und Ortschaftsratswahl Waschleithe) am 01.09.2024

1. Das verbundene Wählerverzeichnis für die Landtagswahl und die Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der

Stadt Grünhain-Beierfeld

wird in der Zeit vom 12. bis 16. August 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten an Werktagen

Montag

von 9:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag

von 9:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch

von 9:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag

von 9:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr

Freitag

von 9:00 bis 12:00 Uhr

in der

Stadtverwaltung Grünhain-Beierfeld, Bürgerservice,

August-Bebel-Straße 79, 08344 Grünhain-Beierfeld

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen (getrennten) Wahlschein für die Landtagswahl und einen Wahlschein für die Kommunalwahl hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der unter Punkt 1 genannten Öffnungszeiten, bis spätestens 16.08.2024 um 12:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Grünhain-Beierfeld, Bürgerservice, August-Bebel-Straße 79, 08344 Grünhain-Beierfeld Einspruch einlegen oder eine Berichtigung beantragen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die in dem Antrag angeführten Tatsachen zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses nicht offenkundig sind, sind ihm die erforderlichen Beweismittel beizufügen. Die Gemeinde hat ihre Entscheidung dem Antragsteller und dem Betroffenen bis spätestens zum 22. August 2024 zuzustellen. Gegen diese Entscheidung kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Einspruch/Beschwerde bei der Rechtsaufsichtsbehörde eingelegt werden. Der Einspruch/die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Grünhain-Beierfeld, Bürgerservice, August-Bebel-Str. 79, 08344 Grünhain-Beierfeld, einzulegen. Einem auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gerichteten Antrag auf Berichtigung wird in der Weise stattgegeben, dass dem Antragsteller eine Wahlbenachrichtigung zugeht.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 11. August 2024 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl und die Kommunalwahlen. Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Landtagswahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen.

In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerservice der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme aus bzw. wird in der Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, kann Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er der Annahme ist, dass er sein Wahlrecht berechtigterweise ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein/e und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Die Landtagswahl und die Kommunalwahlen finden gleichzeitig statt. Wahlberechtigte, die bei den Kommunalwahlen und bei der Landtagswahl durch Briefwahl wählen wollen, müssen jeweils gesonderte Wahlbriefe absenden.

4. Wer einen Wahlschein

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für die Wahl des Sächsischen Landtags hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 14 Erzgebirge 3 durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Erzgebirgskreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

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für die Kommunalwahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des jeweils kleinsten Wahlgebietes für das er die Wahlberechtigung besitzt und, wenn dieses Gebiet in Wahlkreise eingeteilt ist, des für ihn zuständigen Wahlkreises, oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein für die Landtagswahl erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 11.08.2024) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 16.08.2024) versäumt hat,

b)

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,

c)

wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 2. Tag vor der Wahl, 16:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. In den Fällen des § 22 Absatz 2 sowie im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragsstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein für die Landtagswahl erhält der Wahlberechtigte

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einen amtlichen Stimmzettel,

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einen amtlichen grünen Stimmzettelumschlag,

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einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag

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ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die Bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 16:00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme eingeschränkt ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen oder geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

7. Einen Wahlschein für die Kommunalwahlen erhält auf Antrag

7.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

7.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses bis zum 16. August 2024 zu beantragen (§ 4 Absätze 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes),

b)

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme am 16. August 2024 entstanden ist oder

c)

wenn sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

8. Wahlscheine für die Kommunalwahlen können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30. August 2024, 16:00 Uhr, bei der Stadt Grünhain-Beierfeld, Bürgerservice, August-Bebel-Straße 79, 08344 Grünhain-Beierfeld mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Beantragung ist unzulässig. In dem Antrag ist die Anschrift der oder des Wahlberechtigten und das Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der sie oder er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung an der Antragstellung gehindert sind, können sich für die Antragstellung jeweils der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wer als Hilfsperson den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen.

Im Fall nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Wahlschein noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.

9. Mit dem Wahlschein für die Kommunalwahlen erhält der Wahlberechtigte

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einen Wahlschein mit Angabe der Wahl/en, für die der Wahlberechtigte wahlberechtigt ist,

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einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Stadtrat (wenn im Wahlschein angegeben),

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einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat (wenn im Wahlschein angegeben),

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einen amtlichen rosa Stimmzettelumschlag

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einen amtlichen orangen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,

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ein Merkblatt für die Briefwahl.

Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln in den Stimmzettelumschlägen und den Wahlscheinen getrennt für die Landtagswahl und die Kommunalwahlen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe für die Landtagswahl spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr und für die Kommunalwahlen spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr dort eingehen.

Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.

10. Wer durch Briefwahl wählt

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kennzeichnet persönlich den/die jeweiligen Stimmzettel,

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legt ihn/sie für die Landtagswahl in den amtlichen grünen Stimmzettelumschlag und für die Kommunalwahlen in den gelben Stimmzettelumschlag und verschließt diese,

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unterzeichnet die entsprechenden Versicherungen an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums der Unterzeichnung,

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steckt die verschlossenen Stimmzettelumschläge und die betreffenden Wahlscheine in die amtlichen Wahlbriefumschläge (Landtagswahl: gelber Wahlbriefumschlag, Kommunalwahlen: oranger Wahlbriefumschlag) und

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sendet die Wahlbriefe an die aufgedruckte Adresse.

Bedient sich der Wähler einer Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherungen an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

Nähere Hinweise zur Briefwahl sind den Merkblättern für die Briefwahl, die mit den Briefwahlunterlagen übersandt werden, zu entnehmen.

Der gelbe Wahlbrief für die Landtagswahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert; der orange Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.

Die Wahlbriefe können auch bei den auf den Wahlbriefen angegebenen Stellen abgegeben werden.

11. Informationen zum Datenschutz

Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

11.1

a)

Wurde ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e DS-GVO i.V.m. § 16 und § 19 Landeswahlordnung sowie i. V. m. § 4 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Kommunalwahlordnung.

b)

Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m., § 17 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes und den §§ 22 bis 24 der Landeswahlordnung sowie i. V. m. § 5 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Kommunalwahlordnung.

c)

Wurde für Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit, § 17 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes und § 23 Absatz 1 Satz 6 sowie § 24 Absatz 6 der Landeswahlordnung sowie i. V. m. § 5 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Kommunalwahlordnung.

d)

Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 24 Absatz 7 der Landeswahlordnung, § 14 Absatz 8 der Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 24 Absatz 8 Satz 1 der Landeswahlordnung, § 14 Absatz 11 der Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 24 Abs. 6 Satz 4 Landeswahlordnung sowie § 14 Absatz 4 Satz 5 der Kommunalwahlordnung.[1]

11.2 Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.

11.3 Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Stadt. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:

11.4 Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Landtagswahl der Kreiswahlleiter

für die Kommunalwahlen das Landratsamt

als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/ Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

11.5 Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 78 Absatz 3 der Landeswahlordnung, § 62 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung

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die Bundeswahlleitung mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet,

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die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder

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sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

11.6 Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

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Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)

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Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)

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Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)

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Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 17 Absatz 1 Sächsisches Wahlgesetz i. V. m. § 18 Abs. 2 und 3 der Landeswahlordnung; § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 19 Landeswahlordnung, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, § 4 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung i. V.m. § 9 Absatz 1 der Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 11.5).

11.7 Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten (Postanschrift: Sächsischer Datenschutzbeauftragter, Postfach 12 00 16, 01001 Dresden; E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de) richten.

Grünhain-Beierfeld, 25.07.2024

Geißler
Bürgermeister