die Umbaumaßnahmen der Schule sowie die provisorische Errichtung einer Containeranlage am Brauereiplatz erfordern besondere Maßnahmen um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Dazu gehört u.a. die zusätzliche Schaffung von Parkplätzen durch den Bauhof. Diese Maßnahmen sollen dazu dienen, dass der Schul- und Hortbetrieb und die Bereitstellung der Parkplätze für die Mitarbeiter der Kita Zwergenland, Patienten der Hausarztpraxis Dr. med. Alexander Thomas sowie Patienten der Physiotherapie Katrin Beyer sichergestellt sind.
Des Weiteren wurden durch den Bauhof die Beschilderung der neuen Fußwege und die Sicherung des Fußweges von der Bundesstraße zur Brauereistraße durch Drehsperren durchgeführt. Die Sicherung des Fußweges an der neuen Bushaltestelle „Brettmühle“ erfolgt über die Wintermonate durch ein provisorisches Geländer. Weiterhin wurden Vorbereitungsarbeiten für den Winterdienst getroffen und die Gewässerunterhaltung wurde fortgeführt. Zu den turnusmäßigen Arbeiten zählen auch in diesem Jahr das Beseitigen von Laub auf Radwegen und Bushaltestellen sowie das Reinigen von ca. 2000 Straßeneinläufen und Schnittgerinnen durch die Bauhofmitarbeiter.
Ab diesem Winter wird zusätzlich auch im Ortsteil Putzkau der Winterdienst im Oberdorf („Höhe Viadukt bis Hübelschänke“) durch den Bauhof durchgeführt. „Unterhalb Viadukt bis Anbau“ wie gewohnt durch die Firma Fischer.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass an Grundstücken angrenzende Fußwege laut Satzung zur Straßenreinigung und zum Winterdienst in der Gemeinde Schmölln-Putzkau vom 27.10.2020 vom Grundstückseigentümer erledigt werden muss.
Auszug aus der Satzung zur Straßenreinigung und zum Winterdienst:
„Teil III Winterdienst
§ 6 Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§ 5) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet, insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist und Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Ausgenommen von dieser Pflicht sind gemeinsame Geh-Radwege und Radwege.
(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang von mindestens 1,25 m zu räumen.
(4) An Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
(5) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.
(6) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Die Ablagerung von Räumschnee in Fließgewässern ist wegen der Vermeidung von Hochwassergefahren untersagt.
(7) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.
(8) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten werktags für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen. Dabei sind im Besonderen Gehwege von Schneeanhäufungen zu beräumen und bei Schnee- und Eisglätte abzustumpfen.
§ 7 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 6 Abs. 3) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.
(2) Bei Eisglätte sind die ausgebauten Gehwege in voller Breite und Tiefe abzustumpfen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 6 Abs. 1 zu räumenden Flächen abgestumpft werden.
(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnlich abgestumpftes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände des Streumaterials sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
(5) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschriften des § 6 Abs. 6 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen.
(6) Eiszapfen an Dächern im Bereich der öffentlichen Straßen und Wege sind unter Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen.
(7) § 6 Abs. 8 gilt entsprechend
Ihr Bauhof Team wünscht allen ein frohes Weihnachtsfest!