Gegenüber dem Vorjahr ist keine Hebesatzänderung der Grundsteuer A, der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer, sowie Änderung der Steuersätze der Hundesteuer und Vergnügungssteuer eingetreten, so dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf die Versendung von Steuerbescheiden für 2023 verzichtet wird und die Steuerfestsetzung für 2023 durch öffentliche Bekanntgabe erfolgt, § 122 (3) AO.
Grundsteuer A und B
Gemäß § 27 (3) Grundsteuergesetz wird hiermit festgesetzt, dass für all diejenigen Steuerschuld-ner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Ihnen zuletzt zugestellten Bescheide weiterhin ihre Gültigkeit behalten.
Gewerbesteuer-Vorauszahlung
Gemäß § 19 (2) GewStG wird für diejenigen Steuerschuldner festgesetzt, die für 2023 die Gewerbesteuervorauszahlung in gleicher Höhe wie im Vorjahr zu entrichten haben, dass die Ihnen zuletzt zugestellten Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheide weiterhin ihre Gültigkeit behalten.
Hundesteuer und Vergnügungssteuer
Die Hundesteuer sowie Vergnügungssteuer wird denjenigen Steuerschuldnern, die für das Kalenderjahr 2023 die entsprechende Steuer in gleicher Höhe wie im Vorjahr zu entrichten haben, festgesetzt. Die Ihnen zuletzt zugestellten Bescheide behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Sollten bis zu dieser öffentlichen Bekanntgabe bereits einzelne Steuerbescheide für 2023 erteilt worden sein, so sind diese zugesandten Bescheide für 2023 gültig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern, Finanzverwaltung/Steuern, Markt 21, 06682 Teuchern zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch gegen den festgesetzten Betrag keine aufschiebende Wirkung hat und der Betrag termingerecht fällig wird.
Die Fälligkeiten bleiben wie im zuletzt zugesandten Steuerbescheid.
Die Vierteljahresbeträge der Grundsteuer, Gewerbesteuer und Vergnügungssteuer sind am 15.02, 15.05., 15.08.und 15.11. fällig. Für Steuerpflichtige, die die Möglichkeit gem. § 28 (3) GrStG der Entrichtung in einem Jahresbetrag beantragt haben, wird die Grundsteuer am 01.07. fällig. Die Hundesteuer ist am 01.07. fällig.
Bitte geben Sie bei Ihrer Überweisung das Kassenzeichen mit an um Fehlbuchungen und damit verbundene Mahngebühren zu vermeiden. Dem können Sie durch Erteilung einer SEPA-Lastschrifteinzugsermächtigung vorbeugen (Formulare siehe www.stadt-teuchern.de / Verwaltung / Formulare / Steuern & Abgaben / Einzugsermächtigung).
Am Fälligkeitstermin muss der zu entrichtende Betrag dem
Konto der Stadt Teuchern IBAN: DE38 8005 3000 2800 8301 18
bei der Sparkasse Burgenlandkreis
BIC: NOLADE21BLK gutgeschrieben sein.
Bei Änderungen der Besteuerungsgrundlagen werden Änderungsbescheide erteilt.