Hinweis zur Grundsteuer B
Im Januar 2026 werden neue Bescheide der Grundsteuer B (bebaute Grundstücke, unbebaute Grundstücke) verschickt, da hier eine Hebesatzdifferenzierung erfolgte.
Gegenüber dem Vorjahr ist keine Hebesatzänderung der Grundsteuer A und Gewerbesteuer, sowie Änderung der Steuersätze der Hundesteuer und Vergnügungssteuer eingetreten, so dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf die Versendung von Steuerbescheiden für 2026 verzichtet wird und die Steuerfestsetzung für 2026 durch öffentliche Bekanntgabe erfolgt, § 122 (3) AO.
Grundsteuer A
Gemäß § 27 (3) Grundsteuergesetz wird hiermit festgesetzt, dass für all diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Die Ihnen zuletzt zugestellten Bescheide werden weiterhin ihre Gültigkeit behalten.
Gewerbesteuer-Vorauszahlung
Gemäß § 19 GewStG wird für diejenigen Steuerschuldner festgesetzt, die für 2026 die Gewerbesteuervorauszahlung in gleicher Höhe wie im Vorjahr zu entrichten haben, dass die Ihnen zuletzt zugestellten Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheide weiterhin ihre Gültigkeit behalten.
Hundesteuer und Vergnügungssteuer
Die Hundesteuer sowie Vergnügungssteuer wird denjenigen Steuerschuldnern, die für das Kalenderjahr 2026 die entsprechende Steuer in gleicher Höhe wie im Vorjahr zu entrichten haben, festgesetzt. Die Ihnen zuletzt zugestellten Bescheide behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Sollten bis zu dieser öffentlichen Bekanntgabe bereits einzelne Steuerbescheide für 2026 erteilt worden sein, so sind diese zugesandten Bescheide für 2026 gültig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Teuchern, Markt 21, 06682 Teuchern schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch entbindet Sie nach § 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO nicht von der fristgerechten Bezahlung der Beträge.
Die Fälligkeiten bleiben wie im zuletzt zugesandten Steuerbescheid.
Die Vierteljahresbeträge der Gewerbesteuer und Vergnügungssteuer sind am 15.02, 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Die Hundesteuer ist am 01.07. fällig.
Bitte geben Sie bei Ihrer Überweisung das Kassenzeichen mit an um Fehlbuchungen und damit verbundene Mahngebühren zu vermeiden. Dem können Sie durch Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats vorbeugen (Formulare siehe https://www.stadt-teuchern.de Rathaus / Formulare / Steuern & Abgaben / Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates).
Am Fälligkeitstermin muss der zu entrichtende Betrag dem Konto der Stadt Teuchern
IBAN: DE38 8005 3000 2800 8301 18
BIC: NOLADE21BLK
gutgeschrieben sein.
Bei Änderungen der Besteuerungsgrundlagen werden Änderungsbescheide erteilt.