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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
Ausgabe 10/2024
Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
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Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe: Langendorf – Untergreißlau – Obergreißlau – Gröbitz – Plennschütz im Evangelischen Kirchspiel Langendorf

Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiel Langendorf hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes, Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 11.10.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für die Friedhöfe: Langendorf – Untergreißlau – Obergreißlau – Gröbitz – Plennschütz gelten folgende Ruhefristen:

1.

für Erdbestattungen 20 Jahre,

2.

für Urnenbestattungen 20 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1.

Grabberechtigungsgebühren

Euro

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung für die gesamte Ruhefrist zu Beginn (nach §1) und bei weiterer Bestattung die Verlängerung der Ruhefrist (nach § 1.5.2).

1.1

Erdgrabstätten

1.1.1

1.1.2

Erdwahlgrabstätten, mehrstellig (1 Sarg und 2 Urnen)

Doppelerdwahlgrabstätte, mehrstellig (2 Särge und 4 Urnen)

44,00

88,00

1.2

Kindergrabstätten

1.2.1

Erdwahlgrabstätten für Kinder, je Grabstelle

1.2.1.1

Erdwahlgrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres

10,00

1.2.1.2

Erdwahlgrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres

13,00

1.3

Urnengrabstätten

1.3.1

Urnenwahlgrabstätten, vierstellig (4 Urnen)

52,00

1.3.2

Urnenreihengrabstätten (friedhofsgepflegt) (1 Urne)

auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger; pro Jahr. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Errichtung von individuellen Grabmalen ist unzulässig.

Die Grabmale (z. B. Stele, Grabplatten) sind nach Vorgabe der Gestaltungsvorschriften vom Friedhofsträger je Friedhof durch die/den Nutzungsberechtigte/n mit einem Steinmetzunternehmen zu errichten und zu finanzieren.

35,00

1.4

Urnengemeinschaftsanlagen (friedhofsgepflegt) UGA

auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger; pro Jahr. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Errichtung von individuellen Grabmalen ist unzulässig.

Die Vergabe je Grabstelle erfolgt nach der Reihe, es sind keine Reservierungen und keine Verlängerung vom Nutzungsrecht möglich.

Die Grabmale (z. B. Stele, Grabplatten) sind nach Vorgabe der Gestaltungsvorschriften vom Friedhofsträger je Friedhof durch die/den Nutzungsberechtigte/n mit einem Steinmetzunternehmen zu errichten und zu finanzieren.

35,00

1.5

Reservierungen / Verlängerungen

1.5.1

Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1, 1.1.2, 1.2.1 und 1.3.1 erhoben.

1.5.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.1.2, 1.2.1 und 1.3.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.1.2, 1.2.1 und 1.3.1 erhoben.

2.

Friedhofsunterhaltungsgebühr

(je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht)

Erdwahlgrabstätten, nach §2 (2) 1.1.1 60,00 €

Doppelerdwahlgrabstätten, nach § 2 (2) 1.1.2 120,00 €

Kindererdwahlgrabstätte, nach § 2 (2) 1.2.1 20,00 €

Urnenwahlgrabstätten, nach § 2 (2) 1.3.1 80,00 €

20,00

3.

3.1.

3.2.

Nutzung Kirchen und Friedhofskapellen / Trauerhallen

Nutzungsgebühr Kirchen

(Friedhöfe Unter- Obergreißlau, Gröbitz)

Nutzungsgebühr Trauerhallen

(Friedhöfe Langendorf und Plennschütz)

100,00

90,00

4.

Verwaltungsgebühren

4.1

Zulassung von Gewerbetreibenden

(Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen)

4.1.1

4.1.2

Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig

Zulassung von Gewerbetreibenden für 1 Jahr

20,00

40,00

4.2

4.1.3

Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre

Bearbeitung von Ausgrabungen / Umbettungen

100,00

65,00

5.

6.

5.1

5.3

6.1.

Sonstige Verwaltungsgebühren

Antragsverfahren; pro Vorgang

(Nutzungsrechte/Übertragungen/Grabmale/Einebnungen)

Friedhofsgebührensatzung; je Ausdruck

Hinweis auf sonstige Entsorgungen

Entsorgen von Grabmalen und Grabeinfassungen

(Grabsteine; Grabplatten; Grabeinfassungen etc.)

Die Entsorgung von Grabmalen und Grabeinfassungen soll die/der Nutzungsberechtigte an entsprechende Fachunternehmen (z. B. Steinmetz-Unternehmen) beauftragen und direkt mit der Fachfirma vergüten.

30,00

3,00

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).

§ 3

Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 25.10.2010 und die Änderung vom 20.11.2018 maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

Friedhofsträger:

Langendorf, den 14.12.2024

gez. Zanke
Vorsitzender des Gemeindekirchenrates
D. S.
gez. Kraft
Mitglied des Gemeindekirchenrates

Genehmigungsvermerke:

1. Kirchenkreisverband Kreiskirchenamt Saale-Unstrut

Merseburg, den 26.02.2024

D. S.
Amtsleiter, gez. Gottfried Flammiger

Ausfertigung:

Die vom Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiel Langendorf am 11.10.2023 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe: Langendorf – Untergreißlau – Obergreißlau – Gröbitz – Plennschütz wurde dem Kirchenkreisverband Kreiskirchenamt Saale-Unstrut Standort Merseburg als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 26.02.2024unter dem Aktenzeichen 500/530/532/FH261 vorstehend genannter Ordnung die Kirchen aufsichtliche Genehmigung erteilt.

Ort, den

Merseburg,den 26.02.2024

D. S.
Amtsleiter, gez. Gottfried Flammiger