| 1. | Das Wählerverzeichnis für die Stadt Teuchern wird in der Zeit vom 21. – 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Teuchern, Markt 21, im Einwohnermeldeamt, Zimmer 1, in 06682 Teuchern für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten (§ 18 Abs. 2 KWG LSA). Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Ein Recht zur Überprüfung besteht nicht in Fällen, in denen im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, dass die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden. | |
| Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | |
| 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum 24.05.2024, 12.00 Uhr in der Stadtverwaltung Teuchern, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1, Markt 21 in 06682 Teuchern einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. | |
| Der Einspruch kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt. | |
| Nach dem 24.05.2024, 12 Uhr ist ein Einspruch nicht mehr zulässig. | |
| 3. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann. | |
| 4.1 | Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. | |
| 4.2 | Die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten erhalten einen Wahlschein, | |
| a) | wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt haben, das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn sie den Antrag nach § 15 Abs. 4 KWO LSA erteilte Wahlrechtsbescheinigung entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegen, |
| b) | wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist. |
| 4.3 | Wahlscheinanträge können bei der Stadt Teuchern, Markt 21, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1 in 06682 Teuchern schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. | |
| Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und eine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | |
| 4.4 | Wahlscheine können beantragt werden: | |
| - | von im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen bis zum 07.06.2024, 18 Uhr |
| - | von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 4.2. Buchstaben a) bis b) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltage, 15.00 Uhr. |
| 5. | Bei Beantragung eines Wahlscheines erhalten die Wahlberechtigten mit dem Wahlschein zugleich | |
| - | den/die amtlichen Stimmzettel, |
| - | den amtlichen Stimmzettelumschlag, |
| - | den amtlichen, mit der vollständigen Anschrift des Gemeindewahlleiters, der Nummer des Wahlscheines, den zuständigen Wahlbereich, falls mehrere bestehen, versehenen und freigemachten Wahlbriefumschlag |
| - | das Merkblatt zur Briefwahl. |
| Wahlberechtigte Personen können diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr anfordern. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. | |
| 6. | Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle) oder durch Briefwahl wählen. | |
| Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig bei der jeweils darauf angegebenen Anschrift abgeben oder an diese versenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. | |
Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.
Teuchern, den 10.05.2024