Auf Grund der §§ 1 und 94 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 50, 53) hat der Stadtrat der Stadt Teuchern in seiner Sitzung am 23.04.2024 folgende Verordnung erlassen:
Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Stadt Teuchern.
(1) Wer Bienenvölker zur Nutzung von vorübergehenden Trachten außerhalb ihres ständigen Aufstellungsortes aufstellen will, muss dies, unbeschadet der Anzeigepflicht bei anderen Behörden der Stadt Teuchern spätestens eine Woche vor dem Aufstellen unter Angabe der Zahl der Bienenvölker der betreffenden Tracht und deren Halter schriftlich anzeigen. Der Anmeldung ist eine Lageskizze beizufügen, aus der der genaue Standort der Bienenvölker hervorgeht. Die schriftliche Zustimmung des Eigentümers der Aufstellfläche ist mit der Anmeldung vorzulegen. Das Anwandern erfolgt zu Beginn der Blühphase, mit dem Ende der Blühphase ist unverzüglich abzuwandern.
(2) Über die Anzeige wird von der Stadt Teuchern eine schriftliche Bestätigung ausgestellt.
(1) Beim Aufstellen von Bienenvölkern nach § 2 ist ein Mindestabstand von 500 Metern zu Wohngebäuden, öffentlichen Einrichtungen, Sport- und Spielplätzen einzuhalten.
(2) Beim Aufstellen von Bienenvölkern nach § 2 an Wegen sind diese so aufzustellen, dass die Bienen auf dem Weg zur Tracht nicht den Weg queren müssen.
(3) Im Abstand von mindestens zehn Metern zum Bienenstand sind Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht Bienen“ aufzustellen.
(4) An den Bienenwanderständen sind Name, Anschrift und eine Telefonnummer des Bienenhalters gut sichtbar anzubringen.
(5) Jeder Bienenwanderstand ist mit einer stets einsatzbereiten und betreuten Bienentränke auszustatten, sofern keine Naturtränke vorhanden ist.
Die Stadt Teuchern kann von den Regelungen dieser Verordnung in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Ausnahmen müssen beantragt werden und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 SOG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | entgegen § 2 Abs. 1 Bienenvölker aufstellt und dies nicht oder nicht fristgerecht anzeigt, |
| b) | entgegen § 3 Abs. 1 Bienenvölker aufstellt und den Mindestabstand nicht einhält, |
| c) | entgegen § 3 Abs. 2 Bienenvölker an Wegen so aufstellt, dass die Bienen auf dem Weg zur Tracht den Weg queren müssen, |
| d) | entgegen § 3 Abs. 3 Warnschilder nicht aufstellt, |
| e) | entgegen § 3 Abs. 4 an den Bienenwanderständen Name, Anschrift und Telefonnummer des Bienenhalters nicht gut sichtbar anbringt, |
| f) | entgegen § 3 Abs. 5 die vorgeschriebenen Bienentränken nicht vorhanden sind. |
(2) Soweit Ausnahmen nach § 4 genehmigt worden sind, gilt Abs. 1 nicht.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 98 SOG LSA mit einer Geldbuße bis 5.000,- € geahndet werden.
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Teuchern in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt zehn Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.
Teuchern, 24.04.2024