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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
Ausgabe 12/2026
Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
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Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) gemäß dem § 50 Abs. 5 besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten ohne Angaben von Gründen zu widersprechen. Dies betrifft Datenübermittlungen an:

1. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG).

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

1.

Vor- und Familienname

2.

Geburtsdatum und -ort

3.

Geschlecht

4.

Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

5.

Anschrift

6.

Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie

7.

Sterbedatum

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Über -mittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.

2. Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über:

1.

Familienname

2.

Vornamen

3.

Doktorgrad

4.

Anschrift

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnissen in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden einzulegen, bei denen die betroffene Person gemeldet ist.

3. Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG)

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist

1.

Familienname

2.

Vornamen

3.

Doktorgrad

4.

Anschrift

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der zuständigen Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.

4. Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)

Verlangen Mandatsträger, Presse und Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über:

1.

Familienname

2.

Vornamen

3.

Doktorgrad

4.

Anschrift sowie

5.

Datum und Art des Jubiläums

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der zuständigen Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Einwohner, die mit der Übermittlung ihrer Daten in diesen Fällen insgesamt oder einzeln nicht einverstanden sind, können dies der Stadt Teuchern Einwohnermeldeamt Markt 21 06682 Teuchern E-Mail: ema@stadt-teuchern.de schriftlich (formlos oder unter Verwendung des Antragsformulars auf unserer Internetseite) oder mündlich zur Niederschrift mitteilen. Kosten werden nicht erhoben.

Der Widerspruch gilt bis zur Aufhebung unbefristet.

Einwohnermeldeamt
gez.: Kohlisch