Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderung des Teil-Flächennutzungsplanes Teuchern, Ergänzung Flächennutzungsplan Gröben und Trebnitz und 1. Änderung der Teil Flächennutzungspläne Deuben, Gröbitz, Krauschwitz, Nessa sowie Prittitz gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Teuchern hat in der Sitzung am 16.12.2025 den Feststellungsbeschluss zur 2. Änderung des Teil-Flächennutzungsplanes Teuchern, Ergänzung Flächennutzungsplan Gröben und Trebnitz und 1. Änderung Teil Flächennutzungspläne Deuben, Gröbitz, Krauschwitz, Nessa sowie Prittitz gefasst.
Die o. g. Änderungen und Ergänzungen wurden mit Verfügung des Burgenlandkreises, Az: 51 10 01 03 - 5106 - 2026 - Fre am 18.05.2026 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die o. g. Änderungen und Ergänzungen werden mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Teuchern wirksam.
Jedermann kann die 2. Änderung des Teil-Flächennutzungsplanes Teuchern, Ergänzung Flächennutzungsplan Gröben und Trebnitz und 1. Änderung der Teilflächennutzungspläne Deuben, Gröbitz, Krauschwitz, Nessa sowie Prittitz, die dazugehörige Begründung mit integriertem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung unter folgendem Link auf der Internetseite der Stadt Teuchern einsehen:
https://www.stadt-teuchern.de/de/bekanntmachungen.html
Die vorgenannten Unterlagen können auch über das Geodatenportal des Landes Sachsen-Anhalt (Sachsen-Anhalt-Viewer) unter nachstehendem Link abgerufen werden:
https://www.geodatenportal.sachsen-anhalt.de/mapapps/resources/apps/viewer_v40/index.html?lang=de
Ergänzend können die Unterlagen während folgender Zeiten im Bauamt der Stadt Teuchern, Markt 21, Zimmer 16 in 06682 Teuchern eingesehen werden:
| Montag: | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag: | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr |
| Mittwoch: | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr |
| Donnerstag: | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Freitag: | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Außerhalb der Sprechzeiten können Termine unter der Nummer 034443/52147 bzw. info@stadt-teuchern.de vereinbart werden.
| Hinweise auf Rechtsfolgen: | |
| Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung der vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zul. geändert zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), wird auf die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. | |
| Unbeachtlich werden demnach: | |
| - | eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| - | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| - | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
| wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Teuchern geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. | |
Entschädigungsansprüche:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Diese regeln die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Flächennutzungsplan sowie das Erlöschen solcher Ansprüche.
Teuchern, den 08.06.2026