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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
Ausgabe 14/2024
Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
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Allgemeine Informationen an Hundehalter

Nachfolgend macht das Ordnungsamt auf die allgemeingültigen Informationen für alle Hundehalter nochmals aufmerksam und bittet um Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

Hunde sind in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 15. Juli in Feld und Flur anzuleinen.

Ausgenommen sind Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- und Diensthunde.

Zum Schutz des Niederwildes und der Wiesenbrüter ist den gesetzlichen Bestimmungen des Waldgesetzes unbedingt Folge zu leisten.

  • Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Teuchern

Die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Teuchern enthält im § 7 der Verordnung nachfolgende Bestimmungen zur Tierhaltung:

(1) Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden und der Umgang mit ihnen so erfolgen, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder erheblich belästigt wird. Die besonderen Belange der Landwirtschaft bleiben hiervon unberührt.

(2) Tierhalter und Personen, die mit der Führung und Pflege von Hunden beauftragt sind, haben den von Hunden auf öffentlichen Straßen oder in Anlagen abgesetzten Kot unverzüglich zu beseitigen.

(3) Tierhalter und Personen, die Pferde auf öffentlichen Straßen oder in Anlagen Führen oder Reiten,, haben den von Pferden abgesetzten Kot unverzüglich zu beseitigen.

(4) Hundehalter oder -führer haben zur Beseitigung von Verunreinigungen durch Hundekot ein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel zur Aufnahme und Transport mitzuführen. Auf Verlangen ist es den Verwaltungsvollzugsbeamten vorzuweisen. Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger bleibt davon unberührt.

(5) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier auf Straßen unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder Tiere anspringt, bedrängt, verletzt oder anfällt.

(6) Hunde müssen auf der Straße und an allen anderen öffentlich zugänglichen Orten zum Schutz von Mensch und Tier von aufsichtsfähigen Personen stets an der Leine geführt werden. Gefährliche oder bissige Hunde haben zusätzlich einen Maulkorb zu tragen, der das Beißen verhindert.

In öffentlichen Bereichen außerhalb der geschlossenen Bebauung sowie auf gekennzeichneten Freilaufflächen dürfen Hunde unangeleint umherlaufen, wenn eine Person das Tier begleitet, welche durch Zuruf auf dieses einwirken kann. Die Vorschriften des Feld- und Forstordnungsgesetzes sind dabei zu beachten. Danach gilt in der Zeit vom 01. März bis zum 15. Juli eine Anleinpflicht für Hunde.

(7) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Tier gehalten wird, muss gegen ein Entweichen des Tieres sowie einer Gefährdung und Belästigung gegenüber Menschen, die sich auf öffentlichen Straßen und Anlagen bewegen, angemessen gesichert sein.

(8) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das eingefriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicheren Besitztum sind mit Warnschildern „Vorsicht gefährlicher Hund“ oder „Vorsicht bissiger Hund“ zu versehen, um ein unbeabsichtigtes Öffnen durch Dritte zu verhindern.

(9) Die Regelungen des § 7 gelten nicht für Blindenhunde, Hunde des Rettungsdienstes, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie Zweckentsprechend eingesetzt werden.

(10) Das öffentliche Füttern von verwilderten Tieren, insbesondere verwilderten Tauben und streunenden Katzen ist auf öffentlichen Straßen und Anlagen verboten

  • Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen für Hundehalter

Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind. Hunde sind danach so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Das Landesgesetz gilt seit 01.03.2009.

Jeder Hundehalter ist verpflichtet,

  • den Hund mit einem Transponder durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen ( bei neugeborenen Hunden spätestens sechs Monate nach der Geburt des Hundes, ältere Hunde unverzüglich)
  • eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Der Nachweis der Haftpflichtversicherung und die Angabe der Transpondernummer sollten zusammen mit der Hundesteueranmeldung erfolgen, soweit es sich um Jungtiere handelt.

Hierzu finden Sie neu gestaltetes Formular zur Hundesteueranmeldung auf den Internetseiten der Stadt Teuchern unter www.Stadt-Teuchern.de.

Für weiterführende Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes gerne zu einem persönlichen Gespräch oder telefonisch zur Verfügung.