Der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern hat am 16.12.2025 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 2/1 „Industriegebiet Naundorf Nord“ in der Fassung vom September 2025 bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzungsänderung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht nebst Anlagen wurde gebilligt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 2/1 „Industriegebiet Naundorf Nord“ in der Gemarkung Deuben in Kraft.
Die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 2/1 wird mit der Begründung einschließlich Anlagen in der Stadtverwaltung Teuchern, im Bauamt, Zimmer 16, Markt 21, 06682 Teuchern während der Dienststunden unbefristet bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben.
Des Weiteren kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/1 „Industriegebiet Naundorf Nord“ auf der Internetseite der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern unter
https://www.stadt-teuchern.de/de/bekanntmachungen.html eingesehen werden.
Weiterhin ist eine Einsichtnahme über das Geodatenportal des Landes Sachsen-Anhalt (Sachsen-Anhalt-Viewer) unter
https://www.geodatenportal.sachsen-anhalt.de/mapapps/resources/apps/viewer_v40/index.html?lang=de
möglich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Teuchern, den 22.06.2026