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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
Ausgabe 15/2024
Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
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Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlausschusses

für die Bürgermeisterwahl der Stadt Teuchern und die Ortschaftsratswahl der Ortschaft Gröbitz am 17.11.2024 und für die Bürgermeisterstichwahl am 15.12.2024

Gemäß § 4 Abs. 4 KWO LSA gebe ich hiermit die Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses bekannt:

Vorsitzende

Stellvertreter des Vorsitzenden

Bianka Erben

Anett Winter

Gemeindewahlleiterin

stellv. Gemeindewahlleiterin

Markt 21

Markt 21

06682 Teuchern

06682 Teuchern

Beisitzer/in

Stellvertretende/r Beisitzer/in

Uta Taubert

Ulrike Gieler

Teuchern

Teuchern

Christian Ohme

Andrea Kößling

Teuchern

Teuchern

Sandra Lukas

Angela König

Teuchern

Teuchern

Die öffentlichen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses finden zu folgenden Terminen im Rathaus der Stadtverwaltung Teuchern, Ratssaal, Markt 21, 6682 Teuchern statt:

11.09.2024, 15.00 Uhr

Zulassung der Wahlvorschläge und der Bewerber/innen

19.11.2024, 15.00 Uhr

Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse

Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten gesonderte Einladungen zu den Sitzungen.

Erben
Gemeindewahlleiterin

Öffentliche Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl

Der Stadtrat der Einheitsgemeinde Teuchern hat in seiner Sitzung am 08.07.2024 die Termine für die Wahl des Bürgermeisters bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der derzeit geltenden Fassung gebe ich hiermit bekannt, dass die Wahl zum Amt des Bürgermeisters der Stadt Teuchern am Sonntag, dem 17.11.2024 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfindet. Eine gegebenenfalls notwendige Stichwahl findet am Sonntag, dem 15.12.2024 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.

Erben
Gemeindewahlleiterin

Stellenausschreibung

In der Einheitsgemeinde Teuchern ist die hauptamtliche Stelle

des Bürgermeisters (m/w/d)

im Wege der Direktwahl zum 01.02.2025 zu besetzen.

Die Wahl des Bürgermeisters findet am 17.11.2024 statt. Sollte kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, findet am 15.12.2024 eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

Das Gebiet der Einheitsgemeinde Teuchern erstreckt sich auf einer Fläche von ca. 81 km², auf der ca. 8.000 Einwohner leben. Die Einheitsgemeinde besteht aus den Ortschaften Deuben, Gröben, Gröbitz, Krauschwitz, Nessa, Prittitz, Teuchern und Trebnitz.

Gemäß § 61 (1) Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) wird der Bürgermeister von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Einheitsgemeinde Teuchern nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) für die Dauer von 7 Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit Amtsantritt.

Der Bürgermeister ist Beamter/Beamtin auf Zeit und leitet als Hauptverwaltungsbeamter die Gemeindeverwaltung. Er vertritt und repräsentiert die Stadt Teuchern. Das Amt des Bürgermeisters ist nach Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) in die Besoldungsgruppe A15 eingestuft. Daneben wird eine Aufwandsentschädigung nach §§ 6 und 7 KomBesVO gewährt. Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit müssen vorliegen. Auf die Hinderungsgründe gemäß § 62 (2) KVG LSA wird hingewiesen.

Wählbar zum Bürgermeister sind gemäß § 62 KVG LSA Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz und Staatangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht die Altersgrenze nach § 39 (1) S.1 des Landesbeamtengesetzes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) - Vollendung 67. Lebensjahr - erreicht haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eintreten. Bewerber (m/w/d) dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind darüber hinaus nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Mit der Bewerbung haben Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gemäß § 38a (2) Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) eine Versicherung nach dem Muster der Anlage 8b KWO LSA (zu § 38a Abs. 2 KWO LSA) abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Die Bewerbung muss folgende Angaben enthalten:

1.

ein formloses und handschriftlich unterschriebenes Bewerbungsschreiben mit Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung

2.

einen tabellarischen Lebenslauf

Die schriftliche Einreichung der Bewerbung erfolgt auf der Grundlage des § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Nach § 30 (3) KWG LSA muss die Bewerbung für die Wahl zum Bürgermeister von mindestens 1 v.H. der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten der Stadt Teuchern persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; § 21 Abs. 9 S. 5,6,8 und 9 KWG LSA gilt entsprechend. Somit sind mindestens 67 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten beizubringen. Die entsprechenden Formulare sind bei der Gemeindewahlleiterin abzufordern.

Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften gemäß § 30 (3) KWG LSA befreit.

Für Bewerber, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt § 21 (10) KWG LSA entsprechend, wenn für die Person eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 KWG LSA abgegeben wurde. Ein gemeinsamer Bewerber nach § 30 Abs. 2 S. 2 KWG LSA bedarf keiner Unterstützungsunterschriften, wenn mindestens für eine der beteiligten Parteien oder Wählergruppen § 21 (10) KWG LSA zutrifft. Die Niederschrift über die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung ist der Erklärung beizufügen.

Weiterhin ist der Bewerbung eine Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 9 KWO LSA der Wohnsitzgemeinde beizufügen. Die notwendigen Formblätter erhalten Sie bei der Gemeindewahlleiterin, Markt 21 in 06682 Teuchern.

Die schriftliche Bewerbung um die Stelle des Bürgermeisters sind mit den erforderlichen Unterlagen (Bewerbungsschreiben, tabellarischer Lebenslauf, Wählbarkeitsbescheinigung, ggf. Unterstützungsunterschriften oder Unterstützungserklärung einer Partei oder Wählergruppe mit Niederschrift über die Mitgliederversammlung ggf. eidesstattliche Versicherung für Wahlbewerber anderer Mitgliedsstaaten der EU) in einem verschlossenen Umschlag an folgende Anschrift zu richten:

Stadt Teuchern

Gemeindewahlleiterin

Kennwort: Bürgermeisterwahl

Markt 21

06682 Teuchern

Die Einreichungsfrist beginnt am 19.07.2024 und endet am 10.09.2024 um 18 Uhr. Eine Bewerbung kann nur innerhalb dieser Frist durch schriftliche Erklärung zurückgezogen werden. Später eingereichte Bewerbungen sowie Rücknahmen von Bewerbungen können nach der Abgabefrist nicht berücksichtigt werden.

Über die Zulassung der Bewerber entscheidet der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 11.09.2024.

Teuchern, den 19.07.2024

Erben
stellv. Bürgermeisterin

Wahl zum Ortschaftsrat Gröbitz

Bekanntmachung des Wahltages

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 6 und § 15 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2023 (GVBl- LSA S. 590) gebe ich hiermit bekannt:

Laut Festlegung der Kommunalaufsichtsbehörde des Burgenlandkreises vom 26.06.2024 findet die Neuwahl des Ortschaftsrates Gröbitz am

Sonntag, dem 17.11.2024

In der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

Für die Ortschaftsratswahl Gröbitz am 09.06.2024 wurden keine Wahlvorschläge eingereicht, die Wahl wurde für gescheitert erklärt. Gemäß § 46 (1a) KWG LSA ist eine einzelne Neuwahl durchzuführen.

Wahlbereiche

Das Wahlgebiet der Ortschaft Gröbitz bildet für die Wahl des Ortschaftsrates einen Wahlbereich.

Zahl der Vertreter, Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber

Gemäß § 83 Abs. 1 KVG LSA i.V.m. § 15 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Teuchern beträgt die Zahl der für den Ortschaftsrat zu wählenden Vertreter in der Ortschaft Gröbitz,

fünf Personen. Somit beträgt die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 KWG LSA zehn Personen.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 29 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWO LSA) fordere ich hiermit zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Ortschaft Gröbitz auf. Ich bitte darum, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig unter folgender Adresse einzureichen:

Stadt Teuchern

Gemeindewahlleiterin

Markt 21

06682 Teuchern

Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA am

Dienstag, dem 10. September 2024 um 18.00 Uhr

Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge können von Parteien, von Wählergruppen sowie von Einzelbewerbern gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA eingereicht werden. Die Einreichung soll nach dem Muster der Anlage 5b der Kommunalwahlordnung erfolgen.

Gemäß § 88 Absatz 2 Satz 2 und 3 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Sie dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit verloren haben. Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass sie nicht wählbar sind, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe zu unterschreiben.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterschreiben.

Unterstützungsunterschriften

Soweit ein Wahlvorschlag von einer Einzelbewerberin bzw. einem Einzelbewerber oder von einer Partei oder Wählergruppe, die nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis 4 KWG LSA erfüllen, eingereicht wird, muss dieser gem. § 21 Abs. 9 S KWG LSA von mindestens ein von Hundert der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als 100 der wahlberechtigten Personen des Wahlbereiches, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Für die Ortschaftsratswahl Gröbitz sind demnach 3 Unterstützungsunterschriften beizubringen.

Gemäß § 21 Abs. 9 Satz 4 KWG LSA dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Die Originalunterschriften der wahlberechtigten Personen sind nach § 30 Abs. 4 KWO LSA auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 zu erbringen. Diese Formblätter werden auf Anforderung von der Wahlleiterin kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden auch diese, oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner zu bestätigen, dass die Bewerber nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind. Gemäß § 21 Abs. 9 KWG LSA i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 4 KWO LSA darf eine wahlberechtigte Person nur einen Wahlvorschlag je Wahl unterschreiben. Hat sie mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind ihre Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

Von der Pflicht der Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA sind alle Parteien befreit, die die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 KWG LSA erfüllen. Gemäß der Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 08.11.2023 erfüllen folgende Parteien diese Voraussetzungen:

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),

Alternative für Deutschland (AfD),

DIE LINKE (DIE LINKE),

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),

Freie Demokratische Partei (FDP),

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),

Außerdem sind gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1-3 KWG LSA alle Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerber von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit, welche am Tag der Bestimmung des Wahltages durch mindestens ein Mitglied im Ortschaftsrat Gröbitz vertreten sind, die auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe oder Einzelbewerbers gewählt worden sind. Dies gilt nicht für Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die in der jeweiligen Vertretung nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages ununterbrochen bis zum Tag der Bestimmung des Wahltages vertreten waren.

Für die Wahl des Ortschafts Gröbitz sind von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit:

Freie Wählergemeinschaft Teucherner Land (FWGTL)

Bürger für Gröbitz (BfG)

Anlagen zu den Wahlvorschlägen

Gemäß § 30 Abs. 5 KWO LSA sind dem Wahlvorschlag beizufügen:

  1. die Erklärung eines jeden Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag der jeweiligen Wahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat (Anlage 8a zur KWO LSA). Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben gegenüber der Stadt Teuchern eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
  1. für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Stadt Teuchern über die Wählbarkeit (Anlage 9a zur KWO LSA),
  1. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA (Anlage 10 zur KWO LSA)
  1. bei Wahlvorschlägen, deren Bewerber nach § 24 Abs.1 Satz 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,
  1. für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,
  1. für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,
  1. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (Anlage 6 KWO LSA) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 6 oder 7 zur KWO LSA, sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 und 3 KWO LSA).

Die Unterlagen nach Nr. 4 – 6 entfallen bei Wahlvorschlägen von Wählergruppen, die Unterlagen nach Nr. 3 – 6 entfallen bei Einzelbewerbern.

Zu Inhalt und Form der Wahlvorschläge verweise ich im Übrigen auf § 21 KWG LSA und § 30 KWO LSA. Alle Anlagen oder Erklärungen müssen als Originale vorliegen. Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind bei der Gemeindewahlleiterin erhältlich.

Wahlanzeige

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass ein Wahlvorschlag einer Partei nur dann eingereicht werden kann, wenn die Voraussetzungen des §21 Abs. 10 Nr. 2 und 3 KWG LSA vorliegen, die Parteieigenschaft bereits zur allgemeinen Neuwahl vom 9. Juni 2024 festgestellt worden war und zwischenzeitlich nicht widerrufen wurde oder die Beteiligung an der Wahl bis spätestens Montag, den 12.08.2024,18.00 Uhr bei der Landeswahlleiterin, Halberstädter Straße 2 in 39112 Magdeburg schriftlich angezeigt wurde und die Parteieigenschaft festgestellt wurde (§§ 22, 46 Abs. 2 KWG LSA).

Änderung und Zurückziehen eingereichter Wahlvorschläge

Die Benennung weiterer Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der festgelegten Reihenfolge der Bewerber oder die Streichung einzelner Bewerber, die nicht gem. § 25 Abs. 1 KWG LSA ihren Rücktritt erklärt haben, kann bis zum 10.09.2024, 18.00 Uhr erfolgen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA).

Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zu Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zurückgezogen werden. Solche Erklärungen müssen bei der Gemeindewahlleiterin in Schriftform eingehen (§ 26 Abs. 3 KWG LSA). Sie können nicht widerrufen werden. Derartige Erklärungen sind nur wirksam, wenn sie gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson erklärt wurden in den Fällen des § 26 Abs.1 Satz 1 KWG LSA das Verfahren nach § 24 KWG LSA eingehalten worden ist. Wurde bei Einzelwahlvorschlägen keine zweite Vertrauensperson bezeichnet, bedarf es nur der schriftlichen Erklärung des Einzelbewerbers.

Teuchern, den 19.07.2024

Erben
Gemeindewahlleiterin