Aufgrund der §§ 5, 8, 35, 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 128), der Verordnung über Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung – KomEVO) und der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) hat der Stadtrat der Stadt Teuchern in seiner Sitzung am 02.07.2024 folgende Satzung beschlossen:
Diese Satzung regelt die Arten und Höhen der Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger der Stadt Teuchern. Unberührt hiervon bleiben gesetzliche Regelungen zur Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit und weitere satzungsrechtliche Festlegungen über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit bestimmter Personengruppen.
(1) Mitglieder des Stadtrates erhalten als Aufwandsentschädigung eine monatliche Pauschale in Höhe von 155,00. Ein Sitzungsgeld entfällt.
(2) Neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 erhalten der Vorsitzende des Stadtrates, die Vorsitzenden einer Fraktion sowie Vorsitzende von Ausschüssen des Stadtrates, soweit dieses Amt nicht der Bürgermeister ausübt, als zusätzliche Aufwandsentschädigung eine monatliche Pauschale von 155,00 Euro.
(3) Übt ein Mitglied der Vertretung mehrere Funktionen aus, wird die zusätzliche Aufwandsentschädigung nur einmal für die Funktion mit dem höchsten Entschädigungssatz gewährt.
(4) Die Mitglieder der nachfolgenden Ortschaftsräte erhalten eine monatliche Pauschale:
| Ortschaft Gröbitz; Krauschwitz 30,00 €, |
| Ortschaften Gröben, Nessa, Prittitz, Trebnitz, Deuben : 38,00 € |
| Ortschaft Teuchern: 73,00€ |
(1) Die ehrenamtlichen Ortsbürgermeister erhalten als Aufwandsentschädigung eine monatliche Pauschale.
| Ortsbürgermeister Gröbitz: | 230,00 € |
| Ortsbürgermeister Krauschwitz: | 230,00 € |
| Ortsbürgermeister Gröben: | 340,00 € |
| Ortsbürgermeister Trebnitz: | 340,00 € |
| Ortsbürgermeister Nessa : | 340,00 € |
| Ortsbürgermeister Prittitz: | 340,00 € |
| Ortsbürgermeister Deuben: | 340,00 € |
| Ortsbürgermeister Teuchern: | 580,00 € |
(2) Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 entfällt, solange dem ehrenamtlichen Ortsbürgermeister die Führung der Amtsgeschäfte verboten ist.
(3) Im Falle der Verhinderung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat erhält der Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung in Höhe des in Absatz 1 genannten Betrages.
Sachkundigen Einwohnern und den gewählten Vertretern des Senioren- und Jugendbeirates wird ausschließlich ein Sitzungsgeld bei Teilnahme je Sitzung und Tag in Höhe von 21,00 €
gewährt.
Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,00 €.
(1) Aufwandsentschädigungen, die in Form einer Pauschale gezahlt werden, werden jeweils zum 10. des Folgemonates gezahlt.
(2) Soweit Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung gewährt wird, wird diese jeweils rückwirkend gezahlt.
(3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als drei Monate, bei ehrenamtlichen Ortsbürgermeistern und Freiwilligen Feuerwehren länger als einen Monat unterbrochen, entfällt der Anspruch auf Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung.
(4) Entsteht oder entfällt der Anspruch auf Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung, so verkürzt sich die pauschalierte Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel.
(5) Beträge hinter dem Komma sind wir folgt zu runden:
| a) | 0 bis 49 Cent sind auf volle Euro nach unten abzurunden, |
| b) | 50 bis 99 Cent sind auf volle Euro nach oben aufzurunden. |
(1) Die in §§ 2 bis 5 genannten Personen haben Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verdienstausfalls. Für Mitglieder des Stadtrates sowie sachkundige Einwohner als Mitglieder von beratenden Ausschüssen gilt dies nur für die Teilnahme an Sitzungen.
(2) Der Verdienstausfall wird auf Antrag ersetzt. Arbeitnehmer haben den tatsächlich entstandenen Verdienstausfall durch Vorlage einer Verdienstbescheinigung ihres Arbeitgebers nachzuweisen. Selbständige haben die Höhe des Ausfalls ihres Einkommens glaubhaft zu machen. Für den Ersatz des Verdienstausfalles wird ein Höchstbetrag von 32,00 Euro je Stunde versäumter Arbeitszeit festgesetzt.
(1) Bei genehmigten Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes erhalten die in §§ 3 bis 5 ehrenamtlich Tätigen Reisekostenvergütung nach dem geltenden Reisekostenrecht für den öffentlichen Dienst. Über die Genehmigung entscheidet der Bürgermeister.
(2) Die ehrenamtlich Tätigen haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zum Sitzungsort, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Die Reisekostenvergütung erfolgt nach dem geltenden Reisekostenrecht. Die Reisekosten werden auf Antrag ersetzt.
Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Teuchern vom 01.07.2019 außer Kraft.