Hinweis: Die Bekanntgabe der Hauptsatzung erfolgt nach Vorliegen der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises
Ausschüsse des Stadtrates
(1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse:
| 1. | als beschließende Ausschüsse | |
| • | den Haupt- und Finanzausschuss |
| • | den Bau-, Wirtschafts-, Umwelt- und Energieausschuss |
| 2. | als beratende Ausschüsse | |
| • | den Rechnungsprüfungsausschuss |
| • | den Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales |
(2) Der noch zu vergebende Ausschussvorsitz wird den Fraktionen im Stadtrat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d` Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Stadtrates zieht. Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, benennt auch den Vertreter für den Verhinderungsfall.
(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss sitzt der Bürgermeister vor. Vorsitzender des Bauausschusses ist ein ehrenamtlicher Stadtrat.
(2) Die beschließenden Ausschüsse beraten innerhalb ihres Aufgabengebietes die Beschlüsse des Stadtrates in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlich vor.
(1) Den im Folgenden genannten Ausschüssen sitzt ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates vor:
| 1. | dem Rechnungsprüfungsausschuss |
| 2. | dem Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales |
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei, der Sozialausschuss aus sieben Stadträten. Der Bürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.
(4) In den Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales werden zusätzlich und widerruflich durch den Stadtrat jeweils 2 sachkundige Einwohner für Kinder und Jugendarbeit und 2 sachkundige Einwohner für Senioren und Behindertenarbeit mit beratender Stimme berufen. Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet, sofern ihre Berufung zuvor nicht widerrufen wird, mit dem Zusammentritt des neu gewählten Stadtrates.
| Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt über | |
| 1. | die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten, ausgenommen die Entlassung innerhalb und mit Ablauf der Probezeit, der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt sowie die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 8, 9 a und b TVöD jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu der in § 4 Nr. 2 genannten Wertgrenze, wenn der Vermögenswert 10.000 Euro übersteigt. |
| 3. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 10.000 Euro übersteigt, |
| 4. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 20.000 Euro übersteigt, |
| 5. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 15.000 Euro übersteigt, |
| 6. | die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, wenn der Vermögenswert 500 Euro übersteigt. |
(4) Der Bau-, Wirtschafts-, Umwelt- und Energieausschuss besteht aus sieben Stadträten. Der Bauausschuss beschließt abschließend über:
| 1. | die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB), |
| 2. | die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von besonderer Bedeutung ist (§ 36 i. V. m. § 34 BauGB), |
| 3. | die Zulässigkeit von Maßnahmen und Vorhaben innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, wenn die jeweilige Angelegenheit die städtebauliche Entwicklung beeinflusst. |
(5) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des beschließenden Ausschusses ist eine Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.