Die Kommunalaufsichtsbehörde des Burgenlandkreises hat mit Verfügung vom 18.06.2025 festgelegt, dass in den Ortschaften Krauschwitz und Trebnitz der Einheitsgemeinde Teuchern eine Ergänzungswahl gemäß § 42 (5) Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) i. V. m. § 49 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) zur Ortschaftsratswahl vom 09.06.2024 am
Sonntag, dem 09. November 2025
stattfindet. Gemäß §§ 6 Abs. 1 und 15 Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA, S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2023 gebe ich hiermit bekannt:
Die Ergänzungswahlen der Ortschaftsräte der Ortschaften Krauschwitz und Trebnitz finden am Sonntag, dem 09. November 2025 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
1. Wahlgebiet, Wahlbereich
Wahlgebiet im Sinne des KWG LSA ist das jeweilige Gebiet der Ortschaft Krauschwitz und der Ortschaft Trebnitz.
2. Zahl der Vertreter
Die Zahl der Ortschaftsratsmitglieder beträgt 5 gemäß § 15 (3) der Hauptsatzung der Stadt Teuchern.
Der Ortschaftsrat Krauschwitz ist durch einen unbesetzten Sitz aus der Wahl vom 09.06.2024 und durch den Rücktritt eines Mitgliedes auf 3 Mitglieder gesunken. Somit beträgt die Zahl der zu wählenden Ortschaftsräte 2. Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber beträgt 7 gemäß § 21 (4) KWG LSA.
Der Ortschaftsrat Trebnitz ist durch Ausscheiden von 2 Mitgliedern auf 3 Mitglieder gesunken. Somit beträgt die Zahl der zu wählenden Ortschaftsräte 2. Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber beträgt 7 gemäß § 21 (4) KWG LSA.
Einreichungsfrist
Gemäß § 29 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWO LSA) fordere ich hiermit zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Ortschaftsratswahlen (Ergänzungswahlen) in den Ortschaften Krauschwitz und Trebnitz am 09.11.2025 auf. Ich bitte darum, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig unter folgender Adresse einzureichen:
Stadt Teuchern
Gemeindewahlleiterin
Markt 21
06682 Teuchern
Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA am
Dienstag, dem 02. September 2025 um 18.00 Uhr
Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge können von Parteien, von Wählergruppen sowie von Einzelbewerbern gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA eingereicht werden. Die Einreichung soll nach dem Muster der Anlage 5b der Kommunalwahlordnung erfolgen.
Gemäß § 40 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) sind Bürger wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. Sie dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit verloren haben. Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass sie nicht wählbar sind, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchsdie Wählbarkeit oder die Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe zu unterschreiben.
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterschreiben.
Unterstützungsunterschriften
Soweit ein Wahlvorschlag von einer Einzelbewerberin bzw. einem Einzelbewerber oder von einer Partei oder Wählergruppe, die nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis 4 KWG LSA erfüllen, eingereicht wird, muss dieser gem. § 21 Abs. 9 S KWG LSA von mindestens ein von Hundert der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als 100 der wahlberechtigten Personen des Wahlbereiches, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Für die Ortschaftsratswahlen sind demnach Unterstützungsunterschriften in folgender Anzahl beizubringen:
| Ortschaftsratswahl Krauschwitz | 4 |
| Ortschaftsratswahl Trebnitz | 6 |
Gemäß § 21 Abs. 9 Satz 4 KWG LSA dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Die Originalunterschriften der wahlberechtigten Personen sind nach § 30 Abs. 4 KWO LSA auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 zu erbringen. Diese Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden auch diese, oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner zu bestätigen, dass die Bewerber nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind. Gemäß § 21 Abs. 9 KWG LSA i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 4 KWO LSA darf eine wahlberechtigte Person nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Hat sie mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind ihre Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
Von der Pflicht der Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA sind alle Parteien befreit, die die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 KWG LSA erfüllen. Gemäß der Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 08.11.2023 erfüllen folgende Parteien diese Voraussetzungen:
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
Alternative für Deutschland (AfD),
DIE LINKE (DIE LINKE),
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
Freie Demokratische Partei (FDP),
DIE GRÜNEN (GRÜNE),
Außerdem sind gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1-3 KWG LSA alle Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerber von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit, welche am Tag der Bestimmung des Wahltages durch mindestens Mitglied in dem jeweiligen Ortschaftsrat vertreten sind, die auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe oder Einzelbewerbers gewählt worden sind. Dies gilt nicht für Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die in der jeweiligen Vertretung nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages ununterbrochen bis zum Tag der Bestimmung des Wahltages vertreten waren.
Ortschaftsratswahl Krauschwitz:
Freie Wählergemeinschaft Teucherner Land (FWGTL)
Ortschaftsratswahl Trebnitz:
Freie Wählergemeinschaft Teucherner Land (FWGTL)
Einzelbewerberin S. Spindler
Anlagen zu den Wahlvorschlägen
Gemäß § 30 Abs. 5 KWO LSA sind dem Wahlvorschlag beizufügen:
Die Unterlagen nach Nr. 5 – 7 entfallen bei Wahlvorschlägen von Wählergruppen, die Unterlagen nach Nr. 4 – 7 entfallen bei Einzelbewerbern.
Zu Inhalt und Form der Wahlvorschläge verweise ich im Übrigen auf § 21 KWG LSA und § 30 KWO LSA. Alle Anlagen oder Erklärungen müssen als Originale vorliegen. Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind beim Gemeindewahlleiter erhältlich.
Änderung und Zurückziehen eingereichter Wahlvorschläge
Die Benennung weiterer Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der festgelegten Reihenfolge der Bewerber oder die Streichung einzelner Bewerber, die nicht gem. § 25 Abs. 1 KWG LSA ihren Rücktritt erklärt haben, kann bis zum 02.09.2025, 18.00 Uhr erfolgen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA).
Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zu Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zurückgezogen werden. Solche Erklärungen müssen bei der Gemeindewahlleiterin in Schriftform eingehen (§ 26 Abs. 3 KWG LSA). Sie können nicht widerrufen werden. Derartige Erklärungen sind nur wirksam, wenn sie gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson erklärt wurden in den Fällen des § 26 Abs.1 Satz 1 KWG LSA das Verfahren nach § 24 KWG LSA eingehalten worden ist. Wurde bei Einzelwahlvorschlägen keine zweite Vertrauensperson bezeichnet, bedarf es nur der schriftlichen Erklärung des Einzelbewerbers.
Teuchern, den 04.07.2025