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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
Ausgabe 17/2026
Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
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Wahlbekanntmachung

1.

Am Sonntag, dem 6. September 2026

findet im Land Sachsen-Anhalt die Wahl zum

Landtag von Sachsen-Anhalt

statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die Stadt Teuchern ist in folgende neun allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 1 

Schortau, Am Stadion, Apfelweg, Baderstraße, Bahnstraße, Bauernweg, Blumenstraße, Borkener Straße, Gartenstraße, Kleingärtnerstraße, Markt, Mittelfeld, Neue Straße, Oberstraße, Osterfelder Straße, Reinhard-Keiser-Straße, Rosenring, Rosenstraße, Schortauer Straße, Schützenplatz, Steigerstraße, Steinweg, Straße des Friedens, Töpferstraße, Vorwerk Lagnitz, Weg nach Kistritz, Weg nach Schortau, Windmühlenstraße, Zieglerweg

Wahlbezirk 2 

Ortsteil Bonau, Ortsteil Lagnitz, Ortsteil Schelkau, Am Bauberg, Am Krähenberg, An der Rippach, Bachstraße, Dammstraße, Dammweg, Goethestraße, Grüner Weg, Hinter dem Bahnhof, Hohe Straße, Lessingstraße, Mühlstraße, Osterstraße, Platz an der Mühlstraße, Probsteistraße, Schillerstraße, Schützenstraße, Straße des Aufbaus, Straße nach Trebnitz, Unterm Berge, Weg nach Kössuln, Weg nach Nessa, Weinbergstraße

Wahlbezirk 3:

Ortschaft Deuben

Wahlbezirk 4:

Ortschaft Gröben

Wahlbezirk 5:

Ortschaft Gröbitz

Wahlbezirk 6:

Ortschaft Krauschwitz

Wahlbezirk 7:

Ortschaft Nessa

Wahlbezirk 8:

Ortschaft Prittitz

Wahlbezirk 9:

Ortschaft Trebnitz

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26.07.2026 bis zum 16.08.2026 übersendet werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

3.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 14 Uhr in der Stadtverwaltung Teuchern, Markt 21, 06682 Teuchern zusammen.

4.

Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis, Pass oder ein sonstiges amtliches Lichtbilddokument bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei sofern vorhanden auch ihrer satzungsgemäßen Kurzbezeichnung, bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerber" und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung und

b)

für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien sofern vorhanden auch ihre satzungsgemäße Kurzbezeichnungen, und jeweils die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

5.

Der Wahlberechtigte gibt

a)

die Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und

d)

die Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 30 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

7.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem

unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für die Briefwahl ist dem Wahlberechtigten ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 22 der Landeswahlordnung zur Verfügung zu stellen.

8.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter austeile des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung au der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 4 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Teuchern, den 14.08.2026

 

 

Schneider
Bürgermeister