Aufgrund des §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S.128) hat der Stadtrat der Stadt Teuchern in seiner Sitzung am 02.07.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Die Gemeinde führt den Namen „Teuchern“. Sie führt die Bezeichnung Stadt.
(1) Die Stadt führt ein Wappen. Das Wappen der Stadt ist durch Wellenschnitt von Silber und Grün geteilt, oben links eine rote Henkelkanne mit Schnabel, rechts ein schräg gekreuztes schwarzes Bergmannsgezähe (Schlägel und Eisen), unten wachsend acht goldene Ähren mit Halmblättern.
(2) Die Flagge ist eine zweistreifige Flagge, deren Streifen Grün – Weiß im Verhältnis 1 : 1 bei der quer- und längsgestreiften Flagge sind. Mittig aufgesetzt ist das Wappen.
(3) Die Stadt führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel enthält das Bild des Wappens der
Stadt und unten die Umschrift „Stadt Teuchern“. Zur Unterscheidung enthalten die Dienstsiegel eine Nummerierung, die in der Umschrift oben angeordnet ist.
Siegelabdruck
(1) Der Gemeinderat der Stadt Teuchern führt die Bezeichnung „Stadtrat“.
(2) Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster“ bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“.
(3) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
| Der Stadtrat entscheidet über | |
| 1. | die Ernennung, Einstellung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Beamten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt sowie die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Arbeitnehmer ab der Entgeltgruppe 9c TVöD jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert 50.000 Euro übersteigt, |
| 3. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 50.000 Euro übersteigt, |
| 4. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 50.000 Euro übersteigt, |
| 5. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert den in § 10 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Betrag übersteigt, |
| 6. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 50.000 Euro übersteigt, |
| 7. | die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, wenn der Vermögenswert 1.000 Euro übersteigt. |
| (1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse: | |
| 1. | als beschließende Ausschüsse |
| den Haupt- und Finanzausschuss |
| den Bau-, Wirtschafts-, Umwelt- und Energieausschuss |
| 2. | als beratende Ausschüsse |
| den Rechnungsprüfungsausschuss |
| den Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales |
(2) Der noch zu vergebende Ausschussvorsitz wird den Fraktionen im Stadtrat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d` Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Stadtrates zieht. Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, benennt auch den Vertreter für den Verhinderungsfall.
(3) Die Benennung von Vertretern in Verbände bestimmt sich nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG - LSA). Die zu treffenden Entscheidungen in einem Verband sind vom Stadtrat vorzuberaten. Der Vertreter ist an den Beschluss gebunden.
(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss sitzt der Bürgermeister vor. Vorsitzender des Bau-, Wirtschafts-, Umwelt- und Energieausschusses ist ein ehrenamtlicher Stadtrat.
(2) Die beschließenden Ausschüsse beraten innerhalb ihres Aufgabengebietes die Beschlüsse des Stadtrates in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlich vor.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus acht Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Bürgermeister seinen allgemeinen Vertreter mit seiner Vertretung. Ist auch der Beauftragte verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt.
| Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt über | |
| 1. | die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten, ausgenommen die Entlassung innerhalb und mit Ablauf der Probezeit, der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt sowie die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 8, 9 a und b TVöD jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu der in § 4 Nr. 2 genannten Wertgrenze, wenn der Vermögenswert 10.000 Euro übersteigt. |
| 3. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 10.000 Euro übersteigt, |
| 4. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 20.000 Euro übersteigt, |
| 5. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 15.000 Euro übersteigt, |
| 6. | die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, wenn der Vermögenswert 500 Euro übersteigt. |
(4) Der Bau-, Wirtschafts-, Umwelt- und Energieausschuss besteht aus sieben Stadträten.
| Er beschließt abschließend über: | |
| 1. | die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB), |
| 2. | die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von besonderer Bedeutung ist (§ 36 i. V. m. § 34 BauGB), |
| 3. | die Zulässigkeit von Maßnahmen und Vorhaben innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, wenn die jeweilige Angelegenheit die städtebauliche Entwicklung beeinflusst. |
(5) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des beschließenden Ausschusses ist eine Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
| (1) Den im Folgenden genannten Ausschüssen sitzt ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates vor: | |
| 1. | dem Rechnungsprüfungsausschuss |
| 2. | dem Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales |
(2) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen im Stadtrat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d’ Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Stadtrates zieht. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Stadträte ihrer Fraktion. Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, benennt auch den Vertreter für den Verhinderungsfall aus der Mitte der dem jeweiligen Ausschuss angehörenden Stadträte der Fraktion. Verzichtet eine Fraktion auf den ihr danach zugeteilten Ausschussvorsitz, so wird der Vorsitz durch Abstimmung unter den Ausschussmitgliedern aus ihrer Mitte bestimmt. Ebenso wird der Vertreter für den Verhinderungsfall durch Abstimmung aus der Mitte der dem Ausschuss angehörenden Stadträte bestimmt.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei, der Ausschuss für Bildung und Soziales aus sieben Stadträten. Der Bürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.
(4) In den Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales werden zusätzlich und widerruflich durch den Stadtrat jeweils 2 sachkundige Einwohner für Kinder und Jugendarbeit und 2 sachkundige Einwohner für Senioren und Behindertenarbeit mit beratender Stimme berufen. Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet, sofern ihre Berufung zuvor nicht widerrufen wird, mit dem Zusammentritt des neu gewählten Stadtrates.
(1) Jedes ehrenamtliche Mitglied des Stadtrates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Stadtrates und seiner Ausschüsse, denen er angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister zu richten, die Auskunft ist vom Bürgermeister zu erteilen.
(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Bürgermeister die Auskunft binnen eines Monats oder bis zur nächsten Sitzung schriftlich zu erteilen.
Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
(1) Der Bürgermeister erledigt die gesetzlich übertragenen Aufgaben und die vom Stadtrat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 20.000 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:
| 1. | die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gemäß § 68 i. V. m. § 73 Verwaltungsgerichtsordnung; das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden, |
| 2. | die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 1 bis 7 TVöD, sowie alle Einstellungen und Entlassungen des Sozial- und Erziehungsdienstes. |
| 3. | die Entscheidung über die in § 4 Ziff. 3, 4, 6 und 7 sowie in § 6 Abs. 3 Satz 4 genannten Rechtsgeschäfte, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden und über die in § 4 Ziff. 5 genannten Rechtsgeschäfte im Rahmen der in Satz 2 festgelegten Wertgrenze, |
(2) Können Anfragen der Stadträte nach § 43 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so antwortet der Bürgermeister innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich.
(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten.
(2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabengebiet betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Bürgermeister unterstellt.
(4) Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten in einer besonderen Dienstanweisung des Bürgermeisters im Einvernehmen mit dem Stadtrat festgelegt.
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 19 Abs. 3 bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
(3) Der Bürgermeister unterrichtet den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt. Sie kann nur auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.
| (1) Es werden folgende Ortschaften unter Einführung der Ortschaftsverfassung gemäß §§ 81 ff. KVG LSA bestimmt: | |
| 1. | Deuben, bestehend aus den Ortsteilen Deuben, Naundorf und Wildschütz |
| 2. | Gröben, bestehend aus den Ortsteilen Gröben und Runthal |
| 3. | Gröbitz |
| 4. | Krauschwitz, bestehend aus den Ortsteilen Krauschwitz, Kistritz, Krössuln, Reußen, Zaschendorf und Kostplatz |
| 5. | Nessa, bestehend aus den Ortsteilen Dippelsdorf, Obernessa, Unternessa, Kössuln und Wernsdorf |
| 6. | Prittitz bestehend aus den Ortsteilen Prittitz, Plennschütz und Plotha |
| 7. | Teuchern, bestehend aus den Ortsteilen Teuchern, Schortau, Bonau, Lagnitz und Schelkau, |
| 8. | Trebnitz, bestehend aus den Ortsteilen Trebnitz, Oberschwöditz und Trebnitz-Siedlung |
(2) In den Ortschaften wird ein Ortschaftsrat gewählt.
| (3) Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt: | |
| 1. | Der Ortschaftsrat der Ortschaft Teuchern besteht aus sieben Mitgliedern. |
| 2. | Die Ortschaftsräte der übrigen Ortschaften bestehen aus fünf Mitgliedern. |
| (1) Die Anhörung der Ortschaftsräte gemäß § 84 Abs. 2 KVG LSA findet nach folgendem Verfahren statt: | |
| 1. | Die Anhörung wird durch den Bürgermeister eingeleitet, der dem Ortsbürgermeister die zur Entscheidung anstehenden Angelegenheiten darstellt und begründet. |
| 2. | Der Ortsbürgermeister informiert den Ortschaftsrat in einer Sitzung, die spätestens einen Monat nach Einleitung des Anhörungsverfahrens stattfindet und bittet um Meinungsbildung. In Angelegenheiten, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, kann der Bürgermeister die Frist nach Satz 1 angemessen verkürzen. |
| 3. | Das Ergebnis der Beratungen des Ortschaftsrates übermittelt der Ortsbürgermeister unverzüglich, spätestens am zweiten Werktag nach der Sitzung, an den Bürgermeister, der, sofern er nicht selbst zuständig ist, dem Stadtrat oder dem beschließenden Ausschuss vor der Entscheidung über das Ergebnis der Anhörung berichtet. |
| (2) Den Ortschaftsräten werden über die in § 84 Abs.2 KVG LSA genannten Aufgaben hinaus gemäß § 84 Abs. 3 KVG LSA folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt werden: | |
| 1. | Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Gemeindestraßen, |
| 2. | Pflege des Ortsbildes sowie Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben, |
| 3. | Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie Entwicklung des kulturellen Lebens in der Ortschaft, |
| 4. | Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft, |
| 5. | Veräußerung von beweglichem Vermögen in der Ortschaft, wenn der Vermögenswert 500 Euro nicht übersteigt |
Nach dem Beschluss des Ortschaftsrates der Ortschaften Nessa, Teuchern, Deuben, Gröben, Gröbitz, Trebnitz, Krauschwitz und Prittitz sind im Rahmen ihrer ordentlichen öffentlichen Sitzungen Fragestunden für Einwohner der Stadt, die in der Ortschaft wohnen, nach folgendem Verfahren durchzuführen:
| 1. | Der Ortsbürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. Er stellt in der Sitzung den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner der Stadt ein, der in der Ortschaft wohnt, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. |
| 2. | Jeder Einwohner der Stadt, der in der Ortschaft wohnt, ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage ziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die Angelegenheiten der Ortschaft betreffen. |
| 3. | Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Ortsbürgermeister, den Bürgermeister oder einem vom Bürgermeister beauftragten Vertreter, soweit diese anwesend sind. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Fragesteller eine schriftliche Antwort durch den Bürgermeister, die innerhalb von sechs Wochen erteilt werden muss. |
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Teuchern. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Amtsblatt der Stadt Teuchern den bekanntzumachenden Text enthält. Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 2 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Rathauses der Stadt Teuchern, Markt 21 in Teuchern im Amtsblatt der Stadt Teuchern spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält. Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse erfolgt mindestens 3 Tage vor Sitzungstag im Amtsblatt der Stadt Teuchern. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet. Der Tag der Bekanntmachung (Erscheinungstag) und der Sitzungstag zählen bei der 3 – Tagesfrist nicht mit.
(2) Der Text bekannt gemachter Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter www.stadt-teuchern.de zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Abs. 1 Satz 1 können ebenfalls unter der Internetadresse zugänglich gemacht werden. Die Satzungen können auch jederzeit im Rathaus der Stadt Teuchern, Markt 21 in Teuchern während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortschaftsräte werden - sofern zeitlich möglich auch bei einer gemäß § 53 Abs. 4 Satz 5 KVG LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung - durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht:
| 1. | In der Ortschaft Teuchern |
| Teuchern - vor dem Rathaus, Markt 21 und |
| Schelkauer Str. Nr. 7 |
| 2. | In der Ortschaft Deuben |
| Gemeindehaus Deuben, Zeitzer Straße 13 |
| 3. | In der Ortschaft Gröben |
| Runthal, Hauptstraße neben der Bushaltestelle |
| Runthal, Bachweg 15, ehemals Seniorentreff |
| Gröben, Friedensplatz |
| 4. | In der Ortschaft Gröbitz |
| Bushaltestelle Gröbitzer Hauptstraße |
| 5. | In der Ortschaft Krauschwitz |
| Bushaltestelle Kistritz, Kistritzer Straße |
| Bushaltestelle Reußen, Reußener Straße |
| Bushaltestelle Krauschwitz, Im Grunde |
| Krössuln, Hugo – Grana - Straße 19 |
| 6. | In der Ortschaft Nessa |
| Kössuln, Kössulner Straße |
| Wernsdorf am FFW-Gerätehaus |
| Unternessa, gegenüber Dorfstraße 11a |
| Obernessa an der Bushaltestelle |
| 7. | In der Ortschaft Prittitz |
| Weißenfelser Straße 20, Gemeindehaus |
| Plennschütz, Am Kulturhaus 1 |
| Thomas- Münzer-Straße 12 |
| Am Bahnhof 2 |
| 8. | In der Ortschaft Trebnitz |
| Einmündung Teucherner Straße - Deubener Straße - Gaumnitzer Straße |
| Trebnitz-Siedlung, Mittelstraße 89 |
| Oberschwöditz Nr. 1 |
Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs folgt, an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln bewirkt. Der Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden.
(4) Alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen an den in Abs.3 bezeichneten Bekanntmachungstafeln. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel des Rathaus der Stadt Teuchern, Markt 21 in Teuchern treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts Anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushangs und der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs folgt, an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln bewirkt.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Teuchern in der Fassung vom 01.12.2022 außer Kraft.
Teuchern, den ……………………………………….2024