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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
Ausgabe 21/2024
Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
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Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

und die Erteilung von Wahlscheinen für die

Bürgermeisterwahl der Einheitsgemeinde Teuchern

und die Ortschaftsratswahl Gröbitz

am 17. November 2024

1.

Das Wählerverzeichnis für die Stadt Teuchern wird in der Zeit vom 28.10. – 01.11.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Teuchern (Dienstag 9-12 und 13-17.30 Uhr, Mittwoch 9-12 und 13-15 Uhr und Freitag 9-12 Uhr) in 06682 Teuchern, Markt 21, im Einwohnermeldeamt, Zimmer 1 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten (§ 18 Abs. 2 KWG LSA). Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Ein Recht zur Überprüfung besteht nicht in Fällen, in denen im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, dass die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum 01.11.2024, 12.00 Uhr in der Stadtverwaltung Teuchern, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1, Markt 21 in 06682 Teuchern einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt.

Nach dem 01.11.2024, 12 Uhr ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 27.10.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

4.1

Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

4.2

Die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten erhalten einen Wahlschein,

a)

wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt haben,

b)

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

4.3

Wahlscheinanträge können bei der Stadt Teuchern, Markt 21, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1 in 06682 Teuchern schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und eine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

4.4

Wahlscheine können beantragt werden:

-

von im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen bis zum 15.11.2024, 18 Uhr

-

von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 4.2. Buchstaben a) bis b) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltage, 15.00 Uhr.

5.

Bei Beantragung eines Wahlscheines erhalten die Wahlberechtigten mit dem Wahlschein zugleich

-

den amtlichen Stimmzettel,

-

den amtlichen Stimmzettelumschlag,

-

den amtlichen, mit der vollständigen Anschrift des Gemeindewahlleiters, der Nummer des Wahlscheines, den zuständigen Wahlbereich, falls mehrere bestehen, versehenen und freigemachten Wahlbriefumschlag

-

das Merkblatt zur Briefwahl.

6.

Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle) oder durch Briefwahl wählen.

Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig bei der jeweils darauf angegebenen Anschrift abgeben oder an diese versenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.

Teuchern, den 11.10.2024

B. Erben

stellv. Bürgermeisterin