Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach §§ 100 Abs. 1 und 2, 101 und 102 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.Juni 2014 (GVBL. Nr. 12/2014, S. 288) zur Einsichtnahme im
Rathaus der Stadt Teuchern
Markt 21, Zimmer 15 a
06682 Teuchern
während der Öffnungszeiten:
| Freitag, |
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| den 13.10.2023 | 9:00 – 12:00 Uhr |
| Dienstag, |
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| den 17.10.2023 | 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr |
| Mittwoch, |
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| den 18.10.2023 | 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr |
| Freitag |
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| den 20.10.2023 | 9:00 – 12:00 Uhr |
| Dienstag, |
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| den 24.10.2023 | 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr |
| Mittwoch, |
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| den 25.10.2023 | 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr |
| Freitag, |
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| den 27.10.2023 | 9:00 – 12:00 Uhr |
| Mittwoch, |
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| den 01.11.2023 | 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr |
aus.
Die nach § 107 Abs. 4, § 108 Abs. 2 und § 110 Abs. 2 KVG LSA erforderlichen Genehmigungen sind durch die Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises am 19.09.2023, unter dem Aktenzeichen 151401/P/490/2023 mit folgenden Anordnungen erteilt worden:
| „1. | Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 2.001.800 € wird gemäß § 108 Abs. 2 KVG LSA genehmigt. |
| 2. | Die in § 3 der Haushaltssatzung in Höhe von 761.000 € festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind in Höhe von 761.000 € genehmigungspflichtig. Die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Verpflichtungsermächtigung wird gemäß § 107 Abs. 4 KVG LSA vollumfänglich erteilt. |
| 3. | Der im § 4 der Haushaltssatzung der Stadt Teuchern für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 8.088.000 € festgesetzte Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird gemäß § 110 Abs. 2 KVG LSA genehmigt. |
| 4. | Gemäß § 147 KVG LSA wird gegenüber der Stadt Teuchern die Überarbeitung und die erneute Beschlussfassung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes sowie des Maßnahmeplans zur Rückführung des Liquiditätskredites auf den genehmigungsfreien Betrag angeordnet. Das entsprechend der Begründung zu dieser Verfügung überarbeitete Konsolidierungskonzept nebst Maßnahmeplan ist der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens mit dem Haushalt für das Haushaltsjahr 2024 vorzulegen. |
| 5. | Im Übrigen wird die Haushaltssatzung zur Kenntnis genommen. |
| 6. | Für diese Entscheidung werden keine Kosten erhoben.“ |
Teuchern, den 19.09.2023