Titel Logo
Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
Ausgabe 24/2023
Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Teuchern

(Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§5, 8 und 45 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen – Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVB1.LSA S. 288), § 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVB1. LSA S.405) in der zurzeit gültigen Fassung sowie i. V. m. dem Gesetz über Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen – Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVB1. LSA S.46) beschließt der Stadtrat Teuchern in seiner Sitzung am 24.10.2023 nachfolgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie die für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a.)

Gebühren für den Erwerb von Grabstätten / Grabstellen (§ 4)

b.)

Nutzungsgebühren für Bestattungseinrichtungen (§ 5)

c.)

Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind,

a.)

wer zur Tragung der Bestattungskosten gemäß § 14 Abs. 2 und 3 BestattG LSA gesetzlich verpflichtet ist,

b.)

wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c.)

wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d.)

wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a.)

im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe a, mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b.)

im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe b, mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c.)

im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c, mit der Auftragserteilung,

d.)

im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe d, mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig.

(3) Die Unterhaltungsgebühren werden zum 30.06. des laufenden Jahres fällig.

§ 4

Gebühren für den Erwerb von Grabstätten / Grabstellen

§ 5

Nutzungsgebühren für Bestattungseinrichtungen

Nutzung der Trauerhallen (Friedhofskapelle) je Trauerfall

5.1

Trauerhalle Teuchern, Gröben, Gröbitz

150,00 €

5.2

Prittitz, Nessa, Trebnitz, Deuben,

100,00 €

§ 6

Jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr

6.1

Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres

6.2

Erdreihengrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 10. Lebensjahres

6.3

Einzelerdwahlgrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres

6.4

Einzelerdwahlgrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 10. Lebensjahres

6.5

Doppelerdwahlgrabstätte

6.6

Familienerdwahlgrabstätte

6.7

Urnenreihengrabstätte (1 Urne)

6.8

Urnenwahlgrabstätte ( für bis zu 2 Urnen)

6.9

Urnenwahlgrabstätte (für bis zu 4 Urnen)

§ 7

Sonstige Kosten

Für Leistungen, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind oder die mit der angesetzten Gebühr nachweislich nicht abgegolten werden können, kann je nach Zeitdauer, Art und Umfang der Leistung Gebühren zwischen 5,00 bis 500,00 Euro angesetzt werden.

§ 8

Billigkeitsmaßnahmen

(1) Die Stadt kann Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

(2) Die Stadt kann Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

§ 9

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2016 außer Kraft

Teuchern, den 26.10.2023

M. Schneider

Bürgermeister