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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
Ausgabe 24/2023
Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
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Friedhofssatzung der Stadt Teuchern

Aufgrund der §§ 5, 8, 45Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen – Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl LSA S. 288) in Verbindung mit § 2 Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen des Landes Sachsen –Anhalt (BestattG LSA i. d. F. vom 17.02.2011 (GVBl. LSA S. 136) beschließt der Stadtrat der Stadt Teuchern in seiner Sitzung am 24.10.2023 folgende Friedhofssatzung:

§ 1

Gegenstand der Satzung

(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner, betreibt die Stadt als öffentliche Einrichtungen gemeindliche Friedhöfe.

Friedhofe werden in den Ortsteilen Teuchern, Bonau, Lagnitz, Schelkau, Gröben, Krauschwitz, Trebnitz, Oberschwöditz, Gröbitz, Prittitz, Deuben, Naundorf, Wildschütz, Obernessa, Unternessa und Kössuln unterhalten.

(2) Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 2

Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt. (Friedhofsverwaltung)

§ 3

Bestattungsanspruch / Bestattungszeiten

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung

1.

der verstorbenen Gemeindeeinwohner,

2.

der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen,

3.

der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zulässig.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Zeit und Ort der Bestattung wird in Absprache mit den Bestattungspflichtigen von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen.

(4) Die Beisetzung von nichtbestattungspflichtigen Leibesfrüchten ist bei Vorhandensein einer Urnenbestattungsgrabstätte oder Erdwahlgrabstätte gebührenfrei möglich.

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(3) Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

1.

den Friedhof mit Fahrzeugen zu befahren, ausgenommen sind handbewegliche Fahrzeuge, Rollstühle, Bestattungsfahrzeuge,

2.

mitgebrachte Tiere frei umherlaufen zu lassen,

3.

die Einrichtungen und Anlagen des Friedhofs, Rasenflächen, Grabstätten und Pflanzungen unberechtigterweise zu beschädigen oder zu verunreinigen.

4.

Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

§ 6

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen(insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme unter Angabe von Namen und Adresse des Gewerbebetriebes sowie des Auftraggebers mitzuteilen.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober oder besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung / Personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.

(4) Durch die Arbeiten dürfen insbesondere Bestattungsfeierlichkeiten nicht beeinträchtigt werden. Die Benutzung der Wege des Friedhofs ist mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 5 Abs. 4 Nr. 1 in erforderlichem Maße gestattet.

(5) Nach Beendigung der Arbeiten ist ein sauberer und ordnungsgemäßer Zustand wieder herzustellen.

§ 7

Grabherstellung und Bestattungsvorschriften

(1) Zur Grabherstellung berechtigt sind:

-

die mit der Bestattung beauftragten Firmen oder in Ausnahmefällen

-

die Friedhofsmitarbeiter

(2) Die Grabherstellung umfasst das Öffnen, Ausheben, Schließen und das Umbetten von Gräbern.

§ 8

Arten von Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

1.

Urnenbestattungsgrabstätten (§ 9)

2.

Erdbestattungsgrabstätten (§ 10)

3.

Urnengemeinschaftsanlagen – UGA (§ 11)

4.

Urnenkammer (Urnengemeinschaftsanlage Urnenwand/Stele (§ 12)

5.

Schmetterlingsgrab (§13)

(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(3) Ein Anspruch auf Überlassen einer Grabstätte auf einem bestimmten Friedhof und in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Ausgemauerte Grüfte werden nicht zugelassen.

(5) Es werden nicht alle Arten von Grabstätten auf allen Friedhöfen der Stadt vorgehalten.

§ 9

Urnenbestattungsgrabstätten

(1) Urnenbestattungsgrabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung von Aschen.

Auf den Friedhöfen der Stadt Teuchern werden folgende Gräber zur Verfügung gestellt:

Urnenreihengrabstätten zur Beisetzung von 1 Urne. Die Größe der Grabstätte beträgt 0,80 m x 0,80 m

Urnenwahlgrabstätten zur Beisetzung für bis zu 2 Urnen.

Die Größe der Grabstätte beträgt 0,80 m x 0,80 m.

Urnenwahlgrabstätten zur Beisetzung von bis zu 4 Urnen. Die Größe der Grabstätte beträgt 1,00 m x 1,00 m.

(2) Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich.

§ 10

Erdbestattungsgrabstätten

(1) Erdbestattungsgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen vergeben. Die einstelligen Erdbestattungsgrabstätten werden unterschieden in Erdreihengrabstätten und Erdwahlgrabstätten für Beisetzungen von Verstorbenen bis zu Vollendung des 10. Lebensjahres und Beisetzungen von Verstorbenen nach Vollendung des 10. Lebensjahres.

(2) Die Größe der Grabstätte für 1 Beisetzung für Verstorbene bis zu Vollendung des 10. Lebensjahres beträgt 1,80 m x 1,10 m.

(3) Die Größe der Grabstätte für 1 Beisetzung für Verstorbene nach Vollendung des 10. Lebensjahres beträgt 2,20 m x 1,10 m.

(4) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden.

(5) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die einstellig oder mehrstellige Grabstätten sein können, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird und deren Lage im Benehmen dem Erwerber bestimmt wird. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich.

(6) Die mehrstelligen Erdwahlgrabstätte werden unterschieden nach Doppelerdgrabstätte und Familienerdgrabstätte.

Die Größe der Doppelerdwahlgrabstätten (für zwei Erdbestattungen) beträgt 2,20 m x 2,40 m.

Die Größe der Familienerdwahlgrabstätte (für max. drei Erdbestattungen) beträgt 4,00 m x 2,40 m.

(7) Nutzungsberechtigte von Erdwahlgrabstätten haben das Recht und die Möglichkeit unter Beachtung der Ruhefristen für Urnengrabstätten, in den einzelnen Grabstätten zusätzlich auch Urnen beizusetzen.

Hierfür gelten folgende Bedingungen für die maximale Anzahl an Urnenbeisetzungen:

a)

Einzelwahlgrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 10. Lebensjahres – bis zu zwei Urnen,

b)

Doppelerdwahlgrabstätte – bis zu 4 Urnen,

c)

Familienerdwahlgrabstätten – bis zu 6 Urnen

Nach einer Urnenbeisetzung ist während der Dauer der Ruhezeit der Urne eine Körpererdbestattung nicht zulässig.

§ 11

Anonyme Urnenreihengrabstelle (Urnengemeinschaftsanlage)

(1) Das Grabfeld der anonymen Urnenreihengrabstätte ist eine in sich geschlossene Rasenfläche "grüne Wiese", auf der Urnen innerhalb einer Fläche von 0,30 m mal 0,30 m der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Urne wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit an einer nur der Stadt bekannten Stelle, d. h. anonym, beigesetzt. Diese Grabstellen werden nicht gekennzeichnet.

Sie werden vergeben, wenn es dem Willen des Verstorbenen entspricht. Eine Ausbettung von Urnen ist nicht möglich. Das Ablegen von Blumen und Gebinden ist nicht gestattet.

(2) Für die Urnengemeinschaftsanlage in Trebnitz kann bei der Friedhofsverwaltung die Genehmigung zum Anbringen des Namens des Verstorbenen an einer Namenstafel beantragt werden. (teilanonym). Die Gravur des Namens ist von den Hinterbliebenen entsprechend der Vorgabe zu Schrift und Farbe bei einem Steinmetz auf eigene Kosten zu veranlassen.

§ 12

Urnenkammern

(1)Urnenkammern dienen der Beisetzung von max. zwei Urnen in einer Urnengemeinschaftsanlage Urnenwand/Stele.

Das Nutzungsrecht an der Urnenkammer für die erste Beisetzung wird erstmalig für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren erworben. Für die Beisetzung einer zweiten Urne ist das Nutzungsrecht anteilig für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der letzten Urne zu erwerben.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat zum Verschließen der Urnenkammer eine vom Friedhofsträger vorgegebene Gedenkplatte zu benutzen. Es dürfen nur Gedenkplatten aus schwarzem Granit mit goldener Gravur verwendet werden. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

Der Friedhofsträger kann bei Verstößen gegen die Vorschriften des Absatzes 3 auf Kosten des Nutzungsberechtigten eine solche Platte anbringen lassen.

(3) Das Ablegen von Gebinden und Blumen ist nicht zulässig.

§ 13

Schmetterlingsgrabstätte

Die Schmetterlingsgrabstätte ist eine Grabanlage, die für früh-oder totgeborene Kinder, für die keine Bestattungspflicht besteht, kostenlos auf dem Friedhof in Teuchern bereitgestellt wird.

§ 14

Ruhezeiten

Die Ruhezeit beträgt für Erdbestattungen 20 Jahre und für Urnenbeisetzungen 15 Jahre.

Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist möglich.

§ 15

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen unbeschadet sonstiger Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und der anonymen Urnenreihengrabstätte "grüne Wiese" sind nicht möglich.

§ 16

Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.

(2) Werden Grabmale ohne Genehmigung aufgestellt, so werden sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten, nach befristeter Aufforderung, durch die Friedhofsverwaltung entfernt.

§ 17

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 18

Erwerb und Unterhaltung

(1) Der Erwerb einer Grabstelle ist erst möglich, mit dem Eintritt eines Bestattungsfalls.

Auf Antrag können Ausnahmen zugelassen werden. Davon ausgenommen sind Urnenkammern.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(3) Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen von Zerstörung aufweisen, können auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ohne vorherige Benachrichtigung und auf Kosten des Nutzungsberechtigten gerichtet oder sachgemäß entfernt werden.

§ 19

Entfernung

(1) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und Einfassungen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, wird die Stadt Teuchern die Entfernung im Wege der Ersatzvornahme durchführen und die Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen.

§ 20

Gärtnerische Gestaltung

(1) Alle Grabstellen müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch gestaltet und unterhalten werden.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

Von einer Beeinträchtigung ist dann auszugehen, wenn die Wuchshöhe der Bepflanzung einen Meter übersteigt.

(3) Das Anpflanzen von Hecken ist grundsätzlich verboten.

§ 21

Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(2) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstelle zu entfernen und in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu werfen.

(3) Die Bepflanzung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen und der Grünen Wiesen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Ablage von Blumen und Gebinden hat nur an vorgegebenen Stellen zu erfolgen.

(4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal und die baulichen Anlagen zweimal im Jahr, Frühjahr und Herbst, auf ihre Standfestigkeit zu prüfen oder von einen Steinmetz- oder Baubetrieb auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.

Nutzungsberechtigte, die diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für daraus entstanden Schäden.

§ 22

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von 8 Wochen in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zu Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Ruhezeit

a)

die Grabstätte abräumen und einebnen

b)

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

§ 23

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Stadt haftet nicht für Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen mit in den Sarg gegeben worden sind.

§ 24

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 25

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 26

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 27

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Anordnung aus §§ 4, 5, 6, 7, 12a, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 der Friedhofssatzung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu.5.000,00 € geahndet werden.

§ 29

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Teuchern vom 01.01.2016 außer Kraft.

Teuchern, den 26.10.2023

M. Schneider
Bürgermeister
-Siegel-