Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt (KVG LSA) zur Einsichtnahme vom 25.11. bis 09.12.2025 im
Rathaus der Stadt Teuchern
Markt 21, Zimmer 15 a
06682 Teuchern
während der Öffnungszeiten:
| Dienstag | 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr |
| Mittwoch | 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr |
| Freitag | 9:00 – 12:00 Uhr |
aus.
| Der Haushaltsplan wurde von der Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises mit Bescheid vom 06.11.2025 unter folgenden Bestimmungen genehmigt: | |
| 1. | Von einer Beanstandung der genannten Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Teuchern wird abgesehen. |
| 2. | Der in der Haushaltssatzung unter § 2 veranschlagte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 3.868.300 € wird gemäß § 108 Abs. 2 KVG LSA in voller Höhe genehmigt. |
| 3. | Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.934.100 € ist in Höhe von 403.700 € genehmigungspflichtig. Die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Verpflichtungsermächtigungen wird gemäß § 107 Abs. 4 KVG erteilt. |
| 4. | Der im § 4 der Haushaltssatzung der Stadt Teuchern für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von 8.306.600 € festgesetzte Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird gemäß § 110 Abs. 3 KVG LSA genehmigt. |
| 5. | Gemäß § 147 KVG LSA wird gegenüber der Stadt Teuchern die Überarbeitung und erneute Beschlussfassung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes sowie des Maßnahmeplanes zur Rückführung des Liquiditätskredites auf den genehmigungsfreien Betrag angeordnet. Das entsprechend der Begründung zu dieser Verfügung überarbeitete Konsolidierungskonzept sowie der Maßnahmeplan sind der Kommunalaufsichtsbehörde mit dem Haushalt 2026 oder spätestens bis 30.04.2026 vorzulegen. |
| 6. | Für diese Entscheidung werden keine Kosten erhoben. |
Teuchern, den 10.11.2025