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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
Ausgabe 3/2024
Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
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Kommunalwahlen 2024

Wahlen zum Stadtrat der Stadt Teuchern und zu den Ortschaftsräten

Bekanntmachung des Wahltages

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 6 und § 15 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2023 (GVBl- LSA S. 590) gebe ich hiermit bekannt:

Laut Beschluss der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 13.06.2023 (Ministerialblatt LSA S. 198) finden die Wahlen zu den kommunalen Vertretungen am

Sonntag, dem 09.06.2024

In der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

In der Stadt Teuchern sind an diesem Tag der Stadtrat und die Ortschaftsräte der Ortschaften Deuben, Gröben, Gröbitz, Krauschwitz, Nessa, Prittitz, Teuchern und Trebnitz zu wählen. Die Wahlen finden gemeinsam mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlamentes sowie der Wahl des Kreistages Burgenlandkreis statt.

Wahlbereiche

Das Wahlgebiet der Stadt Teuchern bildet für die Wahl des Stadtrates einen Wahlbereich. Für die Wahl der Ortschaftsräte bildet das Gebiet der jeweiligen Ortschaft einen Wahlbereich.

Zahl der Vertreter, Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber

Wahl des Stadtrates der Stadt Teuchern

Für den Stadtrat der Stadt Teuchern sind nach § 37 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) 20 ehrenamtliche Mitglieder (Stadträte) zu wählen somit beläuft sich die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber gemäß § 21 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz (KWG LSA) auf 25 Personen.

Wahl der Ortschaftsräte

Gemäß § 83 Abs. 1 KVG LSA i.V.m. § 15 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Teuchern beträgt die Zahl der für die Ortschaftsräte zu wählenden Vertreter in der Ortschaft Teuchern 7 und in den Ortschaften Deuben, Gröben, Gröbitz, Krauschwitz, Nessa, Prittitz und Trebnitz jeweils 5 Personen. Somit beläuft sich die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 KWG LSA in der Ortschaft Teuchern auf 12 und in den Ortschaften Deuben, Gröben, Gröbitz, Krauschwitz, Nessa, Prittitz und Trebnitz jeweils 10 Personen.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Einreichungsfrist

Gemäß § 29 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWO LSA) fordere ich hiermit zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Stadtratswahl in der Stadt Teuchern und die Ortschaftsratswahlen in den Ortschaften Deuben, Gröben, Gröbitz, Krauschwitz, Nessa, Prittitz und Trebnitz am 09.06.2024 auf. Ich bitte darum, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig unter folgender Adresse einzureichen:

Stadt Teuchern

Gemeindewahlleiterin

Markt 21

06682 Teuchern

Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA am

Dienstag, dem 02. April 2024 um 18.00 Uhr

Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge können von Parteien, von Wählergruppen sowie von Einzelbewerbern gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA eingereicht werden. Die Einreichung soll nach dem Muster der Anlage 5b der Kommunalwahlordnung erfolgen.

Gemäß § 40 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) sind Bürger wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. Sie dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit verloren haben. Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass sie nicht wählbar sind, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe zu unterschreiben.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterschreiben.

Unterstützungsunterschriften

Soweit ein Wahlvorschlag von einer Einzelbewerberin bzw. einem Einzelbewerber oder von einer Partei oder Wählergruppe, die nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis 4 KWG LSA erfüllen, eingereicht wird, muss dieser gem. § 21 Abs. 9 S KWG LSA von mindestens ein von Hundert der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als 100 der wahlberechtigten Personen des Wahlbereiches, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Für die Kommunalwahlen der Stadt Teuchern sind demnach Unterstützungsunterschriften in folgender Anzahl beizubringen:

Stadtratswahl Teuchern

69

Ortschaftsratswahl Deuben

7

Ortschaftsratswahl Gröben

5

Ortschaftsratswahl Gröbitz

3

Ortschaftsratswahl Krauschwitz

4

Ortschaftsratswahl Nessa

7

Ortschaftsratswahl Prittitz

7

Ortschaftsratswahl Teuchern

26

Ortschaftsratswahl Trebnitz

6

Gemäß § 21 Abs. 9 Satz 4 KWG LSA dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Die Originalunterschriften der wahlberechtigten Personen sind nach § 30 Abs. 4 KWO LSA auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 zu erbringen. Diese Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden auch diese, oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner zu bestätigen, dass die Bewerber nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind. Gemäß § 21 Abs. 9 KWG LSA i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 4 KWO LSA darf eine wahlberechtigte Person nur einen Wahlvorschlag je Wahl unterschreiben. Hat sie mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind ihre Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

Von der Pflicht der Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA sind alle Parteien befreit, die die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 KWG LSA erfüllen. Gemäß der Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 08.11.2023 erfüllen folgende Parteien diese Voraussetzungen:

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),

Alternative für Deutschland (AfD),

DIE LINKE (DIE LINKE),

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),

Freie Demokratische Partei (FDP),

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),

Außerdem sind gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1-3 KWG LSA alle Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerber von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit, welche am Tag der Bestimmung des Wahltages durch mindestens Mitglied in der jeweiligen Vertretung (Stadtrat oder Ortschaftsrat) vertreten sind, die auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe oder Einzelbewerbers gewählt worden sind. Dies gilt nicht für Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die in der jeweiligen Vertretung nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages ununterbrochen bis zum Tag der Bestimmung des Wahltages vertreten waren.

Für die Wahl des Stadtrates Teuchern erfüllen die Voraussetzungen zusätzlich:

Freie Wählergemeinschaft Teucherner Land (FWGTL)

Ländliches Bündnis

Bürger für Gröbitz (BfG)

Heimatverein Wählergruppe Teuchern

Bürger für Prittitz (BfP)

Für die Wahl der Ortschaftsräte erfüllen die Voraussetzungen zusätzlich:

Ortschaftsratswahl Deuben:

Freie Wählergemeinschaft Teucherner Land (FWGTL)

Heimatverein Zeitz-Weißenfelser Braunkohlrenvier

Freie Wählergruppe Deuben

EB Mario Wulf

Ortschaftsratswahl Gröben:

Freie Wählergemeinschaft Teucherner Land (FWGTL)

EB Anke El-Basyouni

EB Wolfgang Emmerich

Ortschaftsratswahl Gröbitz:

Freie Wählergemeinschaft Teucherner Land (FWGTL)

Bürger für Gröbitz (BfG)

Ortschaftsratswahl Krauschwitz:

Freie Wählergemeinschaft Teucherner Land (FWGTL)

Ländliches Bündnis

Ortschaftsratswahl Nessa:

Freie Wählergemeinschaft Teucherner Land (FWGTL)

EB Markus Hoppe

EB Sandra Lukas

Ortschaftsratswahl Prittitz:

Bürger für Prittitz (BfP)

Erste freie Wählergemeinschaft (EfW)

Ortschaftsratswahl Teuchern:

Freie Wählergemeinschaft Teucherner Land (FWGTL)

Heimatverein Wählergruppe Teuchern

Ortschaftsratswahl Trebnitz:

Freie Wählergemeinschaft Teucherner Land (FWGTL).

Anlagen zu den Wahlvorschlägen

Gemäß § 30 Abs. 5 KWO LSA sind dem Wahlvorschlag beizufügen:

1.

die Erklärung eines jeden Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag der jeweiligen Wahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat (Anlage 8a zur KWO LSA). Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben gegenüber der Stadt Teuchern eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

2.

für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Stadt Teuchern über die Wählbarkeit (Anlage 9a zur KWO LSA),

3.

eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolges aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will (Anlage 9c zur KWO LSA),

4.

eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA (Anlage 10 zur KWO LSA)

5.

bei Wahlvorschlägen, deren Bewerber nach § 24 Abs.1 Satz 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,

6.

für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,

7.

für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,

8.

die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (Anlage 6 KWO LSA) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 6 oder 7 zur KWO LSA, sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 und 3 KWO LSA).

Die Unterlagen nach Nr. 5 – 7 entfallen bei Wahlvorschlägen von Wählergruppen, die Unterlagen nach Nr. 4 – 7 entfallen bei Einzelbewerbern.

Zu Inhalt und Form der Wahlvorschläge verweise ich im Übrigen auf § 21 KWG LSA und § 30 KWO LSA. Alle Anlagen oder Erklärungen müssen als Originale vorliegen. Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind beim Gemeindewahlleiter erhältlich.

Wahlanzeige

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass ein Wahlvorschlag einer Partei nur dann eingereicht werden kann, wenn die Voraussetzungen des §21 Abs. 10 Nr. 2 und 3 KWG LSA vorliegen oder die Beteiligung an der Wahl bis spätestens Montag, den 04.03.2024,18.00 Uhr bei der Landeswahlleiterin, Halberstädter Straße 2 in 39112 Magdeburg schriftlich angezeigt wurde und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 22 KWG LSA).

Änderung und Zurückziehen eingereichter Wahlvorschläge

Die Benennung weiterer Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der festgelegten Reihenfolge der Bewerber oder die Streichung einzelner Bewerber, die nicht gem. § 25 Abs. 1 KWG LSA ihren Rücktritt erklärt haben, kann bis zum 02.04.2024, 18.00 Uhr erfolgen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA).

Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zu Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zurückgezogen werden. Solche Erklärungen müssen bei der Gemeindewahlleiterin in Schriftform eingehen (§ 26 Abs. 3 KWG LSA). Sie können nicht widerrufen werden. Derartige Erklärungen sind nur wirksam, wenn sie gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson erklärt wurden in den Fällen des § 26 Abs.1 Satz 1 KWG LSA das Verfahren nach § 24 KWG LSA eingehalten worden ist. Wurde bei Einzelwahlvorschlägen keine zweite Vertrauensperson bezeichnet, bedarf es nur der schriftlichen Erklärung des Einzelbewerbers.

Teuchern, den 02.02.2024

gez. Erben
Gemeindewahlleiterin