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Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
Ausgabe 4/2024
Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
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Information für alle Pächter von Garagengrundstücken in der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern

Die Stadt Teuchern stimmt den Weiterverkäufen von Garagengebäuden, welche sich auf städtischem Grund und Boden befinden, nicht mehr zu. Altverträge haben weiterhin Bestand und laufen weiter.

Begründung:

Nach Schuldrechtsanpassungsgesetz (Übergangsgesetz von DDR-Nutzungsverträgen zum bundesdeutschen Recht) hat bisher der Grundstückseigentümer - die Stadt Teuchern - dem Weiterverkauf von zu DDR-Zeiten errichteten Eigentumsgaragen auf kommunalem Grund und Boden durch Abschluss eines Dreiseitgen Vertrages der Übernahme der Garage durch den neuen Nutzer zugestimmt. Die auf diesem Gebäude lastende Grundsteuer wurde bisher durch den jeweiligen Gebäudeeigentümer entrichtet.

Mit Inkrafttreten der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 kommt die Stadt Teuchern als Eigentümer des Grundstückes auch für die Grundsteuer der Garagenbauwerke auf. Deshalb hat die Stadt Teuchern entschieden, den Weiterverkäufen von den Garagengebäuden nicht mehr zuzustimmen.

Die Altpachtverträge bleiben bestehen. Allerdings soll der jährliche Pachtpreis zum 01.01.2025 in Form eines Änderungsvertrages angepasst werden, da die auf diese Grundstücke anfallende Grundsteuer sowie die durch die Gesetzgebung des Bundes auf Garagen zukünftig zu erhebende Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe auf die Pächter umzulegen sind. Der zukünftige Pachtzins wird derzeit noch ermittelt. Im II. Halbjahr 2024 werden alle Garageneigentümer diesbezüglich angeschrieben.

Bei Wegfall des ursprünglichen Nutzungsvertrages, z. B. durch Kündigung des Pachtvertrages durch den bisherigen Nutzer, fällt das Eigentum an der Garage kraft Gesetzes an die Stadt Teuchern und mögliche Rechte Dritter erlöschen. Mit dem neuen Garagennutzer wird ein Mietvertrag mit einem monatlichen Mietzins über die betreffende Garage abgeschlossen.