Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiel hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 06.12.2021 die folgende Satzung beschlossen:
| Für die Friedhöfe in Kistritz und Krössuln gelten folgende Ruhefristen: | |
| 1. | für Erdbestattungen 25 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen 20 Jahre. |
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. | Grabberechtigungsgebühren |
| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung | |
| 1.1 | Erdgrabstätten |
| 1.1.1 | Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle |
| (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) — 16,00 € | |
| 1.1.2 | Erdreihengrabstätten -nicht vorhanden |
| 1.2 | Kindergrabstätten - nicht vorhanden/nicht verfügbar |
| 1.3 | Urnengrabstätten |
| 1.3.1 | Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle |
| 1.3.1.1 | Urnenwahlgrabstätten — 10,00 € |
| (bis zu 4 Grabstellen) | |
| 1.3.1.2 | Urnenwahlgrabstätte friedhofsgepflegt/ |
| nicht vorhanden/nicht verfügbar | |
| 1.3.2 | Urnenreihengrabstätten - nicht vorhanden/nicht verfügbar |
| 1.3.3 | Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten |
| nicht vorhanden/nicht verfügbar | |
| 1.4 | Reservierung/ Verlängerung |
| 1.4.1 | Reservierung |
| Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 erhoben. | |
| 1.4.2 | Verlängerung |
| Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 erhoben. | |
| 2. | Friedhofsunterhaltungsgebühr — 55,00 € |
| (je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht) | |
| 3. | Bestattungsgebühren - entfällt - |
| 4. | Nutzung Friedhofskapelle/ Trauerhalle |
| 5. | Verwaltungsgebühren |
| 5.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden |
| (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) | |
| 5.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr — 20,00 € |
| 5.1.2 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre — 50,00 € |
| 5.1.3 | Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang — 30,00 € |
| 1.2 | Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang — 65,00 € |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 31.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die bisherigen Gebührensatzungen der Friedhöfe. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.