Werte Bürgerinnen und Bürger der Einheitsgemeinde Teuchern,
Immer wieder werden von Bürgern Fragen nach geltenden Vorschriften in der Einheitsgemeinde gestellt, deshalb sollen hier in kurzer Zusammenfassung die wichtigsten ordnungsrechtlichen Satzungsregelungen vorgestellt werden.
Straßenreinigung:
die Straßenreinigung trifft grundsätzlich den Eigentümer eines Grundstückes und die ihm gleichgestellten Personen. Gleichgestellte Personen können sein:
| • | Verfügungsberechtigte |
| • | Nießbraucher |
| • | Erbbauberechtigte |
| • | Wohnberechtigte |
Der Umfang der Straßenreinigung bezieht sich auf die Gehwege und auf die Fahrbahn.
Bei gegenüberliegenden Grundstücken erfolgt die Reinigung jeweils bis zur Straßenmitte.
Das Säubern umfasst das Kehren und Beseitigen von Kehricht, Laub, Unkraut und sonstigen Unrat. Die Straßenreinigung ist grundsätzlich einmal wöchentlich, in der Regel samstags, durchzuführen. Außergewöhnliche Verschmutzungen z. B. durch Stürme, starke Niederschläge u. a. sind unverzüglich zu beseitigen.
Sollte die Reinigung nicht durch Eigentümer/Anlieger selbst oder Hausbewohner erfolgen können, ist entsprechend der Satzung ein Dritter damit zu beauftragen.
Zur Beachtung von Vorschriften aus der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Teuchern
1. Ausführen von Hunden
Hunde sind grundsätzlich auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an der Leine zu führen. In öffentlichen Bereichen außerhalb der geschlossenen Bebauung sowie auf gekennzeichneten Freilaufflächen dürfen Hunde unangeleint umherlaufen, wenn eine Person das Tier begleitet, welche durch Zuruf auf dieses einwirken kann. Die Vorschriften des Waldgesetzes Land Sachsen – Anhalt sind dabei zu beachten. Danach gilt in der Zeit vom 01. März bis zum 15. Juli eine Anleinpflicht für Hunde.
§ 7 Abs. 2 der Verordnung, dass vom Hundeführer abgesetzter Kot unverzüglich zu entfernen ist, wurde durch § 7 Abs. 3 der Verordnung wie folgt ergänzt:
„Hundehalter oder -führer haben zur Beseitigung von Verunreinigungen durch Hundekot ein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel zur Aufnahme und Transport mitzuführen. Auf Verlangen ist es den Verwaltungsvollzugsbeamten vorzuweisen. Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger bleibt davon unberührt.“
2. Ruhezeiten
In der Gefahrenabwehrverordnung sind nachfolgende Ruhezeiten an Werktagen (Montag bis Samstag) zu beachten bzw. festgelegt:
| Abendruhe | von 20.00 bis 22.00 Uhr |
| Nachtruhe | von 22.00 bis 07.00 Uhr. |
Während dieser Zeit hat man sich so zu verhalten, das andere nicht bzw. nicht unnötig gestört oder belästigt werden. Insbesondere sind lautes Musik hören oder laute Arbeiten zu unterlassen. Unabhängig von den in der Gefahrenabwehrverordnung genannten Zeiten sind jedoch auch privatrechtliche Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches einschlägig. So hat jeder Grundstückseigentümer aus § 1004 BGB auch Abwehransprüche, wenn Nachbarn unverhälnismäßigen Lärm zu anderen Zeiten verursachen.
3. Rasenmähen
Die Verwendung des Rasenmähers oder anderer Gartengeräte, wie Laubsauger, Rasentrimmer u. a. ist in der Maschinenlärmschutzverordnung geregelt. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Landesverwaltungsamt.
In dieser sind aufgrund von Lärmpegeln für sehr viele Geräte unterschiedliche Einsatzzeiten festgelegt.
Jedoch kann grundsätzlich gesagt werden, dass generell alle diese Geräte an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden dürfen.
Verallgemeinert kann gesagt werden, dass Rasenmähgeräte in der Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr betrieben werden dürfen. Auch wenn es in der Gefahrenabwehrverordnung keine Festlegung zur Mittagsruhe gibt, sollte zur Vermeidung nachbarschaftlicher Streitigkeiten oder Störungen darauf Rücksicht genommen werden, soweit dies möglich ist.
Baumfällungen
Die Stadt Teuchern hat für ihr Territorium, d. h. alle ihre Ortschaften, eine Baumschutzsatzung erlassen. Die Baumschutzsatzung gilt für alle Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage. Ansprechpartner für den Vollzug der Satzung ist das Ordnungsamt der Stadt Teuchern. Für alle Grundstücke außerhalb der geschlossenen Ortslage ist die untere Naturschutzbehörde des Burgenlandkreises zuständig.
Grundsätzlich sollen Bäume nur in der Zeit von Oktober bis März beseitigt werden, ebenfalls sollten nur in dieser Zeit Ersatzpflanzungen erfolgen.
Nachbarschaftsgesetz
Die Schiedsstelle der Stadt Teuchern schlichtet Streitigkeiten nach dem Nachbarschaftsgesetz. Dazu gehören z. B. Schneiden von Hecken, Pflanzabstände von Bäumen, Benutzung des eigenen Grundstückes zu Reparaturarbeiten des Nachbarn, aber auch Schlichtung von Streitigkeiten, wie Beleidigung, Verleumdung und anderer Bagatelldelikte.
Für Ihre ganz persönlichen Anliegen und Anfragen steht Ihnen, gern telefonisch oder in einem klärenden Gespräch, das Ordnungsamt der Stadt Teuchern zur Verfügung.