Weißenfels, 30.03.2026
| Sitz: | Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels |
| Postanschrift: | PF 1655, 06655 Weißenfels |
| Aktenzeichen: | 611 B 01.2.05 |
| Bodenordnungsverfahren | Poserna FL |
| Verfahrens- Nr. | 611-44 WSF007 (alt 611/240 WSF002) |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
In dem, durch das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Weißenfels (jetzt: Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd) mit Beschluss vom 29.09.1999, Az.: 611 B 1.13- 611/240 WSF002, nach § 56 i.V.m. § 63, § 64 und § 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) angeordnete und mit den Änderungsanordnungen vom 01.12.2003, 12.06.2006 und 06.08.2020 geänderte Bodenordnungsverfahren „Poserna FL" ergeht folgende
4. Änderungsanordnung
1.Zum Bodenordnungsverfahren „Poserna FL" werden gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) die folgenden Flurstücke zum Verfahren hinzugezogen:
Gemarkung | Flur | Flurstücke |
| Rippach | 5 | 39/1, 5016, 5017, 5018, 5019, 5020, 5021, 5022, 5023, 5024, 5025 |
| Rippach | 10 | 103, 104, 105, 106, 107, 109, 110, 111, 112, 113, 115, 116, 122, 123, 124, 125, 126, 127 |
| Poserna | 2 | 5013, 5014, 5016, 5021, 5022, 5023, 5026, 5027, 5028, 5029, 5031, 5032, 5033, 5034 |
| Poserna | 3 | 389, 391 |
| Sössen | 1 | 1, 1006, 1007, 1008, 1009, 1010, 1011, 1012, 1013, 1014, 1019, 1020, 1021, 1022, 1023, 1024, 1025, 1026, 1027, 1028, 1029, 1030, 1031, 5026, 5027, 5028, 5029, 5030, 5031, 5032, 5033, 5034, 5035, 5036, 5037, 5038 |
| Sössen | 2 | 189/19 |
| Sössen | 4 | 5035, 5036, 5042, 5043, 5044, 5045, 5046, 5047, 5048, 5049 |
| Sössen | 5 | 32, 66 67, 84 |
| Taucha | 1 | 65 |
| Taucha | 2 | 367, 368, 369, 370 |
| Taucha | 3 | 420 |
| Taucha | 6 | 260, 267, 277, 438, 440, 441, 443, 444 |
2. Aus dem Bodenordnungsverfahren „Poserna FL" werden gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) die folgenden Flurstücke aus dem Verfahren ausgeschlossen:
Gemarkung | Flur | Flurstück |
| Rippach | 5 | 144/82 |
| Sössen | 1 | 22/5 |
| Sössen | 2 | 5004 |
| Sössen | 4 | 5016, 5017 |
| Muschwitz | 2 | 168 |
Das Verfahrensgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von rd. 1011 ha.
Als Anlage dieser Änderungsanordnung ist die Gebietskarte, in der die aktuelle Grenze des Bodenordnungsgebietes dargestellt ist, beigefügt.
I. Begründung
Das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Weißenfels (jetzt: Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd) hat mit Beschluss vom 29.09.1999 das Bodenordnungsverfahren „Poserna" angeordnet.
Zur Vermeidung von Nachteilen zu Lasten der Teilnehmer in den Ortslagen mit unvermessenen Hofräumen (uH) erfolgte mit der Änderungsanordnung Nr. 3 vom 06.08.2020 die Teilung des Verfahrensgebietes in das Bodenordnungsverfahren „Poserna FL" und sechs Bodenordnungsverfahren mit uH- Anteilen.
Die Bodenordnungsverfahren mit Anteilen an unvermessenen Hofräumen wurden als eigenständige Verfahren durchgeführt und konnten abgeschlossen werden.
Die unter Ziffer 1 dieser Anordnung zugezogenen Flurstücke waren einbezogen in die Bodenordnungsverfahren mit uH- Anteilen. Die vollumfängliche Regelung der Eigentums- und Rechtsverhältnisse dieser Flurstücke kann jedoch nur im Zusammenhang mit den Flächen des Bodenordnungsverfahrens „Poserna FL" erreicht werden. Daher ist die Zuziehung der unter Ziffer 1 aufgeführten Flurstücke zum Bodenordnungsverfahren „Poserna FL" zwingend notwendig.
Bei den, aus dem Verfahren auszuschließenden Flurstücken, handelt es sich um Wege- und Wasserflächen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, die zum Erreichen der Ziele des Bodenordnungsverfahrens nicht benötigt werden. Deshalb werden diese aus dem Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossen.
Durch die mit dieser Änderungsanordnung angeordnete Hinzuziehung und dem Ausschluss der v.g. Flurstücke hat sich das Verfahrensgebiet (§ 7 FlurbG) im Bodenordnungsverfahren „Poserna FL" geändert. Es handelt sich dabei um eine geringfügige Änderung des Bodenordnungsgebietes gemäß § 8 Abs. 1 FlurbG, da das Verfahrensgebiet durch die Hinzuziehung bzw. den Ausschluss von Flurstücken zu 0,4 % der Gebietsgröße verändert wurde. Damit ist für diese geringfügige Gebietsänderung das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd als Flurbereinigungsbehörde zuständig.
Die Flurbereinigungsbehörde hat das ihr nach § 8 Abs. 1 FlurbG zustehende Ermessen bei der Änderung des Verfahrensgebietes pflichtgemäß ausgeübt. Bei der Hinzuziehung und beim Ausschluss der Flurstücke wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
II. Veränderungssperre
Von der Bekanntgabe dieser Änderungsanordnung bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplans gelten nach § 34 FlurbG für die hinzugezogenen Flurstücke folgende Einschränkungen:
| 1. | In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. |
| 2. | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. |
| 3. | Obstbäume, Beerensträuche, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. |
| 4. | Sind entgegen der Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. |
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzanpflanzungen anordnen.
III. Anmeldung unbekannter Rechte
Die Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigen, werden hiermit nach § 14 Abs.1 FlurbG aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Änderungsanordnung beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser drei Monate angemeldet oder nachgewiesen, kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen ( § 14 Abs.2 FlurbG).
Der Inhaber eines in § 14 Abs.1 FlurbG bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs.3 FlurbG).
IV. Bekanntgabe
Diese Änderungsanordnung mit Begründung und Gebietskarte liegt gemäß § 6 FlurbG nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in den vom Bodenordnungsverfahren betroffenen Gemeinden
Stadt Lützen, Markt 1, 06686 Lützen
Stadt Hohenmölsen, Markt 1, 06679 Hohenmölsen
sowie im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels zwei Wochen lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Dienststunden aus.
Darüber hinaus kann die Änderungsanordnung auch auf der Internetseite des ALFF Süd unter https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-sued/flurneuordnung/bodenordnung-burgenlandkreis/bodenordnung-poserna
eingesehen werden.
V. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Änderungsansordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Postfach 1655, 06656 Weißenfels eingelegt werden.
Im Auftrag
Hinweis zum Datenschutz
Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i.V.m. dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) werden im vorliegenden Bodenordnungsverfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: http://lsaurl.de/alffsueddsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels erhältlich.