Aufgrund von §4 und §28 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Trebsen am 17.12.2024 (Beschluss SR/48/2024) folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Stadtbibliothek Trebsen ist eine kommunale Einrichtung der Stadt Trebsen. Sie steht allen zur Nutzung zur Verfügung und dient der allgemeinen und beruflichen Bildung, informationellen Grundversorgung, Kommunikation, Leseförderung, Unterhaltung und Freizeitgestaltung. Das Bestandsprofil wird durch die Stadtbibliothek Trebsen eigenverantwortlich erstellt und erfolgt ohne Vorgaben zur Aufnahme oder Entfernung bestimmter Medieninhalte.
(2) Die Gebühren zur Benutzung der Stadtbibliothek Trebsen sowie Gebühren für besondere Leistungen und Versäumnisgebühren sind in § 6 dieser Satzung festgehalten.
(3) Der Benutzer tritt mit der Nutzung der Stadtbibliothekin ein öffentlich-rechtliches Verhältnis ein. Mit der Nutzung der Stadtbibliothek Trebsen und deren Dienstleistungen wird die aktuell gültige Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek Trebsen anerkannt.
(4) Die Bibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Diese werden auf geeignete Weise, z.B. durch Aushang/ Homepage, bekannt gegeben.
(5) Es besteht für alle freier Zugang zum gesamten Bibliotheksbestand. Es erfolgt keine Einschränkung des Zugriffs auf Informationen. Eine Kontrolle der an Minderjährige ausgegebenen Medien erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes für altersbeschränkte Medien.
(1) Die Anmeldung in der Stadtbibliothek Trebsen erfolgt unter Vorlage des Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes. Die erfassten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Erbringung der Dienstleistungen erhoben, verarbeitet, gespeichert und verwendet.
(2) Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters zur Anmeldung erforderlich.
(3) Mit ihrer Unterschrift verpflichten sich Erziehungsberechtigte gleichzeitig im Schadensfall zur Ersatzleistung sowie zur Begleichung anfallender Gebühren gemäß dieser Satzung. Gleichzeitig wird damit die Zustimmung zur elektronischen Verarbeitung und Speicherung der Daten ausschließlich zu bibliotheksinternen Zwecken erteilt.
(4) Personen, die in einem Haushalt leben, können einen Familienausweis beantragen.
(5) Dienststellen, ortsansässige Schulen, Kindertagesstätten und Vereine melden sich durch Antrag einer vertretungsberechtigten Person an.
(6) Angemeldete Nutzende erhalten einen Bibliotheksausweis. Dieser bleibt Eigentum der Stadtbibliothek Trebsen und ist nicht übertragbar.
(1) Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen und die Benutzung der Bibliotheksbestände können in der Stadtbibliothek Trebsen oder gegen Vorlage des eigenen Bibliotheksausweises der Stadtbibliothek Trebsen zur Ausleihe außer Haus erfolgen.
(2) Die Stadtbibliothek Trebsenstellt den Nutzenden während der Öffnungszeiten einen Internetarbeitsplatz zur Verfügung, der entsprechend dem Bildungs- und Informationsauftrag gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung genutzt werden kann.
(3) Mitgebrachte oder aus Online-Diensten herunter geladene Software darf auf dem Publikums-PC der Stadtbibliothek Trebsen weder installiert noch ausgeführt werden.
(4) Der Präsenzbestand steht ausschließlich zur Benutzung in der Stadtbibliothek Trebsen zur Verfügung.
(5) Die Ausleihe von elektronischen Geräten erfolgt nur an Personen ab dem 18. Lebensjahr.
(1) Die Leihfristen und Verlängerungsmodalitäten werden auf geeignete Weise, z.B. durch Aushang/ Homepage, bekannt gegeben. Die Stadtbibliothek Trebsen kann die Terminverlängerung ablehnen. Die Stadtbibliothek Trebsen kann die Vorlage der ausgeliehenen Medien verlangen.
(2) Die Stadtbibliothek Trebsenkann in besonderen Fällen die Leihfrist verkürzen.
(3) Bei Überschreitung der Leihfrist können, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung zugegangen ist oder nicht, Säumnisgebühren gemäß § 6 erhoben werden.
(4) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek Trebsen vorhandenen sind, können durch den Fernleihverkehrnach den hierfür geltenden Richtlinien angefordert werden.
(1) Alle Nutzenden haben sich so zu verhalten, dass andere Nutzende nicht gestört oder beeinträchtigt werden.
(2) Taschen und andere mitgebrachte Gegenstände sind während des Besuches in der Stadtbibliothek Trebsen in den dafür vorgesehenen Taschenschrank zu schließen.
(3) Der Zustand der ausgewählten Medien ist von den Nutzenden vor der Benutzung oder Ausleihe zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so wird davon ausgegangen, dass die Medien in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt oder ausgeliehen wurden.
(4) Die Nutzenden sind verpflichtet, sich über das Ende der Leihfrist zu informieren und die Medien unaufgefordert rechtzeitig zurückzugeben.
(5) Die Nutzenden sind verpflichtet, die Medien, Einrichtungen und elektrische Geräte der Stadtbibliothek Trebsen sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist untersagt.
(6) Bei Verlust oder Beschädigung einer Medieneinheit, hat der Nutzende diese durch ein von der Stadtbibliothek Trebsen bestimmtes Ersatzexemplar oder finanziell zu ersetzen.
(7) Für Schäden, die durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, haftet der/ die eingetragene Nutzende bzw. die gesetzliche Vertretung.
(8) Angemeldete Nutzende sind verpflichtet, Änderungen des Namens oder der Wohnanschrift sowie den Verlust des Bibliotheksausweises unverzüglich mitzuteilen.
Jahresgebühr
Erwachsene (ab 18.Lebensjahr) — 12,00 EUR
Kinder und Jugendliche (bis 17.Lebensjahr) — 3,00 EUR
Familienausweis — 14,00 EUR
Gebühr für Einmalnutzung
Erwachsene (ab 18.Lebensjahr) — 5,00 EUR
Kinder und Jugendliche (bis 17.Lebensjahr) — 1,00 EUR
Säumnisgebühren je Medieneinheit und angefangene Woche
Erwachsene (ab 18. Lebensjahr) 1,00 EUR bis max. 8,00 EUR
Kinder und Jugendliche 0,50 EUR bis max. 4,00 EUR
(bis zum vollendeten 17. Lebensjahr)
Bei Ausstellen einer Mahnung fallen zusätzlich Portokosten an.
Gebühren für Ausdrucke und Kopien
A 4 pro Seite — 0,20 EUR
A3 pro Seite — 0,50 EUR
Weitere Gebühren:
Ausstellen eines Ersatzbibliotjekausweises
für Erwachsene (ab 18.Lebensjahr) — 2,00 EUR
für Kinder und Jugendliche ( bis 17. Lebensjahr) — 1,00 EUR
Für die Vermittlung von Medieneinheiten tragen die Nutzenden die finanziellen Aufwendungen in Höhe von mindestens 2,50 EUR.
Von Gebühren sind befreit Kindertagesstätten, Schulen, Seniorenwohn- und Pflegeheime sowie Mitglieder des Ortsverbandes der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Trebsen mit Vorlage des Dienstausweises.
Personen, die gegen diese Satzung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd entweder teilweise oder vollständig von der Nutzung der Stadtbibliothek Trebsenausgeschlossen werden.
(1) Die Stadtbibliothek Trebsen haftet nicht für durch Nutzende mitgebrachtes und in der Stadtbibliothek Trebsen beschädigtes oder abhanden gekommenes Eigentum.
(2) Die Stadtbibliothek Trebsen übernimmt grundsätzlich keine Aufsichtspflicht für Minderjährige im Sinne des § 832 Abs. 2 BGB.
(3) Die Bibliothek haftet ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(4) Nutzende haften für von ihnen verursachte Schäden an der Einrichtung und an den Medien.
Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.03.2009 außer Kraft.
Trebsen, 17.12.2024
Bekanntmachungsvermerk:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a. | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b. | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 4Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.