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Amtsblatt der Stadt Trebsen mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Wahlen

Die Stadt Trebsen macht hiermit Folgendes bekannt

Gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Inneren zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes Sachsen (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO) wird hiermit die Wahl des Stadtrates Trebsen, des Ortschaftsrates Altenhain und Ortschaftsrates Seelingstädt bekannt gegeben.

1. Wahltag

Die Wahl des Stadtrates und der Ortschaftsräte findet am Sonntag, dem 9. Juni 2024 in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr statt.

Gleichzeitig am Sonntag, dem 09.06.2024 findet die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) und die Wahl des Kreistages des Landkreises Leipzig statt.

2. Anzahl der Stadträte

Gewählt werden 14 Stadträte für den Stadtrat Trebsen und jeweils 5 Ortschaftsräte für den Ortschaftsrat Altenhain und Seelingstädt.

3. Wahlkreis

Die Stadt Trebsen gehört für die Wahl des Kreistages zum Wahlkreis 7.

4. Einreichen von Wahlvorschlägen

Alle Parteien und Wählervereinigungen werden hiermit aufgefordert, gemäß § 6 KomWG Wahlvorschläge schriftlich einzureichen.

Die Wahlvorschläge können frühestens nach dem Erscheinungstag dieser Bekanntmachung und müssen spätestens am 66. Tag vor der Wahl (4. April 2024) 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht werden. Die Unterlagen können persönlich abgegeben oder mit der Post geschickt werden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Für die Entgegennahme steht Frau Sperling (Stadtverwaltung Trebsen, Markt 13, 04687Trebsen, Zimmer 3) zur Verfügung.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist werden eingehende Wahlvorschläge auch dann nicht berücksichtigt, wenn die Partei oder die Wählervereinigung das Säumnis nicht zu vertreten hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Da Mängel der Wahlvorschläge nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr beseitigt werden können, wird empfohlen, die in dieser Bekanntmachung genannten Unterlagen so früh wie möglich einzureichen, jedoch nicht vor Beginn der oben genannten Einreichungsfrist.

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden.

5. Inhalt und Form von Wahlvorschlägen

5.1. Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) aufzustellen und einzureichen.

Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6, 6a bis 6e KomWG sowie § 16 SächsKomWO entsprechen.

Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Abs. 3 SächsKomWO genannten Unterlagen beizufügen:

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Erklärung eines jeden Bewerbers, dass sie bzw. er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zustimmt und sie bzw. er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerberin oder Bewerber aufgestellt ist,

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Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die Wählbarkeit für jede Bewerberin und jeden Bewerber

-

Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der zugehörigen Versicherung an Eides statt,

-

im Fall der Anwendung von § 6c Abs.1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,

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beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Parteiengesetzes der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation,

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beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr bzw. sein Wahlrecht,

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bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt § 6a Abs. 3 KomWG.

5.2. Wählbar in den Stadtrat sind Bürgerinnen und Bürger der Stadt, sofern sie nicht nach § 31 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Wählbar in den Ortschaftsrat sind Bürgerinnen und Bürger der Stadt, sofern sie drei Monate in dem jeweiligen Ortsteil wohnen und nicht nach § 31 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Bürgerin und Bürger der Stadt ist jede und jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede bzw. jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Stadt wohnt.

5.3. Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in

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einer Versammlung, der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder

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einer Versammlung, der aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung)

hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Hierzu sind im Rahmen der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung für jede Wahl getrennte Wahlen durchzuführen.

Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Das Nähere über die Wahl von Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

Als Bewerberin oder Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben die Leiterin bzw. der Leiter und zwei von der Versammlung festgelegten stimmberechtigten Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

5.4. Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters.

Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.

5.5. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Abs. 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.

Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für die Wahl des Stadtrates bzw. Ortschaftsrates jeweils nur einen Wahlvorschlag einreichen.

EinBewerber kann nicht in mehrere Wahlvorschläge aufgenommen werden.

Gemäß § 6a Abs. 1 KomWG darf jeder Wahlvorschlag in Gemeinden mit einem Wahlkreis höchstens eineinhalbmal so viel Bewerber enthalten, wie Stadträte (21 Bewerber) bzw. Ortschaftsräte (8 Bewerber) zu wählen sind.

6. Vordrucke

Die Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wählbarkeits- und Wahlrechtsbescheinigungen, Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur Bewerberaufstellung einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versicherungen sind während der üblichen Sprechzeiten, im Rathaus Zimmer 3 erhältlich.

7. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften

7.1. Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der unter Punkt 5.1. angegebenen Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebietes, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Stadtrat 40, Ortschaftsrat je 20 Unterstützungsunterschriften).

Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags gegeben sein. Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten bei der zuständigen Gemeindeverwaltung auf einem Unterschriftsformblatt unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie des Tages der Unterschrift eigenhändig geleistet werden. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat eine oder ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre bzw. seine Unterschriften ungültig.

Eine geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden.

7.2. Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlages für die Stadtrats- oder Ortschaftsratswahl in der Stadtverwaltung Trebsen Zimmer 8 während der üblichen Sprechzeiten:

dienstags

von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr

donnerstags

von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr und

freitags

von 09:00 bis 12:00 Uhr

bis zum 4. April 2024, 18:00 Uhr geleistet werden.

Wahlberechtigte haben sich auf Verlangen auszuweisen.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Stadtverwaltung aufzusuchen, können die Unterstützung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Stadtverwaltung ersetzen. Dies haben sie beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens bis zum 28. März 2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

7.3. Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags

a)

im sächsischen Landtag vertreten ist oder

b)

seit der letzten Wahl im Stadtrat der Stadt vertreten ist oder

c)

bei Stadtratswahlen: im Gemeinde- oder Stadtrat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war,

bedarf abweichend von 7.1. keiner Unterstützungsunterschriften.

Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er zusätzlich von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist.

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte ist wie vorstehend zu verfahren. Darüber hinaus bedarf auch der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung für eine Ortschaftsratswahl, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftrat vertreten ist, keine Unterstützungsunterschriften.

Für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen gilt dies wieder unter der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag zusätzlich von der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Einreichung im Ortschaftsrat für die Wählervereinigung vertretenen Gewählten unterzeichnet ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist. Für getrennte Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern, die im Ergebnis vorangegangener Wahlen als Teil eines gemeinsamen Wahlvorschlages im Stadtrat oder Ortschaftsrat vertreten sind, gilt dieser gemeinsame Wahlvorschlag der vorangegangenen Wahl nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne von § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KomWG.

8. Informationen zum Datenschutz

Indem die Wahlbewerberinnen und -bewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter die für die Erststellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 SächsKomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 SächsKomWO) und – soweit sie Bürgerinnen bzw. Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 KomWG abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung.

Es wird empfohlen, der Bewerberin oder dem Bewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichen.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).

9. zusätzliche Informationen

Die unter Punkt 1 benannten Wahlen werden gemäß § 57 Absatz 2 KomWG organisatorisch mit der Wahl des Kreistages des Landkreises Leipzig und der Wahl zum Europäischen Parlament verbunden.

10. Weitere öffentliche Bekanntmachungen

Die zugelassenen Wahlvorschläge, das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und Beantragung von Wahlscheinen, der Beginn und das Ende der Wahlzeit sowie die Art und Weise der Stimmabgabe werden entsprechend der Fristen und Termine öffentlich bekannt gemacht.

Trebsen, 09.02.2024

Stefan Müller
Bürgermeister