Jeder Bürger hat die Möglichkeit nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG), gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde, Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf. Ein bereits eingelegter Widerspruch bleibt weiterhin gültig!
Es gibt folgende Widerspruchsmöglichkeiten:
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jedes Jahr den Familiennamen, Vornamen und die aktuelle Adresse von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr 18 Jahre alt werden. Dieser Auskunft kann gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m. § 58 c Abs. 1 Satz1 Soldatengesetzes widersprochen werden.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Der Datenübermittlung kann gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG widersprochen werden.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Der Datenübermittlung kann gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG widersprochen werden.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Der Datenübermittlung kann gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG widersprochen werden.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Der Datenübermittlung kann gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG widersprochen werden.
Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes bei der Meldebehörde der Stadtverwaltung Trebsen beantragen.
Trebsen, den 06.04.2023