Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat in der Sitzung am 30.01.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird festgesetzt:
| im Ergebnishaushalt mit dem | |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von — 8.230.673 EUR |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von — 10.749.076 EUR |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen |
| (ordentliches Ergebnis) auf — -2.518.403 EUR |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf — 175.000 EUR |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf — 46.600 EUR |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen |
| (Sonderergebnis) auf — 128.400 EUR |
| - | Gesamtergebnis auf — -2.390.003 EUR |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen |
| des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf — 0 EUR |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen |
| des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf — 0 EUR |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis |
| mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf — 170.730 EUR |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis |
| mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf — 0 EUR |
| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf — -2.219.273 EUR |
| im Finanzhaushalt mit dem | |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 7.719.382 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 9.788.990 EUR |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit |
| als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — -2.069.608 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 329.000 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.618.000 EUR |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -1.289.000 EUR |
| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo |
| aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder –fehlbetrag |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge |
| der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -3.358.608 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 0 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 0 EUR |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 0 EUR |
| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf — -3.358.608 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 EUR festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren werden nicht festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe | 380 v.H. |
| b) | für die Grundstücke | 410 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer |
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| Gewerbesteuer | 410 v.H. | |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach dem Haushaltsplan wird auf 1.200.000 EUR festgesetzt.
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Trebsen, den 30.01.2024
Bekanntmachungsvermerk:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist. | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2024 liegt gemäß § 76 Abs. 3 SächsGemO in der Zeit vom 12.04.2024 bis 23.04.2024 im Rathaus, Markt 13 – Zimmer 14 zu den Öffnungszeiten der Stadtverwaltung
| Dienstag: | 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr, |
| Donnerstag: | 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr, |
| Freitag: | 09:00 bis 12:00 Uhr |
zur Einsichtnahme für jedermann aus.
Folgende Bestätigung der Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 erging mit Bescheid des Landratsamtes Landkreis Leipzig, Amt für Rechts-, Kommunal- und Ordnungsangelegenheiten, am 28.02.2024:
Bescheid
| 1. | Die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Trebsen Nr. SR/03/2024 vom 30.01.2024 zur Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird bestätigt. |
| 2. | Der Bescheid ergeht kostenfrei. |