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Amtsblatt der Stadt Trebsen mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Wahlbekanntmachung

1.

Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 finden gleichzeitig die

Europawahl,

Wahl des Kreistages im Landkreises Leipzig

Wahl des Stadtrates in der Stadt Trebsen

Wahl der Ortschafträte in den Ortsteilen Altenhain und Seelingstädt

statt.

Die Wahlzeit dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2.

Die Stadt Trebsen ist in folgende 5 Wahlbezirke eingeteilt:

Nr. des Wahlbezirks 001

Abgrenzung des Wahlbezirks

Altenhainer Straße, Am Blankgarten, Am kleinen Park, Am Mühlgraben, Am Schneiderteich, Am Schulberg, Am Weinberg, An der Aue, Badergasse, Blumenweg, Brückenstraße, Feldstraße, Gartenstraße, Grimmaische Straße, Hintergasse, Markt, Nordring, Pfarrgasse, Schwarzer Weg, Seelingstädter Straße, Seilergasse, Thomas-Müntzer-Gasse, Weinbergsiedlung, Wurzener Platz, Wurzener Straße, Zum Schloss

Lage des Wahlraumes:

Senioren- Wohn- und Pflegezentrum “Mühlteichblick“, Seilergasse 30, 04687 Trebsen, barrierefrei

Nr. des Wahlbezirks Wahlbezirk 002

Abgrenzung des Wahlbezirks

Am Anger, Am Froschteich, Am Lindeneck, An der Fähre, An der Leite, Bahnhofsstraße, Fabrikstraße, Fischerweg, Fliederweg, Kastanienweg, Pauschwitzer Straße, Straße des Aufbaues, Tannenweg, Wedniger Straße

Lage des Wahlraumes:

Sport- und Kulturstätte „Johannes Wiede“ Trebsen, Bahnhofsstraße 7, 04687 Trebsen, barrierefrei

Nr. des Wahlbezirks 003

Abgrenzung des Wahlbezirks

Ortsteil Neichen

Lage des Wahlraumes:

Feuergerätehaus Neichen, Kleine Bahnhofsstraße 5, 04687 Trebsen, barrierefrei

Nr. des Wahlbezirks 004

Abgrenzung des Wahlbezirks

Ortsteile Seelingstädt

Lage des Wahlraumes:

Caritas Altenpflegeheim „Claudine Thevenet“, Grimmaer Straße 8, 04687 Trebsen, barrierefrei

Nr. des Wahlbezirks 005

Abgrenzung des Wahlbezirks

Ortsteil Altenhain

Lage des Wahlraumes:

Feuerwehrgerätehaus Altenhain, Grimmaer Landstraße 12a, 04687 Trebsen, barrierefrei

In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten im Zeitraum vom 28. April 2024 bis zum 19. Mai 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. Wenn der Wahlraum barrierefrei erreichbar ist, befindet sich auf der Wahlbenachrichtigung unter dem Wahlraum das entsprechende Symbol für Barrierefreiheit (Rohlstuhlpiktogramm). Andernfalls findet sich an dieser Stelle das durchgestrichene Symbol.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Durchführung der Zulassungsprüfung der Wahlbriefe und der anschließenden Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 9. Juni 2024 um 18:00 Uhr in der Stadtverwaltung Trebsen, Rathaus-Sitzungszimmer, zusammen.

3.

Ausübung des Wahlrechts

Jeder Wahlberechtigte kann - außer sie/er besitzt einen Wahlschein - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.

Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung sowie einen amtlichen Personalausweis - bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern den gültigen Identitätsausweis - oder einen Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums die Stimmzettel ausgehändigt, für die er wahlberechtigt ist. Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise einzeln gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.

Jede/jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung verhindert sind ihre Stimme alleine abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede/r hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 17 Abs. 2 KomWG).

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig (§ 17 Abs. 3 KomWG).

4.

Stimmzettel, Stimmenzahl, Stimmabgabe

4.1.

Wahl zum Europäischen Parlament

Der Stimmzettel für die Wahl zum Europäischen Parlament (Farbe weiß/weißlich) enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Die Wählerin bzw. der Wähler gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

4.2.

Kommunalwahlen (Stadtrats-, Ortschaftsrats- und Kreistagswahlen)

Die Stimmzettel haben folgende Farben:

Stadtrat – rosa

Ortschaftsrat Altenhain – grün

Ortschaftsrat Seelingstädt – hellblau

Kreistag – gelb

Bei der Wahl zum Stadtrat (rosa Stimmzettel) und der Ortschaftsrat Altenhain (grüner Stimmzettel), Ortschaftsrat Seelingstädt (hellblauer Stimmzettel) und Kreistag Landkreis Leipzig (gelber Stimmzettel) hat jeder Wähler drei Stimmen:

Der Stimmzettel enthält für die Stadtrats- und Kreistagswahl (Verhältniswahl)

a)

unter fortlaufender Nummer die zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Abs. 5 und 6 SächsKomWO bestimmter Reihenfolge,

b)

die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand der Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge.

Bei der Kreistagswahl sind ferner die Postleitzahl und der Wohnort entsprechend der im § 20 Abs.1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift angegeben.

Es können nur Bewerberinnen/Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind.

Die/Der Wahlberechtigte kann ihre/seine drei Stimmen Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) oder einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).

Die Stimmen werden abgegeben, indem die/der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber bzw. die Bewerberinnen/Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet.

Der Stimmzettel enthält für die Ortschaftsratswahlen (Mehrheitswahl)

a.)

den jeweils zugelassenen Wahlvorschlag unter Angabe der Bezeichnung,

b.)

die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand seiner Bewerber

c.)

drei freie Zeilen.

Es können die Bewerberinnen/Bewerber, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind und andere Personen gewählt werden. Die/Der Wahlberechtigte kann jeder Bewerberin/jedem Bewerber oder jeder anderen Person nur eine Stimme geben. Die/Der Wahlberechtigte gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem Stimmzettel

a)

eine Bewerberin/einen Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise,

b)

andere Personen durch eindeutige Benennung mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift auf den freien Zeilen,

als gewählt kennzeichnet.

5.

Wahl mit Wahlschein oder durch Briefwahl

Die Briefwahl für die Europawahl und die Kommunalwahlen finden mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Die Wahlscheine werden jeweils gesondert mit Briefwahlunterlagen erteilt. Es sind jeweils gesonderte farblich unterscheidbare Wahlbriefe abzusenden.

5.1.

Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl besitzen, können an der Wahl in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

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durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder

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durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:

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einen amtlichen Wahlschein,

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einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl,

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einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Europawahl und

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einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag,

auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.

5.2.

Für die Kommunalwahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein ausgestellt.

Der Wahlschein für die Kommunalwahlen ist von helloranger Farbe.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, können an den Wahlen

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durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für sie zuständigen Wahlgebiets oder

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durch Briefwahl teilnehmen.

Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen, kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebiets erfolgen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:

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einen amtlichen Wahlschein (hellorange)

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die seiner Wahlberechtigung entsprechenden amtlichen Stimmzettel

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einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag

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einen amtlichen orange Wahlbriefumschlag, auf dem die Adresse aufgedruckt ist, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

5.3.

Die Wahlbriefe mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den Wahlscheinen mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt müssen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahlen übersendet werden, dass sie dort jeweils spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.

Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden.

Trebsen, 10.05.2024

Stefan Müller
Bürgermeister