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Stadtjournal der Stadt Trebsen mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 6/2025
Mitteilungen
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Illegale Müllentsorgung

Leider kommt es immer wieder vor, dass Abfälle vorsätzlich oder fahrlässig in der freien Natur achtlos entsorgt werden. Diese Abfälle können durch ihre Art bzw. Zusammensetzung zu einer Gefährdung von Boden, Grundwasser, Gewässern oder sogar der Luft führen. Verbotswidrig abgelagerte Abfälle beeinträchtigen zudem das Landschaftsbild und können zu Geruchsbelästigungen führen. Gemäß § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung liegt vor, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

Gemäß §§ 15 und 28 des KrWG sind Abfälle, die nicht verwertet werden, grundsätzlich umwelt- und gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Ordnungswidrig handelt deshalb, wer entgegen § 28 KrWG vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert. Wer Stoffe oder Gegenstände wie z. Bsp. Hausmüll, Sperrmüll, Altreifen, Fahrzeuge, Bauschutt, Bodenaushub, Tierabfälle, pflanzliche Abfälle und anderes durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten oder Verbrennen beseitigt, kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR belangt werden.

Kann kein Verursacher ermittelt werden, müssen die Entsorgungskosten am Ende von allen Bürgern über Steuern und Gebühren aufgebracht werden. Daher sollte die ordnungsgemäße Entsorgung jeglicher Abfälle jedem Bürger ein Bedürfnis sein.

Annett Thiemann
Sachbearbeiterin Ordnungsamt