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Stadtjournal der Stadt Trebsen mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 6/2025
Wissenswertes
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Das Landratsamt Landkreis Leipzig informiert:

Neuordnung der Kehrbezirke im Landkreis Leipzig

Aufgabenverteilung zwischen Bezirksschornsteinfegern und freien Schornsteinfegerbetrieben und was Sie als Eigentümer wissen sollten …

Kürzlich kam es zu Änderungen der Zuständigkeiten im Bereich der Schornsteinfegerangelegenheiten. Die sog. hoheitlichen Tätigkeiten obliegen hierbei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (kurz: bBSF).

Hierzu zählen u. a.:

-

Feuerstättenschau inkl. Erstellung Feuerstättenbescheid (innerhalb der 7-jährigen Bestellungszeit zweimal)

-

Feststellung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit von Feuerstätten und Abgasanlagen (Bauabnahmen)

-

Behördlich angeordnete Ersatzvornahmen

Im Feuerstättenbescheid werden durch den bBSF die Schornsteinfegerarbeiten festgelegt.

Hier insbesondere die Art, die Häufigkeit und der Durchführungszeitraum.

Diese, in Ihrem Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten, sind die sog. nicht hoheitlichen oder auch freien Tätigkeiten. Hier kann sowohl der bBSF des Bezirkes, als auch ein anderer Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl mit der Durchführung innerhalb des angegebenen Zeitraums beauftragt werden. Der Eigentümer ist für die fristgerechte Veranlassung, sowie für die Nachweisführung gegenüber dem bBSF verantwortlich.

Zur Ausführung der freien Tätigkeiten gilt zwischen dem Eigentümer und dem Schornsteinfeger das Zivilrecht. Es wird ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen.

Die Eigentümer haben folgende Möglichkeiten:

1.

Wenn der bBSF die Arbeiten selbst ausführt, dann entfällt jegliche Nachweispflicht.

Grund hierfür ist, dass der bBSF die erforderlichen Daten selbst erfasst und verarbeitet.

2.

Wenn der bBSF die Arbeiten nicht selbst ausführt, sondern ein anderer Schornsteinfegerbetrieb, dann ist dem ausführenden Betrieb der aktuell gültige Feuerstättenbescheid vorzulegen.

Nach der Arbeitsausführung stellt der Schornsteinfegerbetrieb ein amtlich

vorgegebenes Formblatt und eine Bescheinigung aus, um die Erledigung der Arbeiten zu dokumentieren. Diese werden dem Eigentümer innerhalb von 14 Tagen nach der Arbeitsausführung ausgehändigt. Die Nachweisführung zu den erledigten Schornsteinfegerarbeiten gegenüber dem bBSF verbleibt immer beim Eigentümer.

Eine Rechnung/Quittung ist als Nachweis nicht ausreichend.

Es besteht allerdings die Möglichkeit mit dem ausführenden Betrieb zu vereinbaren, dass diese Formulare direkt an den bBSF übermittelt werden.

Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für Trebsen/Mulde:

Kehrbezirksnummer: 14 7 29-16

Kehrbezirksinhaber: Müller, Alfons

Kehrbezirk: Trebsen/Mulde OT Altenhain und OT Seelingstädt

Kontakt:

Alte Bergstraße 4

04668 Grimma

Telefon: 03437-919351 oder 016090616755

E-Mail: alfons-mueller-schornsteinfeger@web.de

Kehrbezirksnummer: 14 7 29-17

Kehrbezirksinhaber: Hoffmann, Kay

Kehrbezirk: Trebsen/Mulde Stadt und OT Neichen

Kontakt:

Pfarrhäuser 1D

04668 Grimma

OT Mutzschen

Telefon: 034385 849800 oder 0160 97265714

E-Mail: bsm@schornsteinfeger-hoffmann.de