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Amtsblatt der Stadt Trebsen mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Wahlbekanntmachung

1. Am Sonntag, dem 1.September 2024 findet die Wahl zum 8. Sächsischen Landtag statt.

Die Wahlzeit dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2. Die Stadt Trebsen ist in folgende 5 Wahlbezirke eingeteilt:

Nr. des Wahlbezirks 001

Abgrenzung des Wahlbezirks

Altenhainer Straße, Am Blankgarten, Am kleinen Park, Am Mühlgraben, Am Schneiderteich, Am Schulberg, Am Weinberg, An der Aue, Badergasse, Blumenweg, Brückenstraße, Feldstraße, Gartenstraße, Grimmaische Straße, Hintergasse, Markt, Nordring, Pfarrgasse, Schwarzer Weg, Seelingstädter Straße, Seilergasse, Thomas-Müntzer-Gasse, Weinbergsiedlung, Wurzener Platz, Wurzener Straße, Zum Schloss

Lage des Wahlraumes:

Senioren- Wohn- und Pflegezentrum “Mühlteichblick“

Seilergasse 30, 04687 Trebsen, barrierefrei

Nr. des Wahlbezirks Wahlbezirk 002

Abgrenzung des Wahlbezirks

Am Anger, Am Froschteich, Am Lindeneck, An der Fähre, An der Leite, Bahnhofsstraße, Fabrikstraße, Fischerweg, Fliederweg, Kastanienweg, Pauschwitzer Straße, Straße des Aufbaues, Tannenweg, Wedniger Straße

Lage des Wahlraumes:

Sport- und Kulturstätte „Johannes Wiede“ Trebsen

Bahnhofsstraße 7, 04687 Trebsen, barrierefrei

Nr. des Wahlbezirks 003

Abgrenzung des Wahlbezirks

Ortsteil Neichen

Lage des Wahlraumes:

Feuergerätehaus Neichen

Kleine Bahnhofsstraße 5, 04687 Trebsen, barrierefrei

Nr. des Wahlbezirks 004

Abgrenzung des Wahlbezirks

Ortsteil Seelingstädt

Lage des Wahlraumes:

Caritas Altenpflegeheim „Claudine Thevenet“

Grimmaer Straße 8, 04687 Trebsen, barrierefrei

Nr. des Wahlbezirks 005

Abgrenzung des Wahlbezirks

Ortsteil Altenhain

Lage des Wahlraumes:

Feuerwehrgerätehaus Altenhain

Grimmaer Landstraße 12a, 04687 Trebsen, barrierefrei

In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 11. August 2024 übersandt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 01.09.2024 um 18:00 Uhr im Sitzungszimmer des Rathauses zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Direkt- und eine Listenstimme. Das Stärkeverhältnis der Parteien im Sächsischen Landtag berechnet sich allein aus der Anzahl der Listenstimmen.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem den Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts vor dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin oder der Wähler gibt

a)

seine Direktstimme in der Weise ab, indem er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in den Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und

b)

seine Listenstimme, in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in den Kreis gesetztes Kreuz oder in anderer Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in der Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe von außen nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag 16.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 13 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes).

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 13 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes).

Wer vorsätzlich unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Trebsen, den 09. August 2024

Stefan Müller
Bürgermeister