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Treuener Landbote
Ausgabe 1/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Grundsteuerfestsetzung für die Stadt Treuen

Öffentliche Grundsteuerfestsetzung für die Stadt Treuen

Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der aktuellen Fassung wird hiermit die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Stadtverwaltung Treuen, Markt 7, 08233 Treuen angefochten werden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch im Landratsamt des Vogtlandkreises, Postplatz 5, 08523 Plauen als Widerspruchsbehörde, eingelegt wird.

Die Grundsteuer für das Jahr 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerabgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 28 Abs. 1 GrStG) fällig.

Kleinbeträge werden gemäß § 28 Abs. 2 GrStG wie folgt fällig:

1.

am 15. August mit ihrem Jahresbeitrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;

2.

am 15. Februar und am 15. August je zu einer Hälfte ihres Jahresbeitrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben (Jahreszahler), wird die Grundsteuer für das Jahr 2026 in einem Betrag am 01. Juli 2026 fällig.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden, oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 GrStG Änderungsbescheide erstellt.

Diese öffentliche Bekanntmachung gilt auch für Grundsteuern, die im Grundsteueranmeldeverfahren erhoben werden. (Hinweis: Steueranmeldungen haben die gleiche Rechtswirkung wie Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung).

Auf die Abgabe von erneuter Steueranmeldung für die Grundsteuer wird nur verzichtet, soweit in den Besteuerungsgrundlagen seit der letzten Abgabe keine Änderung eingetreten ist. Auf die Verpflichtung, jede Änderung bezüglich der Wohnfläche oder der Ausstattung, die sich auch auf die Steuer auswirkt, der Stadt mitzuteilen, wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen.

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Treuen, den 18.12.2025

A. Jedzig
Bürgermeisterin