Symbolbild
Frühlingszeit ist Putzzeit! Die Stadt Treuen und ihre Ortsteile laden herzlich zur alljährlichen Frühjahrsputzaktion ein. Mit dem Osterfest vor der Tür ist es an der Zeit, gemeinsam dafür zu sorgen, dass unsere Straßen, Gehwege und Plätze sauber und gepflegt sind. Jeder Einwohner und Grundstückseigentümer ist aufgerufen, seinen Teil zu dieser wichtigen Aktion beizutragen.
Lassen Sie uns gemeinsam unser schönes "Treuener Land" von Schmutz und Unrat befreien und es strahlen lassen! Wir appellieren an Ihre satzungsgemäße Reinigungspflicht und Ihr Verantwortungsbewusstsein, um dieses Ziel zu erreichen.
Unsere wenigen Arbeitskräfte des Kommunalstützpunktes sind ebenfalls im Einsatz und unterstützen die Aktion tatkräftig.
Ihre Kehrhaufen werden von unseren Mitarbeitern in der Karwoche vom 30. März bis zum 2. April abgefahren.
Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihr Kehrgut gut sichtbar am Straßenrand abgelagert wird. Ast- und Strauchschnitt werden nicht mitgenommen. Für Fragen und Sonderbedarfe steht Ihnen Herr Thiele von der Bauverwaltung unter der Telefonnummer 638-29 zur Verfügung.
Lasst uns gemeinsam die Ärmel hochkrempeln und unsere Stadt fit machen für den Frühling!
(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Nebenanlagen der öffentlichen Straße nach § 51 Abs. 1 – 3 SächsStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke (Verpflichtete) übertragen.
(2) Der Stadt verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen, soweit sie nicht nach Abs. 1 auf die Eigentümer und Besitzer übertragen worden ist. Sie kann sich zur Durchführung der Reinigung Dritter bedienen.
(3) Die Stadt übt die Reinigungspflicht nach Abs. 2 als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.
(4) Teile der öffentlichen Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder die als öffentliche Straßen im Sinne des SächsStrG gelten.
| (1) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf: | |
| a) | die Gehwege, |
| b) | gemeinsame Geh- und Radwege, |
| c) | die Parkplätze, |
| d) | die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle |
(2) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für Fußgänger ausdrücklich bestimmten Teile einer Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite, sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Sind Gehwege nicht vorhanden, gelten als solche die seitlichen Flächen der Fahrbahn in einer Breite von 1,20 m.
Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,20 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.
Die Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Stadt gegenüber verantwortlich.
(2) Verpflichtete sind auch die Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung obliegenden Pflichten ordnungsgemäß, ggf. auch von einem Dritten, erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen.
(4) Sind nach dieser Satzung mehrere Verpflichtete für dieselbe Fläche verpflichtet, so z.B. wenn mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße haben oder sie hintereinander zur gleichen Straße liegen, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegende Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt wird.
(5) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Verpflichteten verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die allgemeine Straßenreinigung (§§ 5-6) und den Winter- dienst (§§ 7 und 8).
(2) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Sächsisches Straßengesetz bleibt unberührt. Dies befreit den nach dieser Satzung Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.
(1) Die in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Anlagen sind regelmäßig so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße durch Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Die Reinigung umfasst vor allem das Beseitigen von Fremdkörpern, Verunreinigungen, Laub und Unkraut.
(2) Übermäßiger Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand, Frostgefahr).
(3) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche die Anlagen nicht beschädigen.
(4) Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen auf Gehwegen müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.
(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, Straßen- oder Abwassergräben, öffentlich ausgestellten Einrichtungen (z.B. Papierkörben, Glas- und Papiersammelcontainern) oder öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Brunnen, Gewässer) zugeführt werden.
(6) Den Straßen, insbesondere auch deren Entwässerungsrinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Haus-, Fäkalien-, Oberflächen- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Desgleichen ist auch das Ableiten von Chemikalien, Ölen und Fetten untersagt.
Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, ist die Reinigung in monatlichem Abstand durchzuführen. Der regelmäßige Reinigungszeitraum wird vom 01. März bis zum 30. November des Kalenderjahres festgelegt, sofern es die Witterungsbedingungen zulassen.