| 1. | Brauchtumsfeuer sind alle am 30.04. jeden Jahres stattfindenden Feuer, unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege, welche für jedermann zugänglich sind und die durch eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, Einrichtung, einen Verein oder Ähnliches ausgerichtet werden. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. |
| Offene Feuer sind Feuer auf befestigtem oder unbefestigtem Boden, die keine Grill-, Koch-, und Wärmefeuer sind. |
| 2. | Am 30.04. sind ausschließlich Brauchtumsfeuer genehmigungsfähig. Es kann nur ein Brauchtumsfeuer pro Ortschaft bzw. Ortsteil genehmigt werden. Bei mehreren vorliegenden Anträgen entscheidet der Bürgermeister, welches Brauchtumsfeuer genehmigt oder untersagt wird. Zum gleichen Zeitpunkt sind keine weiteren offenen Feuer zulässig. |
| 3. | Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung, spätestens 21 Tage vor dem beabsichtigten Termin, bei der Stadtverwaltung Treuen, Fachbereich Bau – Stadtentwicklung – Ordnungsangelegenheiten, Sachgebiet Öffentliche Ordnung, unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes (erhältlich im Sachgebiet Öffentliche Ordnung) zu beantragen. |
| 4. | Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen, insbesondere Ortswehrleiter, Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Organisationen und Glaubensgemeinschaften. Der Antragsteller übernimmt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Feuers sowie für die Entsorgung der Asche. |
| 5. | Als Brennstoffe dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Heckenschnitt sowie Pflanzenreste verwendet werden. Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch Sperrmüll, Spanplatten, imprägniertes und lackiertes Holz sowie Schalungsmaterial) und sonstige Abfälle (z. B. Altreifen und Kunststoffe) ist verboten. |
| 6. | Das Material darf erst 10 Werktage vor dem Tag, an dem das Feuer angezündet werden soll, auf die Feuerstelle gelegt werden. Dieses Umsetzen dient dazu, dass ungeeignete Stoffe aussortiert werden können und Tiere, die Unterschlupf gesucht haben, flüchten können. |
| 7. | Die Feuer müssen Abstandsflächen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten, sofern durch örtliche Bedingungen oder herrschende Windverhältnisse keine größeren Abstände erforderlich werden. |
| 8. | Die Brauchtumsfeuer sind so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u. Ä. keine Brände entstehen könne. Während des Betreibens sind offene Feuerstellen von einer volljährigen Person verantwortlich zu beaufsichtigen. Weiteres Brennmaterial ist ausreichend weit entfernt von offenen Feuerstellen zu lagern, um ein Übergreifen des Feuers zu verhindern. |
| 9. | Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine häuslichen oder gewerblichen Abfälle, insbesondere Mineralölprodukte, Chemikalien, Teer- oder Gummimaterialien, benutzt werden. |
| 10. | An offenen Feuerstellen sind Feuerlöschgeräte oder andere zum Löschen von Glut oder zur Bekämpfung von Entstehungsbränden geeignete Geräte bzw. Mittel bereitzuhalten. |
| 11. | Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die verantwortliche Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer, Glut und Asche abgelöscht sind (ggf. Feuerstelle mit Erde überdecken). |
| 12. | Ein Zuwiderhandeln dieser bisher aufgeführten Punkte 2 bis 11 verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften und kann als Ordnungswidrigkeit und bei Vorliegen entsprechender Tatbestandsmerkmale als Straftat geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 1.000 € und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 € geahndet werden. |
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 30.04.2018 als bekannt gegeben und kann ab diesem Tage während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung Treuen, Fachbereich Bau – Stadtentwicklung – Ordnungsangelegenheiten, Sachgebiet Öffentliche Ordnung, Zimmer 20, Markt 7, 08233 Treuen, eingesehen werden.
—
Treuen, den 09.04.2018