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Treuener Landbote
Ausgabe 3/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Stadt Treuen informiert: So widersprechen Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten

Widerspruchsrecht zu Datenübermittlungen und Melderegisterauskünften in besonderen Fällen

Das Bundesmeldegesetz räumt jedem Bürger das Recht ein, in bestimmten Fällen der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.

Diese Widersprüche müssen schriftlich bei der Stadtverwaltung Treuen, Einwohnermeldeamt, Zi. 12, Markt 7, 08233 Treuen, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingereicht werden.

Das dazu erforderliche Formular kann im Einwohnermeldeamt abgeholt und später zugesandt werden. Das Formular finden Sie auch auf www.treuen.de Bürgerservice/Was erledige ich wo?.

Sofern Sie bereits Widerspruch erhoben haben, gilt dieser jeweils bis auf Widerruf.

Folgende Wiedersprüche gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde sind ohne Begründung möglich:

1.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i. V. m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

2.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

3.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Altersjubiläen im Sinne des BMG sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weiter Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen

4.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

Hinweis zu Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Dieses Widerspruchsrecht ist durch das Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes am 01.01.2026 entfallen.

Treuen, 23.02.2026

A. Jedzig
Bürgermeisterin