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Treuener Landbote
Ausgabe 4/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Verordnung der Stadt Treuen über die verkaufsoffenen Sonntag 2026

Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) vom 01. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05. November 2020 (SächsGVBl. S. 589) hat der Stadtrat der Stadt Treuen am 01.04.2026 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1

In der Stadt Treuen dürfen Verkaufsstellen ausschließlich im Bereich des Gewerbegebietes (siehe Anlage) am nachfolgend aufgeführten Sonntag von 12.00 bis 18.00 Uhr entsprechend § 8 Abs. 1 und 2 SächsLadÖffG geöffnet sein:

1.

am Sonntag, 12.04.2026

Frühlingsfest im Gewerbegebiet

Ausschließlich im Innenstadtbereich (siehe Anlage) der Stadt Treuen dürfen Verkaufsstellen an den nachfolgend aufgeführten Sonntagen von 12.00 bis 18.00 Uhr entsprechend § 8 Abs. 1 und 2 SächsLadÖffG geöffnet sein:

1.

am Sonntag, 29.11.2026

traditioneller Weihnachtsmarkt und jährlicher Tag des „Anlichtelns" (1. Advent)

2.

am Sonntag, 12.12.2026

jährlicher Tag des „Auslichtelns" (3. Advent)

§ 2

Ordnungswidrig im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 SächsLadÖffG handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person im Sinne des SächsLadÖffG vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an anderen als den in § 1 genannten Sonntagen öffnet oder an gemäß § 1 freigegebenen Tagen die Öffnungszeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr überschreitet.

Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 11 Abs. 2 SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Treuen, den 02.04.2026

A. Jedzig
Bürgermeisterin

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

 

a)

die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

 

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Fristen jedermann diese Verletzung geltend machen.

Treuen, den 02.04.2026

A. Jedzig
Bürgermeisterin

Anlage zur Verordnung der Stadt Treuen über die verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2026

Abgrenzung des Geltungsbereiches