Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) vom 01. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05. November 2020 (SächsGVBl. S. 589) hat der Stadtrat der Stadt Treuen am 01.04.2026 folgende Verordnung beschlossen:
In der Stadt Treuen dürfen Verkaufsstellen ausschließlich im Bereich des Gewerbegebietes (siehe Anlage) am nachfolgend aufgeführten Sonntag von 12.00 bis 18.00 Uhr entsprechend § 8 Abs. 1 und 2 SächsLadÖffG geöffnet sein:
| 1. | am Sonntag, 12.04.2026 | Frühlingsfest im Gewerbegebiet |
| Ausschließlich im Innenstadtbereich (siehe Anlage) der Stadt Treuen dürfen Verkaufsstellen an den nachfolgend aufgeführten Sonntagen von 12.00 bis 18.00 Uhr entsprechend § 8 Abs. 1 und 2 SächsLadÖffG geöffnet sein: | ||
| 1. | am Sonntag, 29.11.2026 | traditioneller Weihnachtsmarkt und jährlicher Tag des „Anlichtelns" (1. Advent) |
| 2. | am Sonntag, 12.12.2026 | jährlicher Tag des „Auslichtelns" (3. Advent) |
Ordnungswidrig im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 SächsLadÖffG handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person im Sinne des SächsLadÖffG vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an anderen als den in § 1 genannten Sonntagen öffnet oder an gemäß § 1 freigegebenen Tagen die Öffnungszeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr überschreitet.
Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 11 Abs. 2 SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Treuen, den 02.04.2026
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Das gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat |
| oder | ||
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Fristen jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Treuen, den 02.04.2026
Anlage zur Verordnung der Stadt Treuen über die verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2026
Abgrenzung des Geltungsbereiches